BGer 9C_588/2018
 
BGer 9C_588/2018 vom 20.09.2018
9C_588/2018
 
Urteil vom 20. September 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vivao Sympany AG,
Rechtsdienst,
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. Juni 2018 (VBE.2018.48).
 
Nach Einsicht
in die gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2018 (betreffend Einspracheentscheid der Vivao Sympany AG vom 19. Dezember 2017 [Prämienausstände]) gerichtete Eingabe von A.________ vom 27. Juli 2018 (Poststempel),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 31. Juli 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 3. September 2018 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellungen der Vorinstanz, sie habe bereits mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid VBE.2017.44 vom 8. August 2017 (vgl. Urteil 9C_658/2017 vom 19. Oktober 2017) entschieden, dass der Beschwerdeführer auf Grund von Prämienausständen den Krankenpflegeversicherer trotz per Ende 2014 und Ende 2015 vorgenommener Kündigungen nicht habe wechseln können, und dass ein Wechsel infolge geschuldeter Prämien für die Monate Juli bis September 2016 auch weiterhin unzulässig sei,
dass der Beschwerdeführer vielmehr abermals - wie bereits im erwähnten Verfahren 9C_658/2017 - den Inhalt von Art. 64a Abs. 6 KVG nicht zur Kenntnis nehmen will, wonach säumige Versicherte den Versicherer solange nicht wechseln können, als sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, weshalb sämtliche seiner Vorbringen, auch jene bezüglich der bestehenden "Doppelversicherung", unbehelflich sind,
dass der Beschwerdeführer der Erkenntnis des kantonalen Gerichts, die vorinstanzliche Beschwerdeführung sei mutwillig erfolgt, weshalb ihm gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG ausnahmsweise Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, nichts Substanzielles entgegensetzt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm geschilderten misslichen finanziellen Verhältnisse erneut auf das gesetzliche Institut der Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) verwiesen sei,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl