BGer 8C_275/2018
 
BGer 8C_275/2018 vom 20.09.2018
 
8C_275/2018
 
Urteil vom 20. September 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde Schlieren, vertreten durch den Stadtrat Schlieren,
Freiestrasse 6, 8952 Schlieren,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Februar 2018 (VB.2017.00795).
 
Sachverhalt:
A. Die 1969 geborene A.________ war seit Mitte April 2015 im Alterszentrum B.________ der Stadt Schlieren als diplomierte Pflegefachfrau angestellt. Mit Verfügung vom 27. September 2016 wurde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist per 30. November 2016 aufgelöst. Auf die dagegen von A.________ erhobene Einsprache trat der Stadtrat Schlieren mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 wegen Nichteinhaltung der 30tägigen Einsprachefrist nicht ein. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 hiess der Bezirksrat Dietikon den hiegegen von A.________ eingereichten Rekurs teilweise gut und hob den Beschluss des Stadtrates Schlieren vom 5. Dezember 2016 auf. Er stellte fest, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, und verpflichtete die Stadt Schlieren, A.________ eine Entschädigung in der Höhe eines Monatslohnes auszurichten.
B. Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2018 gut und verpflichtete die Stadt Schlieren unter diesbezüglicher Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, A.________ eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen zu bezahlen.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Gemeinde Schlieren, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2018 sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Sachverhaltsergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Ihm liegt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Insbesondere ist der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausnahmetatbestand des Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG zu beachtende Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- wird mit den vorinstanzlich streitig gebliebenen Ansprüchen erreicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG, insbesondere wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler und kommunaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV), oder Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 140 I 320 E. 3.1 S. 321 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96 mit Hinweis). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale oder kommunale Personalrecht auf das Obligationenrecht verweisen. Das Bundesprivatrecht gelangt diesfalls als ergänzendes kantonales oder kommunales Recht zur Anwendung. Entsprechend ist die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil 8C_389/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem oder kommunalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445, je mit Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Nach der Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin infolge mangelhafter Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen zusprach.
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die Personalverordnung (PV) der Stadt und der Schule Schlieren vom 12. Februar 2006, mithin auf kommunales Recht. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Soweit Art. 16 Abs. 3 Satz 1 PV für die Bemessung der Entschädigung im Falle einer missbräuchlichen oder sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar erklärt, wird das Privatrecht kraft Verweisung zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten diesfalls nicht als Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres kommunales Recht, dies mit den bereits dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen (vgl. E. 2.1).
 
4.
4.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Kündigung durch die Beschwerdeführerin sowohl materiell wie auch formell als mangelhaft zu qualifizieren ist. Einerseits sei aufgrund der Aktenlage auf eine ohne erkennbaren bzw. nachvollziehbaren sachlichen Grund ausgesprochene Kündigung zu schliessen, wobei der Beschwerdegegnerin überdies gemäss Art. 17 Abs. 1 PV eine Bewährungsfrist hätte angesetzt werden müssen. Andererseits sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. In den Verfahrensakten finde sich einzig der Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin am 16. September 2016 telefonisch über die Gründe der bevorstehenden Kündigung informiert worden sei; um welche Gründe es sich dabei gehandelt haben solle, bleibe unerfindlich. Die Beschwerdegegnerin habe sich damit nicht zu den Sachverhaltselementen äussern können, welche Grundlage für die Kündigung bildete. Unter Würdigung aller Umstände qualifizierte das kantonale Gericht die vom Bezirksrat Dietikon zugesprochene Entschädigung in der Höhe eines Monatslohnes als rechtsverletzend und erhöhte sie auf vier Monatslöhne.
4.2. Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage und erfolgte insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Vorinstanz in ähnlichen Fällen. Die Vorbringen in der Beschwerde lassen sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Die Beschwerdeführerin akzeptiert die materielle Mangelhaftigkeit der Kündigung. Bezüglich der formellen Mangelhaftigkeit infolge Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, erneut ihre Sicht der Dinge darzulegen, insbesondere ohne sich zur Relevanz des behaupteten Mangels im angefochtenen Entscheid bezüglich dessen Ergebnis zu äussern. Dies vermag die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung nicht in Frage zu stellen und jedenfalls im Rahmen der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis nicht als willkürlich zu qualifizieren. Auf weitere Beweiserhebungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis) verzichtet werden.
4.3. Ist zusammenfassend von einer sowohl materiell wie auch formell mangelhaften Kündigung auszugehen, erweist sich auch die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung auf vier Monatslöhne nicht als willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig. Beim angefochtenen Entscheid hat es mithin sein Bewenden.
5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Art. 109 Abs. 3 BGG), erledigt.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch