BGer 5D_147/2018
 
BGer 5D_147/2018 vom 18.09.2018
 
5D_147/2018
 
Urteil vom 18. September 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. September 2018 (RT180132-O/Z02).
 
Erwägungen:
1. In einem Beschwerdeverfahren gegen zwei Urteile des Bezirksgerichts Zürich (Verfahren EB180850-L) setzte das Obergericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2018 eine einmalige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 225.-- an.
Mit Eingaben vom 6. September 2018 ist der Beschwerdeführer unter anderem an das Bundesgericht gelangt.
2. Soweit die Eingaben des Beschwerdeführers einen Bezug zur Verfügung vom 5. September 2018 haben, sind sie angesichts des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen.
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde jedoch nicht dar, dass ihm der in Aussicht gestellte Nachteil (Nichteintretensentscheid des Obergerichts) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Daran ändert die Behauptung nichts, die angefochtene Verfügung oder der Rechtsöffnungstitel seien nichtig. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er habe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das nicht behandelt worden sei.
Mangels hinreichend geltend gemachten Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde folglich offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg