BGer 9C_406/2018
 
BGer 9C_406/2018 vom 17.09.2018
9C_406/2018
 
Urteil vom 17. September 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 23. April 2018 (5V 18 13/U 18 40).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Mai 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 23. April 2018,
in die Verfügung vom 19. Juli 2018, mit welcher die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 27. August 2018 verpflichtet wurde,
 
in Erwägung,
dass der Vorschuss (auch) innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Fessler