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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_552/2018
Urteil vom 17. September 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Neuhausen am Rheinfall, Sozialhilfekommission, 8212 Neuhausen am Rheinfall,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Juli 2018 (60/2018/8).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. August 2018 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Juli 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. August 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 8. September 2018eingereichte Mitteilung, wonach er seine erste Eingabe als genügend erachte und ohnehin keine Zeit für Weiterungen habe,
in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein die vorinstanzliche Auflage der Gerichtskosten bemängelt,
dass er nicht näher darlegt, inwiefern diese Vorgehensweise gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll; lediglich den Entscheid unter Verweis auf seine finanzielle Lage als diskriminierend zu bezeichnen reicht nicht aus,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos geworden erweist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel