BGer 1C_402/2018
 
BGer 1C_402/2018 vom 13.09.2018
 
1C_402/2018
 
Verfügung vom 13. September 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. August 2018 (TB180063).
 
Erwägungen:
A.________ hat gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2018, mit welchem dieses der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.________ nicht erteilte, Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 10. August 2018, welche beim Bundesgericht am 11. September 2018 eingegangen ist, zog er die Beschwerde zurück.
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi