BGer 2C_753/2018
 
BGer 2C_753/2018 vom 10.09.2018
 
2C_753/2018
 
Urteil vom 10. September 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration.
Gegenstand
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018
(D-2622/2018).
 
Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018, welches auf das Gesuch der türkischen Staatsangehörigen A.________ vom 16. April 2018, ergänzt am 22. April 2018, um Wiederaufnahme der Beschwerdeverfahren D-5732/2017 und D-5733/2017 und auf Feststellung, der in diesen Verfahren zuständige Einzelrichter Simon Thurnherr habe durch seine Entscheidungen nationales Recht und völkerrechtliche Bestimmungen verletzt, nicht eingetreten ist,
in die auf Französisch und Englisch abgefassten Eingaben von A.________ vom 15. August 2018, die am 6. September 2018 beim Bundesgericht eingegangen sind,
 
In Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind,
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 e contrario BGG),
dass vorliegend ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wird,
dass sich die dagegen gerichteten Eingaben als offensichtlich unzulässig erweisen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Eingaben offen bleiben kann, ob sie überhaupt rechtzeitig eingereicht worden sind (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gutgeheissen werden kann (Art. 64 Abs. 1 e contrario, Abs. 3 BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Eingaben vom 15. August 2018 wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall