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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_341/2018
Urteil vom 10. September 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2018 (VB.2018.00045).
Erwägungen:
1.
A.________ (Jahrgang 1984) ist serbische Staatsangehörige. Sie heiratete am 25. Juni 2009 in ihrer Heimat den niederlassungsberechtigten B.________. Nachdem sie am 19. Oktober 2009 in die Schweiz eingereist war, erhielt sie eine bis letztmals am 18. Oktober 2013 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C.________ (Jahrgang 2010) und D.________ (Jahrgang 2013) hervor, die beide über die Niederlassungsbewilligung verfügen. Nachdem das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 die Niederlassungsbewilligung von B.________ widerrufen und dieser sich am 3. Juli 2014 aus der Schweiz abgemeldet hatte, wies das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Januar 2015 die Gesuche von A.________ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bzw. um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Nach Scheidung ihrer Ehe am 16. Oktober 2015 heiratete A.________ am 14. Juli 2016 den schweizerischen Staatsangehörigen E.________ (Jahrgang 1966), ihren früheren Rechtsvertreter, worauf ihr zunächst eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, welche nach verschiedenen Abklärungen mit Verfügung vom 30. Januar 2017 widerrufen wurde. Kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. April 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 5. März 2018 sei kostenfällig aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern bzw. eine solche sei ihr zu erteilen. Sie ersucht um unentgeltliche Prozessführung.
2.
Die gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 5. März 2018 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin ist zulässig, weil in vertretbarer Weise ein Anspruch auf Verlängerung einer mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.
2.1. Eine Aufenthaltsbewilligung kann insbesondere widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 62 lit. a AuG liegen insbesondere vor, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (Schein- oder Ausländerrechtsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266; 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; Urteil 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur auf Grund von Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; Urteile 2C_752/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) überprüft (Urteil 2C_391/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2); in die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2; 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.2; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich; insbesondere bezwecke sie die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, die Beschwerdeführerin hätte nach der Abweisung ihres Gesuchs um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zunächst beabsichtigt, F.________ zu heiraten. Das Ehevorbereitungsverfahren sei jedoch wegen des noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahrens gescheitert, worauf die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihm abgebrochen habe. Der Ehemann, welchen die Beschwerdeführerin anschliessend geehelicht habe, sei 18 Jahre älter als sie und zudem ihr früherer Rechtsvertreter. Anlässlich der Kontrolle, welche die Polizei am 19. Oktober 2016 in der angeblich gemeinsamen Wohnung durchgeführt habe, seien nur wenige Kleider und Toilettenartikel des Ehemannes festgestellt worden, die angeblich dem Ehemann gehörenden Schuhe seien mit einer dicken Staubschicht überzogen gewesen, und andere persönliche Gegenstände hätten sich nicht in der Wohnung befunden. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Polizeikontrolle in den Ferien gewesen sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass üblicherweise in einer gemeinsamen Wohnung persönliche Gegenstände anzutreffen seien. Die Behauptung, die Kinder aus erster Ehe der Beschwerdeführerin hätten etwas gegen die Ehe und würden darauf hinwirken, dass sich der Ehemann möglichst wenig in der gemeinsamen Wohnung aufhalten würde, sei nicht glaubhaft. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen zur Aufnahme ihrer Beziehung abgegeben: Während der Ehemann angegeben habe, sich mit der Beschwerdeführerin vor der Heirat nur ein- bis zweimal getroffen zu haben, behauptete die Beschwerdeführerin, mit ihm schon seit Dezember 2014 eine Beziehung zu führen. Während der Trauung habe die Schwester des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin als Trauzeugin gewirkt, und der Ehemann habe die Trauung so schnell wie möglich hinter sich bringen wollen. Der Zivilstandsbeamte habe erklärt, die Ehegatten hätten während der Trauung nicht miteinander kommunizieren können. Die Beschwerdeführerin kenne nach eigenen Angaben die Familienangehörigen des Ehemannes nicht, und der Ehemann habe gemeint, sie habe nur eine Schwester, während es in Wirklichkeit vier seien. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen schloss die Vorinstanz darauf, dass den Ehegatten ein wirklicher Ehewille fehle und sie die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen hätten. Damit sei der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erloschen.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt die von der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht erhobenen Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig, weshalb im bundesgerichtlichen Verfahren darauf abzustellen ist (Art. 97, Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Schluss der Vorinstanz von den festgestellten Indizien auf eine Scheinehe verletzt, entgegen der Beschwerdeschrift, kein Bundesrecht: Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass der Umstand, kurz nach der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zwecks Abwendung von Unheil von ihren Kindern eine Ehe schliessen zu wollen, ein schlechtes Licht auf sie werfe. Bei der Beurteilung der anschliessend geschlossenen Ehe ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Umständen des Eheschlusses viel Gewicht zugemessen hat. Mit ihrem Argument, die Beziehung habe schon lange vor dem Eheschluss bestanden, übergeht die Beschwerdeführerin stillschweigend, dass dies nach den Aussagen des Ehemannes nicht zutrifft. Weshalb der Zivilstandsbeamte über die Ziviltrauung gegenüber der Behörde nur subjektive Wahrnehmungen geäussert haben sollte, welche nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen würden, ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Eheleute - wenn auch aufgrund der Kinder aus früheren Ehen - mehrheitlich getrennt leben, und übersieht, dass ihre familiäre Situation keine Ausnahme vom gesetzlichen Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 42 AuG) zu begründen vermag. Die Familiennachzugsbestimmungen der Art. 42 Abs. 1, Art. 49 und Art. 50 AuG sind nicht dazu bestimmt, dass jeder Ehepartner auf seiner Seite je für sich unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird (Urteil 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2.2). Die Vorinstanz hat die Indizien zutreffend gewichtet und konnte Indizien, welche eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens ohnehin nicht zu begründen vermögen - wie die vielen Reisen und die Aufenthalte des Ehemannes in Männedorf und im Tessin -, unberücksichtigt lassen. Dass die Eheleute dieselben Werte und Vorstellungen über eine glückliche Ehe teilen, vermag ebenfalls keine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu begründen, und die dafür eingereichten Belege können wegen des Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entgegen genommen werden. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen sind, ohne eine Lebensgemeinschaft führen zu wollen und sich die Beschwerdeführerin somit rechtsmissbräuchlich auf Art. 42 Abs. 1 AuG beruft, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, weshalb ihr darauf gestützter Anspruch erloschen ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Ob der Beschwerdeführerin gestützt auf andere Rechtsgrundlagen ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung zustehen würde, ist wegen fehlenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Art. 42 Abs. 2 BGG) und fehlender Offensichtlichkeit (Art. 106 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.3) sowie der für Grundrechtsverletzungen geltenden qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu prüfen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist mit summarischer Begründung unter Verweis auf das angefochtene Urteil (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 e contrario BGG). Eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 2 e contrario BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall