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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_423/2018
Urteil vom 7. September 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Verein A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2018 (ZBS.2018.13).
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Arbon den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 14. Mai 2018 anwies, die 1 ½-Zimmerwohnung, die 5 ½-Zimmerwohnung, die Einstellplätze Nrn. 6 und 16 sowie die Aussenplätze Nrn. 3 und 10 an der Strasse X.________ in U.________ bis spätestens Donnerstag 31. Mai 2018 zu räumen, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung und der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung am 20. Juni 2018 nicht eintrat, da das Rechtsmittel verspätet eingereicht worden sei;
dass das Obergericht zur Begründung ausführte, der erstinstanzliche Entscheid, mit dessen Zustellung der Beschwerdeführer habe rechnen müssen, gelte als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 15. Mai 2018 und der gleichzeitigen Avisierung zur Abholung als zugestellt; die ab diesem Tag laufende zehntägige Berufungsfrist habe am 1. Juni 2018 geendet und die erst am 11. Juni 2018 zur Post gegebene Berufung sei verspätet;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. August 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf sein Rechtsmittel wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht eintrat; mit seinem blossen Hinweis darauf, dass die Post aufgrund eines Auslandaufenthalts eine Fristverlängerung akzeptiert habe, setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen für eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich;
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer