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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_123/2018
Verfügung vom 6. September 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Herbert Andreas Hörler,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,
gegen
Bezirk Schlatt-Haslen, vertr. durch den Bezirksrat,
Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.
Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, vom 16. Januar 2018 (V 10-2017).
In Erwägung,
dass Herbert Hörler am 9. März 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 16. Januar 2018 erhoben hat;
dass das Bundesgericht auf Ersuchen des Beschwerdeführers das Verfahren mit Verfügung vom 30. April 2018 bis zum 31. August 2018 ausgesetzt hat;
dass sich die Parteien aussergerichtlich mit Vereinbarung vom 14. August 2018 geeinigt haben;
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 1.2. der Vereinbarung zum Rückzug der Beschwerde verpflichtet hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2018 seine Beschwerde zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirk Schlatt-Haslen, der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli