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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_404/2018
Urteil vom 5. September 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Strafverfahren; Prozesskaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,
vom 6. August 2018 (UE180193).
Erwägungen:
1.
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Juni 2018 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte sie mit Verfügung vom 6. August 2018 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Mit Eingabe vom 30. August 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen diese obergerichtliche Verfügung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie sei zurzeit nicht in der Lage, die geforderte Kaution aufzubringen, da der Vater ihres 19 Monate alten Sohnes seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Sie behauptet indessen nicht, dass sie im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, und ihre Beschwerde ans Obergericht vom 2. Juli 2018 enthält weder ausdrücklich noch sinngemäss ein solches Gesuch. Weshalb ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt sie nicht dar. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi