BGer 9C_537/2018
 
BGer 9C_537/2018 vom 31.08.2018
 
9C_537/2018
 
Urteil vom 31. August 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
HOTELA Krankenkasse, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2018 (VSBES.2017.205).
 
In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 13. Juni 2018 die Beschwerde von A.________ - soweit es darauf eintrat - teilweise guthiess, den Einspracheentscheid der Hotela Krankenkasse vom 29. Juni 2017 betreffend den Taggeldanspruch ab 1. September 2016 aufhob und die Streitsache diesbezüglich zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des genannten Entscheids in Verbindung mit den diesbezüglichen Erwägungen),
dass die Hotela Krankenkasse Beschwerde ans Bundesgericht führt,
dass der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (BGE 140 V 321 E. 3.1 S. 325; 133 V 477 E. 4.2 S. 481), nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) betreffende kantonale Rückweisungsentscheid vom 13. Juni 2018 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbständig anfechtbar ist,
dass nach dieser Gesetzesvorschrift die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG),
dass die beschwerdeführende Krankenkasse zu Recht keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend macht, sich hingegen auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft,
dass die Gutheissung der vom Krankenversicherer erhobenen Beschwerde, d.h. die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2017, sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (und demzufolge ein Verfahrensaufwand vermieden werden könnte),
dass indessen weder dargetan wird noch sonst ersichtlich ist (sondern lediglich behauptet wird), dass der damit eingesparte Aufwand (Wegfall ergänzender medizinischer Abklärungen) bedeutend im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung wäre (BGE 134 II 142 E. 1 S. 143; 133 II 409 E. 1.2 S. 411; 133 IV 215 E. 1.1 S. 217; Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2.2.2., nicht publ. in: BGE 144 V 35, aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1; Petra Fleischanderl, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 331 f.),
dass nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Schlussfolgerung einer Vorinstanz, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei, eine Tatfrage darstellt, welche durch das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass eine derartige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in der Regel nicht offensichtlich unrichtig sein dürfte, womit die Beschwerde ebenso regelmässig abzuweisen wäre und der damit bezweckte Nutzen doch nicht einträte,
dass es sich deshalb rechtfertigt, auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird und die - wie hier - nicht auf einer falschen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, grundsätzlich nicht einzutreten (SVR 2016 IV Nr. 4 S. 11, 9C_703/2015 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007 und 8C_901/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Attinger