BGer 9F_4/2018
 
BGer 9F_4/2018 vom 20.07.2018
9F_4/2018
 
Urteil vom 20. Juli 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 29. März 2018 (9C_205/2018).
 
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 4. Mai 2018 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. März 2018,
in die Verfügung vom 13. Juni 2018, mit welcher der Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 9. Juli 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 14. Juni 2018,
in die Mitteilung vom 19. Juni 2018,
 
in Erwägung,
dass der Vorschuss (auch) innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juli 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler