BGer 6B_553/2018
 
BGer 6B_553/2018 vom 17.07.2018
 
6B_553/2018
 
Urteil vom 17. Juli 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bezirk Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kosten, Entschädigung und Genugtuung (Einstellungsverfügung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2018 (UH180102-O/U/PFE).
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Bei der Gemeindepolizei wurde am 22. September 2017 die Verzeigung des Lenkers des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild yy.________ wegen Missachtung eines gerichtlichen Parkverbots verlangt. Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2018 büsste das Statthalteramt des Bezirks Uster den Beschwerdeführer mit Fr. 50.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 90.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 Einsprache. Das Statthalteramt hob den Strafbefehl am 12. März 2018 auf, stellte die Strafuntersuchung ein und nahm die Gebühren und Auslagen auf die Staatskasse. Eine Entschädigung richtete es indes nicht aus. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. Er beantragte eine Entschädigung, eine Genugtuung und die Auferlegung der Kosten der Untersuchung an die Verzeigerin. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 23. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3. Das Obergericht erwägt unter Hinweis auf Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der Beschwerdeführer sei im Untersuchungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Er bringe vor, er habe einen zeitlichen Aufwand von fünfeinhalb Stunden gehabt für das Ausfüllen und Zustellen eines Formulars an die Polizei, das Verfassen von Eingaben an das Statthalteramt, das Lesen und Verstehen der Einstellungsverfügung sowie die Teilnahme an einer Einvernahme vor dem Statthalteramt. Bei diesem Zeitaufwand bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Entschädigung, zumal der Beschwerdeführer auch keinen Verdienstausfall geltend mache. Die von ihm - nicht bezifferten - Kosten für Briefpapier, Druckertinte, Couverts, Briefmarken, Benzinkosten und Parkgebühren seien als derart gering anzusehen, dass sie ebenfalls nicht zu entschädigen seien. Im Weiteren vermöge das Vorbringen, das Verfahren habe ihm auf die "Psyche geschlagen", keinen Anspruch auf Genugtuung zu begründen. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern er durch das Strafverfahren, bei welchem es um eine ZPO-Übertretung gegangen sei, eine Persönlichkeitsverletzung erfahren haben sollte (Beschluss, S. 4 f.). Für die Auferlegung der Kosten der Untersuchung an die Verzeigerin habe der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse. Er sei diesbezüglich nicht persönlich beschwert (Beschluss, S. 3).
4. Was an diesen Überlegungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er nimmt darin allenfalls rudimentär Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss, zeigt jedoch anhand diesen nicht substanziiert auf, inwiefern der Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte. Er beschränkt sich im Wesentlichen vielmehr darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren gestellten und begründeten Anträge und Standpunkte zu wiederholen, die das Obergericht Punkt für Punkt verworfen hat. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Soweit er die "zusätzlichen und strapaziösen psychischen Beeinträchtigungen durch dieses Strafverfahren" vor Bundesgericht konkretisiert und vorbringt, die Dokumentation seiner psychiatrischen Behandlung könne dem Gericht mit seiner Einwilligung jederzeit zugestellt werden, sind seine Ausführungen ausserdem neu und damit unzulässig (Art. 99 BGG). Von vornherein nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer mit seinen ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegenden Vorbringen (z.Bsp. "persönliche Begründung zum Abschluss"); anfechtbar ist einzig der letztinstanzlich kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).
5. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer Kosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO auferlegt (Kostenauflage nach Unterliegen bzw. Obsiegen). Inwiefern es die genannte Bestimmung unrichtig angewendet und die Gerichtsgebühr überdies willkürlich oder ermessensfehlerhaft bemessen haben könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde erfüllt auch in diesem Punkt die Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG).
6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill