BGer 5A_565/2018
 
BGer 5A_565/2018 vom 11.07.2018
 
5A_565/2018
 
Urteil vom 11. Juli 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juni 2018 (KES.2018.25).
 
Sachverhalt:
A.________ und B.________ sind die Eltern der 2013 geborenen C.________.
Mit Entscheid vom 26. April 2018 errichtete die KESB U.________ für C.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
Die hiergegen von den Eltern erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Juni 2018 ab.
Dagegen hat der Vater am 4. Juli 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 143 I 310 E. 2.2 S. 313).
2. Der Beschwerdeführer stellt keinerlei Rechtsbegehren und macht auch keine rechtlichen Ausführungen, sondern bestreitet unter der Überschrift "Aktualisierung und Richtigstellung der Fakten" verschiedene Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (betreffend Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Entwicklungsstörungen bei C.________ und Kooperation mit der Schule), ohne dass diesbezüglich - weder formal noch inhaltlich - Willkürrügen erhoben würden.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli