BGer 5A_919/2017
 
BGer 5A_919/2017 vom 04.07.2018
 
5A_919/2017
 
Urteil vom 4. Juli 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey.
Gerichtsschreiber Leu.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. September 2017 (810 17 64).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.________ leidet an Amyotropher Lateralsklerose (ALS), einer rasch voranschreitenden degenerativen Erkrankung des zentralen und peripheren Nervensystems. Diese Krankheit beeinträchtigt ihre Mobilität und Kommunikationsfähigkeit (Sprechen und Schreiben). Sie ist unheilbar und führt letztlich zu Lähmungen. Wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen und wohnt heute im Zentrum B.________ in U.________, wo sie beispielsweise beim Ankleiden und bei der Körperpflege unterstützt wird. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten von A.________ wegen Demenz ist umstritten.
A.b. A.________ hat Verlustscheine, laufende Betreibungen und einen Ausstand gegenüber dem Zentrum B.________. Sie ist in finanzieller Hinsicht auf Unterstützung angewiesen. Sie bezieht eine AHV-Rente, eine Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen der AHV.
A.c. Mit Schreiben vom 9. März 2016 gelangte A.________ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal (KESB). Darin teilte sie der KESB ihre Krankheit (ALS) mit und erklärte, ihre Tochter C.________ erledige ihre finanziellen und administrativen Belange. Sie wäre froh um professionelle Unterstützung, weil einiges auf sie zukommen werde. Ihre Tochter lasse sich von einer Fachperson in einem kirchlichen Netzwerk beraten. Diese Fachperson habe geraten, sich für die Administration und die finanziellen Belange an die KESB zu wenden.
A.d. Nach Abklärungen verzichtete die KESB auf die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen, weil A.________ mittlerweile in das Zentrum B.________ eingetreten war und von ihrer Tochter und der Fachperson unterstützt wurde.
A.e. Mit E-Mail vom 28. September 2016 teilte die Fachperson der KESB mit, dass sich die Situation von A.________ nicht gebessert habe und dass sie einen Beistand für das Administrative und Finanzielle benötige.
A.f. Nach weiteren Abklärungen ordnete die KESB mit Entscheid vom 22. Februar 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an. Darin verfügte sie die Vertretung für folgende Aufgabenbereiche: Besorgung der geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft sowie Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten, insbesondere die Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Als Beiständin setzte die KESB eine Fachperson der Sozialberatung U.________ ein.
 
B.
B.a. Dagegen erhob A.________ am 20. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Am 29. März 2017 ging dort eine begründete Beschwerde ihres Anwalts ein, der die Aufhebung des KESB-Entscheids beantragte, eventualiter die Einsetzung der Tochter C.________ als Vertretungsbeiständin, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege.
B.b. Das Kantonsgericht bewilligte A.________ zwar die unentgeltliche Rechtspflege, wies aber die Beschwerde mit Urteil vom 13. September 2017 ab. Die Gerichtskosten auferlegte es A.________ und entnahm sie wegen gewährter unentgeltlicher Rechtspflege der Gerichtskasse. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen.
 
C.
C.a. Am 17. November 2017 erhob A.________ (Beschwerdeführerin) über ihren Anwalt Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. September 2017 sei aufzuheben und es sei von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihre Tochter C.________ als Beiständin einzusetzen. Die Beschwerdeführerin stellt ihre Begehren unter Kostenfolge zu Lasten der KESB und beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ein ärztlicher Verlaufsbericht als Novum zuzulassen.
C.b. Mit Schreiben vom 20. November 2017 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesgericht, dass die KESB die Beistandschaft im Bereich Wohnen in Wiedererwägung ziehen wolle. Sie beantragte daher die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des neuen Entscheids der KESB.
C.c. Mit Verfügung vom 21. November 2017 sistierte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Verfahren bis auf Weiteres und hielt die Parteien an, das Bundesgericht über die weiteren Schritte der KESB auf dem Laufenden zu halten.
C.d. In ihrem Schreiben vom 19. Januar 2018 beantragte die KESB, die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verweigern.
C.e. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 hob der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung die Sistierung des Verfahrens auf, wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und schlug die Kosten des Zwischenverfahrens zur Hauptsache.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 ZGB) bestätigt hat (Art. 75 Abs. 1 und 2 sowie Art. 90 BGG). Dabei handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; vgl. Urteile 5A_611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1; 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf weitere formelle Fragen wird im jeweiligen Sachzusammenhang zurückgekommen.
1.2. In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft dessen Anwendung frei, allerdings unter Vorbehalt der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und grundsätzlich nur für die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1; 134 V 53 E. 3.3).
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verfassungsrüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf eine Beschwerde, die diesen Anforderungen an die Begründung nicht entspricht, tritt das Bundesgericht nicht ein.
Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis). Will die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, so muss sie rechtsgenüglich darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 462 E. 2.4).
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also neue Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin reicht einen ärztlichen Verlaufsbericht ein, der vom 9. November 2017 datiert und folglich nach dem angefochtenen Entscheid entstanden ist. Nach der zutreffenden Einschätzung der Beschwerdeführerin handelt es sich somit um ein echtes Novum, das - entgegen ihrem Antrag - vorliegend nicht zu beachten ist. Dasselbe gilt für die Vorbringen in der Beschwerde, die sich auf den erwähnten Verlaufsbericht stützen. Ausgangspunkt für die Rügen der Beschwerdeführerin ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt.
2. Streitig sind einzelne Voraussetzungen der von der KESB angeordneten und von der Vorinstanz bestätigten Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB).
2.1. Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).
Damit unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3; Urteile 5A_844/2017 vom 15. Mai 2018 E. 3.1; 5A_614/2017 vom 12. April 2018 E. 5.3.2).
2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
2.3. Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche betreffend die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr (Art. 391 Abs. 2 ZGB).
2.4. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 1 und 2 ZGB).
3. Die Vorinstanz stellte fest und erwog, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vorliege, aufgrund dessen sie nicht fähig sei, ihre administrativen und finanziellen Fähigkeiten hinreichend zu besorgen. Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 25. Mai 2016 leide die Beschwerdeführerin an Amyotropher Lateralsklerose (ALS), einer unheilbaren, rasch voranschreitenden, degenerativen Erkrankung des zentralen und peripheren Nervensystems, die ihre Mobilität und Kommunikationsfähigkeit (Sprechen und Schreiben) körperlich immer mehr einschränke und letztlich zu Lähmungen führe. In Bezug auf ihren Geisteszustand diagnostiziere der Bericht zwar nicht explizit eine Demenz, doch würden darin Schwierigkeiten bei der Anamneseerhebung wegen der sprunghaften Gedanken und des Redeflusses erwähnt. Überdies werde bei den Diagnosen eine beginnende fronto-temporale Demenz aufgeführt, deren Feststellung auf zwei Tests (Minimal Mental Status [MMS] und Uhrentest) beruhe. Damit sei eine beginnende Demenz diagnostiziert. Demgegenüber bestehe nach Meinung des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.________, allenfalls eine leichte kognitive Einschränkung. Vor seiner E-Mail vom 24. März 2017 habe der Hausarzt jedoch wenig Kontakt gehabt mit der Beschwerdeführerin; das relativiere die Aussagekraft seiner Einschätzung, die im Übrigen in keinem Widerspruch stehe zur Diagnose der beginnenden Demenz. Eine Rücksprache der KESB mit dem Hausarzt sei nicht erforderlich gewesen. In einem bei der KESB am 9. März 2016 eingegangenen Schreiben habe die Beschwerdeführerin selber ausgeführt, dass sie ihre finanziellen und administrativen Arbeiten nicht mehr selber erledigen könne. Indem die KESB beim Hausarzt nicht nachgefragt habe, habe sie ihre Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nicht verletzt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin sei trotz des engen Verhältnisses zur Mutter nicht geeignet, deren komplexe administrative und finanzielle Angelegenheiten zu besorgen. Sie sei 23 Jahre alt, besuche die Schauspielausbildung, sei schwer erreichbar und arbeite viel. Ihre Verfügbarkeit sei sehr eingeschränkt. Aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin Schulden habe (Betreibungen/Verlustscheine). Zwar mache die Beschwerdeführerin geltend, diese Schulden hätten sich wegen Überforderung ihres im April 2015 verstorbenen Ehemannes angehäuft, doch seien 2016, also in der Zeit, in der die Tochter sie unterstützt habe, Verlustscheine von rund Fr. 21'000.-- und zwei Betreibungen von Krankenkassen von insgesamt rund Fr. 4'500.-- hinzu gekommen. Diese Schulden gingen kaum auf den verstorbenen Ehemann zurück. Hinzu komme, dass die Tochter die monatlichen Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin von Fr. 360.-- teilweise zur Schuldentilgung verwende, was zweckwidrig sei und nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Gemäss der KESB würden alle Beteiligten äussern, dass die Tochter mit der Besorgung der Angelegenheiten der Beschwerdeführerin überfordert sei, vor allem bezüglich der Sozialversicherungsleistungen. Neben ihrer Tochter habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder Bekannten, die sie unterstützen könnten. Auch sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, einer geeigneten Person eine Vollmacht für die administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu erteilen, diese Person zu instruieren und zu überwachen. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sei daher erforderlich. Aus den erwähnten Gründen sei die Tochter auch als Beiständin der Beschwerdeführerin ungeeignet.
Die Beschwerdeführerin wehre sich gegen eine Beistandschaft betreffend das Wohnen und wolle selbständig wohnen, unterstützt von der Spitex. Sie sei dazu aber nicht in der Lage. Allenfalls könne sie die Vor- und Nachteile, die Nachhaltigkeit und Durchführbarkeit einer Veränderung der Wohnsituation abschätzen, aber sie könne die damit verbundenen Abklärungen und Handlungen nicht vornehmen.
4. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, wegen eines Schwächezustands hilfsbedürftig zu sein (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin unvollständige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zum Schwächezustand. Ferner legt sie einen neuen Verlaufsbericht ihres Hausarztes, Dr. D.________, vor.
Im Einzelnen bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe für die Prüfung des Schwächezustandes einzig auf den Bericht des Universitätsspitals Basel vom 25. Mai 2016 abgestellt. Der untersuchende Arzt des Universitätsspitals, Dr. E.________, habe aber explizit keine Demenz diagnostiziert. Ihre Schwäche beschränke sich auf den körperlichen Zustand; sie könne ihre Tochter ohne Weiteres instruieren für finanzielle und administrative Belange. Das zeige auch der neu eingereichte Verlaufsbericht ihres Hausarztes, Dr. D.________. Weshalb die Vorinstanz den Spitalbericht stärker gewichtet habe als die Einschätzung des jahrelang betreuenden Hausarztes, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe willkürlich die Einschätzung des Hausarztes als ungenügend erachtet, um die Würdigung der KESB zu erschüttern.
Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 446 Abs. 1 ZGB). Der Untersuchungsgrundsatz verbietet es dem Gericht nicht, im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten, wenn er über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (BGE 130 III 734 E. 2.2.3; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Wer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime geltend macht, muss daher zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (zum Ganzen: Urteile 5A_121/2018 vom 23. Mai 2018 E. 7.2; 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.1; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 142 I 188, aber in: FamPra.ch 2016 S. 1079).
Tatsächlich stützte sich die Vorinstanz für die Prüfung des Schwächezustandes der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf den Bericht des Universitätsspitals Basel vom 25. Mai 2016. Sie begründete aber nachvollziehbar, weshalb sie diesem eine Demenzdiagnose entnommen und auf die Rücksprache mit dem Hausarzt verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin widerspricht der Diagnose, begründet indes nicht ausreichend (E. 1.2), weshalb das Abstellen der Vorinstanz auf den Spitalbericht, die Gewichtung der Angaben des Hausarztes und der Verzicht auf die Rücksprache mit ihm willkürlich sein sollen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist nicht einzutreten. Ihr Hinweis auf den neu eingereichten Verlaufsbericht ihres Hausarztes ist unbeachtlich, weil es dabei um ein echtes Novum geht (E. 1.3).
Dass die Vorinstanz aus der festgestellten Demenz und ALS rechtlich falsche Schlussfolgerungen gezogen hat in Bezug auf den Schwächezustand und die Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
5. Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner die Erforderlichkeit einer Beistandschaft für den Wohnbereich (als Teilaspekt der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 389 Abs. 2 ZGB; E. 2.1). Für den Wohnbereich sei die Beistandschaft sachlich nicht begründet, denn die Vorinstanz begnüge sich mit dem pauschalen Argument der Überforderung. Ferner bestätigt die Beschwerdeführerin den Wunsch, die ihr verbleibende Zeit mit ihrer Tochter zu verbringen, und erklärt, die Betreuung im Zentrum B.________ sei ungenügend, weil sie nicht ausreichend versorgt werde.
Der Wunsch der Beschwerdeführerin, selbstständig zu wohnen und noch möglichst viel Zeit mit ihrer Tochter zu verbringen, ist durchaus verständlich. Sie ist jedoch nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht in der Lage, ihre Wohnsituation selber zu regeln. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz dies einlässlich begründet und sich nicht nur pauschal auf eine Überforderung gestützt. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auseinander. Ihre Vorbringen erfüllen daher weder die allgemeinen noch die besonderen Begründungsanforderungen (E. 1.2). Darauf ist nicht einzutreten.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur aktuellen Betreuungssituation im Zentrum B.________ sind nicht nur neu und daher unbeachtlich (E. 1.3), sondern betreffen auch einen Punkt, der ausserhalb des angefochtenen Entscheids liegt. Der angefochtene Entscheid bejahte lediglich die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin für das Besorgen der geeigneten Unterkunft, ordnete aber nicht die Unterbringung im Zentrum B.________ an.
6. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Subsidiarität der Beistandschaft (Art. 389 Abs. 1 ZGB) verletzt, denn ihre Unterstützung sei anderweitig gewährleistet. Ihre Tochter sei den Anforderungen gewachsen und mit der Unterstützung nicht überfordert. Einzig die Fachperson aus dem kirchlichen Netzwerk sei von der Überforderung überzeugt und habe der Erwachsenenschutzbehörde dieses Bild vermittelt. Auf die subjektive Wahrnehmung dieser Fachperson stütze sich die Vorinstanz, obschon die beteiligten Personen gegenteiliger Ansicht seien. Die Tochter erkläre in ihrem Bericht, dass sie in täglichem Kontakt mit der Mutter stehe, sie oft besuche und unterstütze. Ihre Verfügbarkeit sei nicht eingeschränkt. Wenn sie tagsüber arbeite, bedeute dies nicht, dass sie den administrativen Anforderungen nicht gewachsen sei. Vielmehr habe sich die Tochter mit den sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten vertraut gemacht. Für eine von der Tochter veranlasste Zweckentfremdung der monatlichen Ergänzungsleistung von Fr. 360.-- zur teilweisen Schuldtilgung gebe es keine Anhaltspunkte. Die Aussage der Tochter hierzu werde komplett falsch wiedergegeben. Die Vorinstanz habe diesen Umstand nicht hinterfragt, sondern einfach die Schilderungen der Erwachsenenschutzbehörde als glaubwürdiger eingestuft. Die angehäuften Schulden gingen ebenfalls nicht auf eine Misswirtschaft der Tochter zurück. Vielmehr gehe es um alte Schulden, die kraft Universalsukzession [mit dem Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemannes] auf sie übergegangen seien. Die Tochter sei um das Wohl ihrer Mutter besorgt, denke aktiv mit und organisiere, auch im Wohnbereich.
Die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Subsidiarität der Beistandschaft beschränken sich auf eine punktuelle appellatorische Kritik an den Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Eignung der Tochter für die ausreichende Unterstützung ihrer Mutter bzw. die Eignung der Tochter als Beiständin. In Bezug auf die Schulden, die Zweckentfremdung der Ergänzungsleistungen für die Schuldtilgung und die Verfügbarkeit der Tochter trägt die Beschwerdeführerin lediglich eine eigene Sachverhaltsversion vor, ohne zu begründen, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen. Zu weiteren wichtigen Feststellungen der Vorinstanz (Überforderung der Tochter bei der Besorgung der sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten; eigene Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Vollmachtserteilung, Instruktion und Überwachung) äussert sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht. Auf die tatsächlichen Vorbringen, die den Begründungsanforderungen für die Willkürrüge nicht genügen, ist nicht einzutreten (E. 1.2).
Mangels erfolgreicher Anfechtung sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 3) massgebend für die rechtliche Würdigung der Subsidiarität der Beistandschaft (E. 2.1). Diese Feststellungen zeigen ausreichend deutlich, dass die Tochter ihre hilfsbedürftige Mutter nicht so unterstützen kann, dass die Anordnung einer Beistandschaft entbehrlich würde. Insbesondere ist sie mit der Erledigung der administrativen und finanziellen Belange der Beschwerdeführerin überfordert. Das kann sich beispielsweise beim Beantragen sozialversicherungsrechtlicher Leistungen, auf welche die Beschwerdeführerin angewiesen ist, nachteilig auswirken. Nach den weiteren, unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin keine anderen Verwandten und Bekannten, die sie unterstützen könnten, und kann sie auch keine geeignete Drittperson bevollmächtigen, instruieren und überwachen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Subsidiarität der Beistandschaft daher zu Recht bejaht.
7. Für den Fall, dass eine Beistandschaft anzuordnen ist, rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung von Art. 401 ZGB, weil die Vorinstanz - wie die Erwachsenenschutzbehörde - ihren Wunsch, die Tochter als Beiständin einzusetzen, nicht berücksichtigt habe.
Steht fest, dass die Tochter aktuell mit der Besorgung der Geschäfte der Beschwerdeführerin überfordert ist (E. 6), dann hat die Vorinstanz daraus zu Recht geschlossen, dass die Tochter auch nicht geeignet ist als Beiständin der Beschwerdeführerin. Damit hat sie Art. 401 ZGB nicht verletzt. Dem verständlichen Wunsch der Beschwerdeführerin, ihre Tochter als Beiständin einzusetzen, kann nicht entsprochen werden. Das hindert die Tochter jedoch nicht, ihr enges persönliches Verhältnis zur Beschwerdeführerin weiterzuführen und sie in persönlicher Hinsicht zu unterstützen.
8. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Wegen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gemeinwesen hinter der obsiegenden KESB hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos zu erklären, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft (Art. 64 Abs. 1 BGG), und gutzuheissen für die Verbeiständung (Art. 64 Abs. 2 BGG). Rechtsanwalt Albrecht wird als amtlicher Anwalt eingesetzt und aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Ersatzleistung gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos erklärt für die Gerichtskosten und gutgeheissen für die Verbeiständung. Rechtsanwalt Marco Albrecht wird als amtlicher Anwalt eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Leu