BGer 9C_443/2018
 
BGer 9C_443/2018 vom 02.07.2018
 
9C_443/2018
 
Urteil vom 2. Juli 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 31. Mai 2018 (EL 2018/19 Z).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 15. Juni 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2018,
 
in Erwägung,
dass das vorinstanzlich abgewiesene Gesuch, mit welchem der Beschwerdeführer u.a. beantragte, die Beschwerdegegnerin sei "superprovisorisch zu verpflichten, auf die Sistierung zwecks Anrechnung der kroatischen Rente umgehend zu verzichten und eine entsprechende Verfügung zu erlassen", ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG ist,
dass im Rahmen dieser Bestimmung nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wobei zum einen eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 mit Hinweisen), zum andern das Bundesgericht in Bezug auf die Anwendung von Bundesgesetzen sich auf eine Willkürprüfung beschränkt (Art. 9 BV; Urteil 9C_38/2017 vom   21. März 2017 E. 1.1 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer einzig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügt, "weil sie zur Begründung der EL-Sistierung der Beschwerdegegnerin, nämlich zur Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin, gar kein Wort verloren hat",
dass er dabei verkennt, dass die "EL-Sistierung" nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist,
dass er im Übrigen keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend macht (Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25),
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juli 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler