BGer 6B_1382/2017
 
BGer 6B_1382/2017 vom 28.06.2018
 
6B_1382/2017
 
Urteil vom 28. Juni 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti.
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 2. November 2017 (SST.2017.218).
 
Sachverhalt:
A. X.________ fuhr am 7. August 2014 mit seinem Personenwagen auf der A3, Fahrtrichtung Basel, zwischen Zeiningen und Kaiseraugst insgesamt vier vor ihm auf der Überholspur fahrenden Verkehrsteilnehmern bei Geschwindigkeiten zwischen 100 und 130 km/h über 200 bis 600 Meter mit einem Abstand von maximal 12 Metern hinterher.
B. Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn. Auf dessen Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Rheinfelden am 31. Mai 2017 den Schuldspruch und bestrafte X.________ mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 230.-- sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 2'760.--. Es erteilte ihm die Weisung, am Lernprogramm "Start" (risikobereite Verkehrsteilnehmer) im Gruppensetting und an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich teilzunehmen.
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 2. November 2017 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 290.-- und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 6'500.--. Ferner bestätigte es die erstinstanzliche Weisung.
C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2017 sei aufzuheben. Er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 2'000.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Anklage weder das objektive Tatbestandsmerkmal des Hervorrufens einer ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer noch die subjektiven Elemente von Art. 90 Abs. 2 SVG enthalte (Beschwerde S. 5-8 und S. 17).
Auf diese Rüge ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers beanstandete er im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz die Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht (Beschwerde S. 6). Er wendete in diesem Zusammenhang lediglich ein, wegen der nicht hinreichenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Berufungserklärung des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 S. 3 f.). Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist denn auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer weder eine Rechtsverweigerung, noch legt er eine solche dar.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Die Vorinstanz sei der Auffassung, der Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln bezüglich des ersten Sachverhaltsteils, beim Gebiet Zeiningen, könne anhand der Videoaufzeichnung nicht erhärtet werden. Es könne lediglich festgestellt werden, dass der Abstand unter zwei Sekunden betragen habe. Deshalb müsste gemäss Rechtsprechung ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung erfolgen. Wieso die Vorinstanz dann aber erwäge, die Staatsanwaltschaft und die erste Instanz hätten ihm "nur eine einfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen", weshalb ein zusätzlicher Schuldspruch - d.h. einer nach Art. 90 Abs. 1 SVG - den Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius verletzen würde, sei nicht ersichtlich. Einerseits würde durch einen Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgen, sondern die Bestrafung nach Art. 90 Abs. 1 SVG würde anstelle von derjenigen nach Art. 90 Abs. 2 SVG treten. Andererseits verletze eine Bestrafung nach Art. 90 Abs. 1 SVG anstatt nach Art. 90 Abs. 2 SVG das Verschlechterungsgebot gerade nicht (Beschwerde S. 9-11).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Anklagevorwurf, wonach der Beschwerdeführer bereits auf dem Gebiet Zeiningen zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von unter "1/6 Tacho" gehabt habe, könne anhand der Videoaufzeichnung nicht erhärtet werden. Es sei aber unbestritten, dass der Abstand unter 2 Sekunden betragen habe. Da somit gemäss Rechtsprechung der Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt wäre, müsste diesbezüglich ein Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG erfolgen. Die Staatsanwaltschaft wie auch die erste Instanz hätten indessen das Verhalten des Beschwerdeführers 
2.3. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich jedoch nicht, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht die für seinen Entscheid wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, so dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.4. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz begründet hinreichend und nachvollziehbar, weshalb ihres Erachtens bezüglich des ersten Teils des Sachverhalts (Gebiet Zeiningen) weder ein Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 2 SVG noch einer nach Art. 90 Abs. 1 SVG erfolgen kann.
3. 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Er wendet im Wesentlichen ein, obwohl Videomaterial zur Verfügung gestanden hätte, sehe die Vorinstanz von dessen Auswertung ab und stelle zur Ermittlung des Abstandes auf dem Gebiet Rheinfelden zwischen seinem und dem vor ihm fahrenden Personenwagen alleine auf den Schattenwurf der Fahrzeuge, die Leitlinien sowie die Zwischenräume ab. Eine solche Würdigung hänge aber von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise von der Perspektive des aufnehmenden Polizeifahrzeugs, von den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge und vom Verkehrsaufkommen. Daher könne anhand des Schattens, der Leitlinien und der Zwischenräume der tatsächliche Abstand nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Indem die Vorinstanz von einer technischen Auswertung des Videomaterials absehe, lasse sie ein entscheidendes Beweismittel unberücksichtigt, was eine willkürliche Beweiswürdigung darstelle. Weil der Abstand zwischen den Fahrzeugen lediglich geschätzt worden sei, bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des von der Vorinstanz ermittelten Abstandes. Gemäss der Unschuldsvermutung hätte von der für ihn günstigeren Lage ausgegangen werden müssen, mithin von einem ungenügenden Abstand, der als einfache Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren sei. Weiter bestünden auch erhebliche Zweifel daran, dass auf dem Gebiet Kaiseraugst der Abstand zwischen den Fahrzeugen, wie von der Vorinstanz angenommen, tatsächlich maximal 12 Meter betragen habe. Auf der Videoaufzeichnung sei zu sehen, dass die 2 Sekunden-Regel nicht eingehalten worden sei. Dass aber die "1/6 Tacho-Regel" missachtet worden sei, sei der Videoaufzeichnung nicht zu entnehmen. Aus der Perspektive des Polizeifahrzeugs, das sich direkt hinter seinem Fahrzeug befunden habe, sei der Abstand zum voraus fahrenden Personenwagen nicht zu sehen. Deshalb sei auch keine Messung anhand der Leitlinien möglich. Woran sich die Vorinstanz orientiere, wenn sie einen Abstand von höchstens 12 Metern deutlich erkennen könne, gehe aus ihrer Begründung nicht hervor. Sie stütze sich nicht auf nachvollziehbare Beweise, sondern nehme eine Schätzung des Abstandes vor. Mit einer technischen Auswertung des Videomaterials hätte der Abstand aber anhand konkreter Methoden und nicht bloss schätzungsweise festgestellt werden können (Beschwerde S. 11-17).
3.2. Die Vorinstanz hält fest, der massgebende Sachverhalt ergebe sich aus der Videoaufzeichnung der Kantonspolizei. Darauf sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers erkennbar, was unbestritten sei. Auf der Videoaufzeichnung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf dem Gebiet Rheinfelden einem vor ihm auf der Überholspur fahrenden Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h für rund 300 Meter mit einem Abstand von maximal 12 Metern hinterher fahre. Dann habe er wieder auf die Normalspur gewechselt und sei kurz darauf wieder zurück auf die Überholspur und sei demselben Personenwagen wie zuvor bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h über rund 600 Meter mit einem Abstand von maximal 12 Metern hinterher gefahren, dabei lasse sich der massgebliche Abstand aus dem Schattenwurf der Fahrzeuge und den sich auf diesem Streckenabschnitt 6 Meter messenden Leitlinien bzw. den 12 Meter betragenden Zwischenräumen ohne weiteres ablesen, weshalb es keiner Videoauswertung bedürfe. Auf dem Gebiet Kaiseraugst habe der Beschwerdeführer in der Folge gegenüber einem vor ihm auf der Überholspur fahrenden Personenwagen bei einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h über rund 600 Meter erneut nur einen Abstand von maximal 12 Metern eingehalten. Zwar lasse sich in diesem Abschnitt der Abstand nicht direkt an der Leitlinie messen, aufgrund der versetzten Fahrweise des Polizeifahrzeugs sei aber zumindest deutlich zu sehen, dass der Abstand zwischen dem Beschwerdeführer und dem vorausfahrenden Personenwagen nicht mehr als zwei Wagenlängen, mithin 12 Meter, betragen haben könne (Urteil S. 6 E. 3).
3.3. 
3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 167 E. 2.1; je mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
3.3.2. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt.
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.4. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch missachtet sie die Unschuldsvermutung, wenn sie zum Schluss gelangt, hinsichtlich der Gebiete Rheinfelden und Kaiseraugst ergebe sich der angeklagte Sachverhalt zweifelsfrei aus der Videoaufzeichnung der Kantonspolizei (kantonale Akten act. 48 Zeitabschnitte 15:19:07-15:19:20, 15:19:42-15:20:04 und 15:21:12-15:21:36). Mithin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Aufzeichnung nicht auch noch "technisch auswerten" liess. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig und formgerecht einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Er kann der Vorinstanz auch deshalb nicht zum Vorwurf machen, dass sie die Videoaufzeichnung nicht zusätzlich hat technisch auswerten lassen.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini