BGer 1B_285/2018
 
BGer 1B_285/2018 vom 21.06.2018
 
1B_285/2018
 
Verfügung vom 21. Juni 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,
gegen
Staatsanwältin Müller, Regionale Staatsanwaltschaft, Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Mai 2018 (BK 18 131).
 
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 14. Juni 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018 erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2018 seine Beschwerde vom 14. Juni 2018 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli