BGer 6B_582/2017
 
BGer 6B_582/2017 vom 19.06.2018
6B_582/2017
 
Urteil vom 19. Juni 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Traub.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung der Verwahrung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Dezember 2016 (470 16 49 [D 40]).
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ befand sich seit dem 30. Juni 2003 zuerst in Untersuchungshaft und seit dem 11. Februar 2004 im vorzeitigen stationären Vollzug einer therapeutischen Massnahme. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach ihn am 27. Januar 2006 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren. Den Strafvollzug schob es zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme auf. Am 23. Februar 2011 wurde diese bis zum 27. Januar 2016 verlängert. Die kantonale Sicherheitsdirektion hob die Massnahme am 13. Juli 2015 auf, weil ihre Fortführung aussichtslos erschien. Am 14. Juli 2015 beantragte die Behörde dem Strafgericht, es sei eine Verwahrung auszusprechen.
Das Strafgericht ordnete die Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB an (Beschluss vom 2. Februar 2016).
 
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobene Beschwerde von X.________ ab (Beschluss vom 20. Dezember 2016).
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss vom 20. Dezember 2016 sei aufzuheben. Er sei auf freien Fuss zu setzen resp. zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde aus dem Freiheitsentzug zu entlassen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung und Durchführung eines bundesrechtskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
Der angefochtene Beschluss wurde durch die Kammer des Kantonsgerichts mit drei Richtern erlassen. Der Beschwerdeführer rügt, die Zusammensetzung, in welcher die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss gefällt habe, verletze die kantonale Zuständigkeitsordnung. Damit habe die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewendet.
1.1. Nach § 15 Abs. 2 des basellandschaftlichen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) übt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, die Funktion der Beschwerdeinstanz aus. Die Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Beschluss (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser wiederum ist die Form für Entscheide einer Kollektivbehörde, in denen nicht über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (Art. 80 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer vertritt wie schon im kantonalen Verfahren die Auffassung, das Bundesgericht habe in BGE 141 IV 396 durchblicken lassen, dass ( de lege ferenda) die Berufung das adäquate Rechtsmittel für gerichtliche Nachverfahren sei. Das bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts (Art. 363 ff. StPO) gegebene Beschwerdeverfahren sei nach Auffassung des Bundesgerichts soweit als möglich dem Berufungsverfahren anzugleichen. Vom gesetzlich vorgesehenen Regelbeschwerdeverfahren müsse soweit abgewichen werden, dass es der Tragweite und Eingriffsintensität des Entscheids gerecht werde. In diesem Sinne richte sich die Zuständigkeit nicht bloss nach formalen, sondern insbesondere auch nach inhaltlichen Kriterien. Ausserdem gebe es keinen Grund, die Zuständigkeit in gerichtlichen Nachverfahren anders zu handhaben als bei der ordentlichen Anordnung einer Verwahrung, für welche erst- und zweitinstanzlich jeweils die Fünferkammer zuständig sei.
1.2. Die Vorinstanz betont, die Funktion der Beschwerdeinstanz werde ausschliesslich durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts ausgeübt. Dies entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach habe der Gesetzgeber selbstständige nachträgliche Entscheide, mit welchen das ursprüngliche Urteil materiell abgeändert werde, bewusst einer "Beschluss-/Beschwerdelösung" unterstellt, dies ungeachtet ihrer inhaltlichen Tragweite. Das Postulat eines "der Berufung angenäherten Verfahrens" beziehe sich ohnehin nicht auf die Zuständigkeit, sondern die Verfahrensausgestaltung (freie Überprüfungsbefugnis, Zulässigkeit von Noven, Möglichkeit von Beweisabnahmen und der mündlichen Verhandlung etc.).
 
1.3.
1.3.1. Die strittige Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB wurde in einem selbstständigen nachträglichen Entscheid ausgesprochen. Unter das dafür vorgesehene Verfahren (Art. 363 ff. StPO) fallen sehr verschiedenartige Entscheide, in denen sich ein Gericht jeweils in Bezug auf eine Massnahme oder den Vollzug der Strafe nochmals materiell mit einem rechtskräftigen Strafurteil befasst und dieses aufgrund einer seitherigen Entwicklung ändert oder ergänzt (dazu BGE 141 IV 396 E. 3.1 S. 398). Das Gesetz regelt nicht, ob nachträgliche selbstständige Entscheide in Urteilsform oder in Form eines Beschlusses (resp. einer einzelrichterlichen Verfügung) ergehen. Rechtsmittel ist im ersteren Fall die Berufung (Art. 398 Abs. 1 StPO), im andern die Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die wohl herrschende Lehre sprach sich für eine "Beschluss/Beschwerde"-Lösung aus (BGE 141 IV 396 E. 3.7 S. 401 mit Hinweisen). Ein weiterer Teil des Schrifttums zeigte sich indessen - mit Hinweis auf den materiellrechtlichen, Sanktionsfragen betreffenden Gehalt und die teilweise weitreichende Bedeutung von solchen Entscheiden - kritisch (vgl. BGE 141 IV 396 E. 3.9 S. 402). Die Kantone kennen unterschiedliche Regelungen (BGE 141 IV 396 E. 3.10 S. 403).
Die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung erfolgt in Urteilsform, wenn sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ergeben hat, dass die Voraussetzungen der Verwahrung erfüllt sind und es auch schon im Zeitpunkt der Verurteilung gewesen sind, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (Art. 65 Abs. 2 StGB). In  Beschlussformerfolgt die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung, wenn die Durch- oder Fortführung einer stationären therapeutischen Massnahme aussichtslos erscheint und daher aufgehoben wird (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) und ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (Art. 62c Abs. 4 StGB). Aus Sicht der betroffenen Person kann es zwar keinen Unterschied machen, welche dieser Konstellationen in ihrem Fall gegeben ist (BGE 141 IV 396 E. 4.1 S. 403). Vorrang hat aber die Rechtssicherheit. Die Materialien zeigen, dass sich der Gesetzgeber für die "Beschluss/Beschwerde"-Lösung entschieden hat, ohne nach der inhaltlichen Tragweite des nachträglichen gerichtlichen Entscheids zu differenzieren (vgl. auch Art. 43 lit. a JStPO). Er ging dabei von einem formalen Urteilsbegriff aus, wonach Sachentscheide nur dann als Urteile gelten, wenn darin umfassend über Schuld oder Unschuld, bei einem Schuldspruch über die Sanktion und die Nebenfolgen entschieden wird (vgl. Art. 80 ff. StPO). Nachträgliche richterliche Entscheidungen haben nicht diesen umfassenden Inhalt. Sie modifizieren lediglich ein bestehendes rechtskräftiges Urteil (BGE 141 IV 396 E. 3.6 S. 400 und E. 4.2 f. S. 404).
Die prozessualen Regeln im Beschwerdeverfahren relativieren die Bedenken, ob diese Verfahrensform nachträglichen richterlichen Entscheiden mit grosser Tragweite gerecht werde: Die Beschwerde ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, welches die freie Überprüfung des angefochtenen Entscheids erlaubt. Noven sind zulässig. Ein zweiter Schriftenwechsel darf durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 3 StPO). Zusätzliche Erhebungen oder Beweisabnahmen können erfolgen (Art. 390 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 364 Abs. 3 StPO). Je nach Tragweite des Falles kann mündlich verhandelt werden (Art. 390 Abs. 5 StPO in Verbingung mit Art. 365 Abs. 1 StPO). Damit kann das Beschwerdeverfahren nötigenfalls demjenigen der Berufung angenähert werden. Einzig die Beschwerdefrist von zehn Tagen ist gegenüber der Frist zur Berufungserklärung von 20 Tagen verkürzt. Angesichts der Tatsache, dass bei den nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nur die Sanktionsfolge eines früheren Strafurteils neu geregelt wird, scheint die Frist von zehn Tagen zur Beschwerdeerhebung ausreichend (BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405).
Aus diesen Gründen stellte das Bundesgericht klar, dass selbstständige nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO mit Beschwerde angefochten werden müssen. Es liegt am Gesetzgeber, dies gegebenenfalls zu ändern (BGE 141 IV 396 E. 4.7 S. 406).
1.3.2. Das Postulat des Beschwerdeführers, Rechtsmittelentscheide über selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. StPO müssten in einer Kammer mit fünf Richtern (vgl. § 15 Abs. 1 lit. b EG StPO) gefällt werden, sofern die Konsequenzen einschneidend sind, ist mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar (vgl. BGE 141 IV 396 E. 4.2 S. 404). Nach dem Gesagten erlauben die im Gesetz vorgesehenen Spielräume es, das Verfahren so auszugestalten, dass es der Bedeutung der betreffenden Streitfrage weitestgehend gerecht wird.
Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf Art. 20 Abs. 2 StPO. Danach können Bund und Kantone die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen. Die Kantone dürfen sogar vom Grundsatz abweichen, dass das Gericht, welches das erstinstanzliche Sachurteil gefällt hat, auch für selbstständige nachträgliche Entscheide zuständig ist (vgl. Art. 363 Abs. 1 a.E. StPO), und stattdessen beispielsweise separate Sanktionengerichte einrichten. Auch unter diesem Aspekt kommt in den Nachverfahren nicht notwendigerweise das Berufungsgericht zum Zug (BGE 141 IV 396 E. 4.5 S. 406).
1.4. Die Besetzung der vorinstanzlichen Richterbank beruht auf dem bundesrechtlich zutreffenden Rechtsmittel sowie auf der daran schliessenden, bundesrechtskonformen Zuständigkeitsordnung gemäss kantonalem Einführungsrecht. Die vom Beschwerdeführer genannten Vorteile eines grösseren Spruchkörpers setzen die geltenden verfahrensrechtlichen Regeln nicht ausser Kraft. Eine willkürliche Anwendung von kantonalen organisationsrechtlichen Bestimmungen liegt nicht vor.
 
2.
Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, die Studie " The Accuracy of Recidivism Risk Assessments for Sexual Offenders: A Meta-Analysis of 118 Prediction Studies " von HANSON und MORTON-BOURGON (in: Psychological Assessment 2009, Vol. 21, No. 1, S. 1 ff.) zu den Akten zu nehmen.
2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz verletze damit sein rechtliches Gehör (Recht auf Abnahme relevanter Beweisanträge; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) resp. die Garantie eines fairen Verfahrens (hier in Gestalt der sog. Waffengleichheit; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV).
2.1.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beweisantrag sei für die Entscheidfindung unerheblich. Die vorliegenden forensisch-psychiatrischen Entscheidungsgrundlagen genügten. Dafür stützt sie sich auf Art. 139 StPO. Nach dieser Bestimmung setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO; für das Rechtsmittelverfahren: Art. 389 StPO). Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteil 1B_653/2011 vom 19. März 2012 E. 5.2; SABINE GLESS, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 48 ff. zu Art. 139 StPO).
2.1.2. Beweismittel klären "historische" Tatsachen, welche für die materielle Behandlung des konkreten Falls bedeutsam sind (GLESS, a.a.O., N. 7, 13 und 31 zu Art. 139 StPO). Eine wissenschaftliche Studie erschliesst hingegen keine solchen Tatsachen des Einzelfalls. Vielmehr zeigt sie sog. Von den Rechtstatsachen zu unterscheiden sind allgemein- oder gerichtsnotorische Tatsachen (Handelsregistereinträge, Datensätze der statistischen Ämter, offizielle Wechselkurse etc.). Diese bilden einen Teil des im Einzelfall rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. GLESS, a.a.O., N. 36 f. zu Art. 139 SPO), obwohl sie ebenfalls nicht in einem justizförmigen Beweisverfahren erhoben werden müssen (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.1 S. 382; CAMILLE PERRIER DEPEURSINGE, CPP annoté, 2015, S. 191) und das Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG auf sie nicht anwendbar ist (BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 275; in BGE 139 II 106 nicht publ. E. 2.1 des Urteils 1C_231/2012 vom 29. November 2012). Informationen unterstehen indessen dann dem Beweisverfahren - und damit dem rechtlichen Gehör -, wenn sie interpretationsbedürftig oder austauschbaren, zuweilen nicht verlässlichen, nicht selten auch umstrittenen Quellen (etwa aus dem Internet) entnommen sind (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.1.5 und 1.2 S. 384).
2.1.3. Rechtstatsachen gehören mithin nicht zum einzelfallbezogen rechtserheblichen Sachverhalt. Sie sind nicht Gegenstand einer Beweisführung nach Art. 139 StPO und einer - gegebenenfalls antizipierten - Beweiswürdigung. Ihre Feststellung und Verwertung fällt in den Bereich der Rechtsanwendung. In diesem Rahmen werden erhebliche Informationen von Amtes wegen in die Entscheidungsfindung einbezogen. Demnach ist die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit der eingereichten wissenschaftlichen Studie nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO) resp. des Gebots eines fairen Verfahrens zu behandeln, sondern als Frage der richtigen Anwendung von Bundesrecht.
2.2. Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers gilt es daher zu prüfen, wie sich die Inhalte der eingereichten Studie zu den Anforderungen verhalten, welche die Rechtsprechung an Prognosegutachten stellt.
2.2.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verneint die Studie von HANSON/MORTON-BOURGON die Frage, ob "die Verlässlichkeit eines Prognosegutachtens durch den klinischen Eindruck eines Psychiaters verbessert werden könne". Vorliegend basiere die psychiatrische Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit einerseits auf operationalisierten Prognoseverfahren, anderseits auf einer klinischen Einzelfallanalyse des Gutachters. Die Studie von HANSON/MORTON-BOURGON liefere empirische Befunde zur Frage, wie verlässlich die verschiedenen Prognosemethoden seien. Die Autoren äusserten sich insbesondere dazu, ob eine Kombination von " 
2.2.2. Die Vorinstanz hält die eingereichte Studie für unerheblich. Die Akten, namentlich die beiden vorhandenen Gutachten, reichten aus. Das forensisch-psychiatrische Gutachten des Dr. B.________ vom 30. Mai 2015 sei durch eine Expertise von Prof. A.________ vom 28. Juni 2016 methodenkritisch beleuchtet und bestätigt worden. Ferner machte sich die Vorinstanz die Auffassung der Staatsanwaltschaft zu eigen, die in der Studie wiedergegebenen empirischen Feststellungen taugten nicht für die Beurteilung einer konkreten Prognose. Die Studie behandle Sexualstraftäter allgemein, nicht aber spezifische Deliktsgruppen. Entsprechend sei nicht nach Tätern mit oder ohne deliktsspezifische Störung (wie Pädophilie) unterschieden worden.
2.2.3. Im Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 hat das Bundesgericht den aktuellen Stand der medizinischen Doktrin sowie der Rechtsprechung zur Frage der massgebenden Grundlagen für die Risikoprognose aufgearbeitet und normative Vorgaben an den Sachverständigenbeweis formuliert:
Das (Prognose-) Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses. Dazu gehören namentlich die herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie die Untersuchungsmethode. Im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards besteht Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode liegt im Ermessen des Sachverständigen. Sie muss aber begründet werden. Weiter soll der Gutachter nachvollziehbar darlegen, wie er zu seinen Ergebnissen gelangt ist. Ansonsten kann das Gericht seine Pflicht nicht erfüllen, die Qualität der Prognose eigenständig zu überprüfen (Urteil 6B_424/2015 E. 2.3; vgl. auch BGE 128 I 81 E. 2 S. 85; Urteil 6B_304/2015 vom 14. September 2015 E. 2.4). Standardisierte Prognoseinstrumente (wie PCL-R, Static-99, FOTRES etc.) beruhen auf verallgemeinerten statistisch-empirischen Befunden (zu den einzelnen Instrumenten: THOMAS NOLL, Rückfallgefahr bei Gewalt- und Sexualstraftätern, 2. Aufl. 2012, S. 55 f., 59 ff.). Jedes dieser Instrumente kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit denen der Gutachter die Prognose erarbeitet. Es liefert gegebenenfalls Anhaltspunkte über das strukturelle Grundrisiko, für sich allein indessen keine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose. Hierfür bedarf es einer weitergehenden, differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen (Urteile 6B_424/2015 E. 3.3 und 6B_772/2007 vom 9. April 2008 E. 4, je mit Hinweisen u.a. auf forensisch-psychiatrische Lehrmeinungen). Ausgehend von den gestellten Fragen muss der Gutachter begründen, inwiefern die Ergebnisse aus der Anwendung von Prognoseinstrumenten zur Einzelfallbeurteilung beitragen (Urteil 6B_424/2015 E. 3.4). Er erklärt die Begriffe, auf denen die einzelnen Merkmale dieser Verfahren beruhen, und legt dar, von welchen Sachverhalten er dabei konkret ausgeht und weshalb er die einschlägigen Items wie bewertet (E. 3.5). Die Anwendung möglichst vieler Instrumente macht die Prognose nicht verlässlicher. Es sind die im konkreten Fall am besten geeigneten Verfahren anzuwenden. Die Auswahl der Instrumente richtet sich danach, was konkret prognostiziert werden soll und ob das einzelne Instrument in Bezug auf den zu beurteilenden Täter grundsätzlich taugt (E. 3.6).
2.2.4. Die Rechtsprechung beschränkt die Rolle der standardisierten (strukturierten, nach verallgemeinert-empirischen Gesichtspunkten aufgebauten) Verfahren somit auf diejenige eines Bestandteils der klinischen Einschätzung der Sachverständigen. Die klinische Methode beruht unter anderm auf biographischen Merkmalen und der detaillierten Krankheits- und Delinqenzgeschichte. Diese Prognosegrundlagen werden gegebenenfalls anhand eines Kriterienkatalogs (wie etwa derjenige von DITTMANN resp. NEDOPIL) vor dem Hintergrund der subjektiven Erfahrung des Sachverständigen systematisch aufbereitet (klinisch-kriteriengeleitete Methode, kriterienorientierte Risikokalkulation; dazu NOLL, a.a.O., S. 53 f.; MARIANNE HEER, Juristische Anforderungen an psychiatrische Gutachten, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Band 2, 2017, S. 112 f.).
Vertreter der forensisch-psychiatrischen resp. -psychologischen Lehre halten dieser Praxis entgegen, standardisierte Instrumente hätten massgeblich dazu beigetragen, die Genauigkeit von Kriminalprognosen und die Unabhängigkeit des Ergebnisses von der Person des Begutachters zu verbessern (ANDREAS MOKROS, Prognoseinstrumente, insbesondere PCL-R: Eine Erläuterung für Angehörige der Justiz, in: Forum Justiz & Psychiatrie, Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], 2017, S. 88). Daher komme ihnen methodischer Leitcharakter zu. Empirisch ermittelte Algorithmen lieferten bessere, genauere Ergebnisse als das klinische Expertenurteil (JERÔME ENDRASS, Das Bundesgerichtsurteil zur Relevanz von Psychologen bei Strafrechtsgutachten, in: Forum Justiz & Psychiatrie, Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], 2017, S. 70).
In der vorliegend zur Diskussion gestellten kanadischen Studie verglichen HANSON / MORTON-BOURGON die Treffsicherheit verschiedener Methoden der Rückfallvorhersage bei Sexualdelinquenten. Die Ergebnisse zeigten, dass empirisch abgestützte statistische ("aktuarische") Masseinheiten ( empirically derived actuarial measures) einer unstrukturierten fachlichen Beurteilung ( unstructured professional judgment) signifikant überlegen seien. Die strukturierte fachliche Beurteilung (  structured professional judgment) sei dazwischen anzusiedeln; wo, müsse noch geklärt werden. Eine klinisch angepasste statistische Vorgehensweise (  clinically adjusted actuarial approach) sei noch wenig ausgetestet, scheine aber wenig hilfreich: "  In each study, the clinical adjustments decreased the predictive accuracy over that observed for the pure actuarial measures ". Die Rückfallgefahr von Sexualstraftätern solle daher hauptsächlich mithilfe von "  actuarial risk tools " festgestellt werden. Indessen divergierten die Ergebnisse aus verschiedenen Instrumenten. Es gebe noch keine anerkannte Methode, um solche Abweichungen aufzulösen. Die betreffenden Instrumente seien weiterzuentwickeln, auch damit sie möglichst alle relevanten Risikofaktoren erfassten. Bis dahin müsse der Sachverständige das jeweils geeignete Instrument bestimmen und dessen Ergebnisse für den besondern Fall interpretieren (HANSON/MORTON-BOURGON, a.a.O., S. 8 ff.).
2.2.5. Nach Auffassung von ENDRASS zeigt die Metaanalyse von HANSON/MORTON-BOURGON, dass eine "automatisch", aufgrund eines Algorithmus, ermittelte Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtert werde, wenn der forensische Experte sie klinisch adaptiere. Die Eignung des Experten beurteile sich denn auch anhand seiner Methodenkenntnis und Methodenkompetenz (ENDRASS, a.a.O., S. 70 f.). MOKROS weist in diesem Zusammenhang noch auf e ine weitere Metaanalyse (SPENGLER/PILIPIS, 2015) hin. Diese habe keinen nennenswerten Zusammenhang zwischen der klinischen Erfahrung eines Beurteilers und der Treffgenauigkeit seiner Einschätzungen ergeben (MOKROS, a.a.O., S. 87).
Zugleich betont die Psychiatrie aber auch die Grenzen des Aussagevermögens von standardisierten Prognoseinstrumenten (vgl. MARIANNE HEER, Immer strengere Anforderungen an psychiatrische Gutachten, einige Überlegungen aus richterlicher Sicht, in: Strafverfolgung - Individuum - Öffentlichkeit im Spannungsfeld der Wahrnehmungen, Kuhn/Schwarzenegger/Vuille [Hrsg.], 2018, S. 114 f. mit Hinweisen). Dieser Linie schliessen sich auch juristische Autoren an: OBERHOLZER legt dar, dass sich die forensisch-psychiatrische Risikoprognose (Wahrscheinlichkeitsaussage durch standardisierte Instrumente) nicht direkt auf das Individuum bezieht. Vielmehr werde der Einzelne aufgrund bestimmter Merkmale einer Gruppe zugeordnet. Aus den verfügbaren empirischen Daten über diese Gruppe lasse sich ein statistisches Risikoprofil erstellen, welches auf eine signifikante Mehrheit der Gruppenangehörigen, nicht aber notwendigerweise auch auf das Individuum zutreffe, welches dieser Gruppe zugewiesen ist. Die Methodik tauge durchaus für Präventionszwecke, breche aber mit dem Grundsatz, dass die - im Massnahmenrecht prospektive - strafrechtliche Verantwortlichkeit individuell zuzuschreiben ist (NIKLAUS OBERHOLZER, Die aktuelle Praxis des Bundesgerichts zu psychiatrischen Gutachten, in: Forum Justiz & Psychiatrie, Band 2, Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], 2017, S. 61). HEER bemerkt, dass viele Prognoseinstrumente retrospektiv angelegt sind und rückfallhindernde Veränderungen und anhaltende Entwicklungen wie beispielsweise das Lebensalter vernachlässigen. Das werfe gerade im Hinblick auf gerichtliche Nachverfahren (wie der Umwandlung einer therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung) die Frage auf, ob solche Instrumente überhaupt zur Entscheidungsgrundlage taugten. Ohnedies bestehe zwischen der angezeigten Psychopathologie und dem Ausmass der Gefährlichkeit (in positiver wie negativer Hinsicht) keineswegs immer eine hohe Korrelation (HEER, Juristische Anforderungen, S. 115 f.). Unter strafprozessualen Gesichtspunkten äussert diese Autorin weitere Vorbehalte gegenüber den betreffenden Verfahren. So weist sie etwa auf die Problematik der Qualität von Entscheidungsgrundlagen betreffend Therapiemotivation oder -erfolg hin oder auf die Gefahr, dass eine mehrfache Verwertung von (für verschiedene Prädiktoren relevanten) Merkmalen zu deren Übergewichtung führen könne (vgl. im Einzelnen HEER, Juristische Anforderungen, S. 117 ff., auch unter Hinweis auf psychiatrische Literatur). Diese Punkte sind hier nicht weiter zu vertiefen; immerhin aber sei festgehalten, dass die Vorbehalte den hohen Stellenwert einer nachvollziehbaren und transparenten Prognoseherleitung verdeutlichen, welche die bei der Anwendung von standardisierten Instrumenten verwendeten Merkmale in einen Zusammenhang mit allen konkret relevanten Umständen stellt.
2.2.6. Es besteht kein Anlass, auf die in E. 2.2.3 zusammengefasste Rechtsprechung zurückzukommen. Standardisierte Instrumente der Risikoprognose decken nur die typischen Merkmale eines bestimmten Täterkollektivs ab. Damit genügen sie der Vorgabe, dass die Gefährlichkeitsprognose aus sämtlichen relevanten Aspekten des Einzelfalls hergeleitet werden muss, von vornherein nur unvollständig. Freilich bringt eine Standardisierung den Vorteil mit sich, dass die (typischerweise) wesentlichen Gesichtspunkte einheitlich und mittels anerkannter begrifflicher Kategorien erfasst werden. Ein geeignetes standardisiertes Instrument stellt die forensisch-psychiatrische Beurteilung auf eine objektivierte Grundlage und fördert deren Validität (effektive Beantwortung der gestellten Fragen) und Reliabilität (Zuverlässigkeit der Aussage; zu diesen Begriffen NOLL, a.a.O., S. 29 ff.). Indessen kann der Output solcher genormter Instrumente nicht individueller sein als der (eben standardisierte) Input. Sie allein genügen daher den gesetzlichen Anforderungen (Art. 56 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB) nicht und ersetzen keine fundierte Einzelfallbetrachtung (HEER, Immer strengere Anforderungen, S. 116 f.). Die Genauigkeit und Verlässlichkeit des Ergebnisses von standardisierten Instrumenten ist zudem noch unter einem andern Aspekt zu hinterfragen: Infolge der Unbestimmtheit gewisser Damit bleibt der Punktwert aus standardisierten Prognoseinstrumenten ein Beurteilungselement, das als Orientierungspunkt und "Neunerprobe" dienen kann, aber nicht als eigenständige oder gar abschliessende Grundlage für die Gefährlichkeitsbeurteilung des Gerichts. Zentrale Aufgabe des Gutachters ist eine umfassende Risikobewertung anhand sämtlicher individuellen Fallelemente. Die allen Aspekten Rechnung tragende ärztliche Prognose besteht, anders als das Ergebnis des standardisierten Verfahrens, nicht in einem Punkt- resp. Prozentwert. Adäquat beantworten lassen sich die Gutachterfragen zu Art und Grösse der Rückfallwahrscheinlichkeit und zur Schwere möglicher künftiger Delikte nur über eine differenzierte verbale Darlegung der Erkenntnisse über den individuellen Einzelfall (vgl. HEER, Juristische Anforderungen, S. 110, 112).
 
3.
In der Sache macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorinstanz habe die relevante Rückfallwahrscheinlichkeit falsch ermittelt. Anhand seiner Vorbringen ist zu prüfen, ob die bei den Akten liegenden Gutachten verwertbare prognostische Einschätzungen enthalten und das angefochtene Urteil insofern mit dem Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlungspflicht; Art. 6 und 139 Abs. 1 StPO) vereinbar ist.
3.1. Ist bei Aufhebung (Art. 56 Abs. 6 StGB) einer therapeutischen Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich (Art. 363 ff. StPO) die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB; zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. Urteil 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 4). Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB setzt voraus, dass der Täter eine mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte (sog. Anlasstat), und dass unter anderem aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht.
3.2. Die Rückfallgefahr bezieht sich auf die Anlasstaten, deretwegen der Beschwerdeführer 2006 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren verurteilt wurde. Zuvor war er schon am 18. Dezember 1996 wegen mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.
3.2.1. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren 1993 bis 2003 an insgesamt sieben Knaben vergangen, und dies jeweils während Monaten oder gar Jahren. Im Tatzeitpunkt seien die Opfer zwischen sieben und 15 Jahren alt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sie zu Oralverkehr gezwungen, habe ihr Geschlechtsteil berührt und gerieben und sich selber manuell befriedigen lassen. Zu den Opfern und ihren Eltern habe er jeweils ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, um dieses anschliessend zu missbrauchen.
Der massgebende Sachverhalt ist um folgende Feststellungen aus dem Strafurteil vom 27. Januar 2006 zu ergänzen (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.3 S. 188) : Der Beschwerdeführer ist einen Monat nach dem Urteil vom 18. Dezember 1996, in welchem er angewiesen worden war, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und die Freizeittätigkeit eines Sporttrainers für Kinder unter 14 Jahren aufzugeben, wiederum wegen sexuellen Missbrauchs eines Jungen angehalten worden. Fünf Wochen später sei er aus der Untersuchungshaft entlassen worden mit der Auflage, jeglichen Kontakt zu Kindern unter 16 Jahren zu vermeiden und die ambulante psychiatrische Behandlung sofort wieder aufzunehmen. Da ihm die Tätigkeit als Jugendtrainer untersagt war, habe er sich in der Folge regelmässig auf einer Minigolfanlage aufgehalten, um mit Knaben in Kontakt treten zu können. Er habe sich gezielt an potentielle Opfer herangemacht und das Vertrauen ihrer Eltern gewonnen, bis er fast wie ein Familienangehöriger bei den Kindern zuhause ein- und ausgehen konnte. Die Kinder hätten ihn anfänglich gemocht, weil er mit ihnen spielte, ihnen bei den Hausaufgaben half und sie grosszügig beschenkte. Anderseits habe er sie dermassen vereinnahmt, dass sie zum Teil den Kontakt mit Gleichaltrigen weitgehend verloren. Die Opfer hätten teilweise in intakten Verhältnissen gelebt, teilweise seien sie jedoch wegen der Berufstätigkeit ihrer Eltern oft allein gewesen oder es betraf ein Kind einer alleinerziehenden Mutter, die aufgrund eigener Probleme nicht die Kraft hatte, sich eingehend um es zu kümmern. Solche Konstellationen habe der Beschwerdeführer ausgenutzt, um schnell engen Kontakt zu den Kindern aufzunehmen.
3.2.2. Ihrer Beurteilung des Risikos, dass der Beschwerdeführer in Freiheit neue Straftaten in der Art der Anlasstaten begehen könnte, schickt die Vorinstanz voraus, dass bei der Verwahrung, anders als bei Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB, eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere schwerwiegende Straftaten vorliegen muss. Auch wenn der Begriff der Gefährlichkeit ein rechtlicher sei, gehöre doch ein grosser Teil der für die Beurteilung erheblichen Faktoren in den Bereich der Psychiatrie. Die Rückfallwahrscheinlichkeit sei deswegen vorerst auf forensisch-psychiatrischer Ebene festzustellen.
Anhand des Gutachtens von Dr. B.________ vom 30. Mai 2015 hält die Vorinstanz fest, beim Beschwerdeführer liege eine leichte Intelligenzminderung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantilen und paranoiden Anteilen, eine homosexuelle Pädophilie und eine posttraumatische Belastungsstörung (nach im Kindesalter erlittenem sexuellem Missbrauch) vor. Zwischen diesen Störungen und den Anlasstaten sei ein Zusammenhang gegeben. Für die Legalprognose verwende der Gutachter die standardisierten Prognoseinstrumente PCL-R, Static-99 und FOTRES; das statistisch erfasste Risiko habe er sodann anhand des Kriterienkatalogs nach DITTMANN individualisiert und insbesondere mit Aspekten der Therapie und mit perspektivischen Überlegungen ergänzt (vgl. oben E. 2.2.3). Die durch das Verfahren Static-99 ermittelte Gesamtpunktzahl von sechs resp. die Rückfallquote von 21 Prozent bedeute, dass der Beschwerdeführer ein höheres Risiko aufweise als 92 Prozent der Sexualstraftäter. Auch im zweiten Testverfahren habe der Sachverständige ein hohes bis sehr hohes Rückfallrisiko gefunden. Das methodenkritische Gutachten von Prof. A.________ vom 28. Juni 2016 stütze dieses Vorgehen weitestgehend. Einzig bei Item 9 von Static-99 ("Bekanntheitsgrad zwischen Täter und Opfer - handelt es sich um ein fremdes Opfer [24-h-Regel]") sei kein Punkt (statt wie bei Dr. B.________ ein Punkt) einzusetzen, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eines der Opfer weniger als 24 Stunden vor dem Übergriff gekannt habe. Auch wenn die Gesamtpunktzahl auf fünf korrigiert werde, werde das dem Beschwerdeführer zuzuschreibende Risiko nur von acht Prozent der einschlägigen Delinquenten (N = 535) überschritten. Aufgrund der Punktzahl betrage die Rückfallrate 14,65 Prozent; das Konfidenzintervall 9,97-21,02 Prozent bedeute, dass die Rückfallrate von Personen mit dem betreffenden Punktwert mit 95-prozentiger Sicherheit in diesem Bereich liege. Sie sei damit höher als das durchschnittliche Rückfallrisiko in der Gesamtgruppe der Kindsmissbraucher, das bei 6,29 Prozent liege.
Gestützt auf die Akten, Urteile und Therapieberichte, so die Vorinstanz weiter, gehe Dr. B.________ von einer hohen Rückfallgefahr aus. Auch 19 Jahre nach der ersten Verurteilung wirke die Aussage des Beschwerdeführers, er habe mittlerweile erkannt, pädophil zu sein, diffus und oberflächlich. Er zeige keine Einsicht. Hängige Verfahren und eine laufende Strafuntersuchung hätten ihn nicht von einschlägiger Delinquenz abgehalten. Es ergebe sich das Bild eines ausdauernden und durch Interventionen und Sanktionen nicht zu stoppenden Täters. Die Delinquenz sei nicht von Lebensphasen abhängig, vielmehr schwerstgradig chronifiziert und hochfrequent gewesen. Übergriffe seien mehrfach täglich vorgekommen, verbunden mit Drohungen und körperlichen Misshandlungen. Bei der Planung seiner Übergriffe sei der Beschwerdeführer ausgesprochen strategisch vorgegangen. Nach Lage der Akten habe er ambulante Settings hochmanipulativ unterlaufen, das Helfernetz mit Falschinformationen bedient, den Eltern Lügen erzählt und die Kinder gezielt unter Druck gesetzt. Nach wie vor bestehe nur ansatzweise Einsicht in die Störung. Es müsse damit gerechnet werden, dass er nach einer Entlassung umgehend wieder in frühere Verhaltensmuster zurückfalle. Sexuelle Übergriffe nach dem Muster der begangenen Taten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, zumal die Medikation unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr keine messbare Wirkung zeitige. Eine antihormonelle Therapie scheide aus, weil es diesbezüglich an Voraussetzungen fehle. Nach Einschätzung des Gutachters liegt der Therapiefortschritt auf einer Skala von 0 bis 10 lediglich bei 1. Eine deutliche Senkung des Rückfallrisikos sei sehr unwahrscheinlich.
Die Vorinstanz schliesst unter Berücksichtigung beider gutachtlichen Einschätzungen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten wie die Anlasstaten zu erwarten sind. Damit sei diese Voraussetzung für eine Verwahrung erfüllt (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB).
 
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zweitgutachter Prof. A.________ diskutiere Unsicherheiten, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen einer weitergeführten antiandrogenen Medikation. Als tatsächliche Grundlage der Prognoseentscheidung müssten sich d iese Unsicherheiten nach dem Grundsatz 
3.3.2. Gefährlichkeitsprognosen sind nie frei von Zweifeln. Die Entscheidung über die Prognose, betreffe sie das Rückfallrisiko oder auch die Behandlungsaussichten, richtet sich daher nicht nach dem Grundsatz 
3.3.3. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, bereits die Tatsachen, auf welche sich die Gefährlichkeitsbeurteilung des 
3.3.4. Mithin führen die Unsicherheiten betreffend die Weiterführung der antiandrogenen Medikation nicht ohne Weiteres dazu, dass ein möglichst günstiger Verlauf einer solchen Therapie unterstellt werden müsste. Die Perspektiven einer Medikation fliessen vielmehr so, wie sie von den Gutachtern diskutiert worden sind, in deren prognostische Schlussfolgerungen ein. Der Zweitgutachter bestätigte, dass allein durch die Medikation keine Verbesserung der Prognose zu erwarten sei. Allerdings müsse die im standardisierten Verfahren Static-99 ermittelte Rückfallwahrscheinlichkeit vor dem Hintergrund der Medikation, die ein "sehr wichtiger Bestandteil einer integrativen psychotherapeutisch-psychopharmakologischen und soziotherapeutischen" Behandlung sein könne, als Obergrenze des statistischen Risikos betrachtet werden (Gutachten des Prof. A.________ S. 20 f., 24, 26). Damit stellt der Sachverständige die klare Einschätzung des Erstgutachters über die fortbestehende erhebliche Gefährlichkeit jedoch nicht infrage. Die vom Beschwerdeführer angeführten Überlegungen des Zweitgutachters senken die dargelegte Gefährlichkeit keineswegs auf die Ebene einer Vermutung, vagen Wahrscheinlichkeit oder bloss latenten Rückfallmöglichkeit (vgl. Urteil 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.2).
 
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe das Gewaltpotential, welches der Erstgutachter Dr. B.________ aus der FOTRES-Abklärung hergeleitet habe, als relevanten Faktor einbezogen, obwohl dies nach Ansicht des Sachverständigen Prof. A.________ nicht angehe. Das sei eine willkürliche Beweiswürdigung. Die vom Gutachter Dr. B.________ skizzierte Deliktshypothese hinsichtlich Gewalthandlungen wirke mithin wenig überzeugend. Zudem sei sein aktuelles Alter auch in diesem Zusammenhang ein protektiver Faktor. Die von Dr. B.________ hauptsächlich untersuchten Anlassdelikte seien in den Jahren 1992 bis 2000 verübt worden. Die früheren Deliktsmuster dürften, insbesondere nach mehrjähriger therapeutischer Behandlung, nicht tel quel auf die aktuellen Verhältnisse übertragen werden.
3.4.2. Hinsichtlich des Gewaltpotentials erwägt die Vorinstanz, die Kritik des Beschwerdeführers daran, in der FOTRES-Evaluation als gewalttätig eingestuft zu werden, lasse ausser Acht, dass er den Opfern bei seinen Taten Schmerzen zugefügt habe. Nach Auffassung des Gutachters könnte es sich dabei um eine Reinszenierung der sexuellen Übergriffe handeln, die sein Grossvater an ihm als Kind verübt hatte. Der Zweitgutachter bemängle diese Einschätzungen nicht.
3.4.3. Wie dargelegt sind standardisierte Prognoseinstrumente wie FOTRES hilfreiche Erkenntnismittel; ihre Ergebnisse sind aber für die Einschätzung der Gefährlichkeit nicht vorentscheidend (oben E. 2.2.6). Umso geringer noch ist der Einfluss des einzelnen Elements eines solchen Instruments. Wie es sich mit den betreffenden Überlegungen des Gutachters verhält, kann daher letztlich offengelassen werden. Denn der Aspekt der Gewaltanwendung hat für die vorinstanzliche Beurteilung der ernsthaften Gefahr weiterer Delikte (angefochtener Beschluss S. 15-25) keine tragende Rolle gespielt.
3.5. Die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Risikobeurteilung verletzt unter keinem der vom Beschwerdeführer gerügten Titel Bundesrecht.
 
4.
Der Beschwerdeführer macht unter zwei Aspekten geltend, die nachträglich angeordnete Verwahrung sei unverhältnismässig: Zunächst rechtfertigten die Anlasstaten eine solche sichernde Massnahme nicht (dazu nachfolgend E. 4.2). Ein weiteres Missverhältnis bestehe darin, dass er seinerzeit eine Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren erhalten habe, der Freiheitsentzug (unter den Titeln der Untersuchungshaft, des Strafvollzugs und der stationären therapeutischen Massnahme) nun aber seit bald vierzehn Jahren andauere (E. 4.3).
 
4.1.
4.1.1. Sowohl bei der Anordnung von Massnahmen wie auch bei den Folgeentscheidungen gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Nach Art. 56 Abs. 2 StGB darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten sind wechselseitige Korrektive. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet oder weiter vollzogen werden (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.1 f.). Unverhältnismässigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn eine bestehende Gefährlichkeit des Täters auf andere Weise behoben werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.4.4 S. 131, 315 E. 3.3 S. 320; Urteil 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.2).
4.1.2. Hinsichtlich der Frage nach der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit), die anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen ist, erwägt die Vorinstanz, mit Blick auf die als hoch einzustufende Gefahr für die Öffentlichkeit und die potentiellen Opfer erscheine der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers als weniger gravierend. Auch wenn es sich bei der Verwahrung um eine 
 
4.2.
4.2.1. Art. 64 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Anlasstaten und die zu befürchtenden Folgetaten schwer wiegen. Bei erheblicher Rückfallgefahr ist die Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter anhand der Art und Schwere der Anlasstaten und den anderen Merkmalen dieser Delinqenz, etwa der Häufigkeit der Einzeltaten, abzuschätzen. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Kindern gehören prinzipiell zu den gravierenden Straftaten (in BGE 143 IV 1 nicht publ. E. 4.3.2 des Urteils 6B_68/2016 vom 28. November 2016; Urteil 6B_109/2013 E. 4.3.1 und 4.4.3; vgl. BGE 118 IV 108 E. 2a S. 113 f.).
4.2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, der angefochtene Beschluss lasse im Unklaren, welche Handlungen aus der Vergangenheit eine Verwahrung rechtfertigen sollten. Die Vorinstanz verletze damit nicht nur in materieller Hinsicht Bundesrecht, sondern - infolge mangelhafter Begründung - auch sein rechtliches Gehör. Bei einem Rückfall seien Delikte zu erwarten, die sich im Bereich derjenigen bewegten, deretwegen er verurteilt worden sei (vgl. oben E. 3.2.1). Die verübten und die zu erwartenden Delikte seien mit Blick auf Beurteilungen in vergleichbaren Fällen (Urteile 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3 und 1.4 und 6B_109/2013 E. 4.3.1) mehrheitlich als eher leicht, höchstens als mittelschwer zu bezeichnen. Er sei jeweils nicht mit körperlicher Gewalt vorgegangen, sondern habe Gelegenheiten ausgenutzt, die ihm das zuvor aufgebaute Vertrauensverhältnis verschafft habe. Dass es in Zukunft auch zu schwereren körperlichen Integritätsverletzungen kommen könnte, sei nicht zu befürchten. Bei einer Rückfallwahrscheinlichkeit von bloss rund 15 Prozent dürfe keine Verwahrung angeordnet werden, wenn die Tatschwere, wie hier, im unteren Bereich des von Art. 187 StGB erfassten Spektrums liege, das heisst das Gefährdungspotential "eindeutig nicht elementare Integritätsbeeinträchtigungen" betreffe. Der Sicherheitsanspruch der Allgemeinheit wiege den massiven Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers nicht auf.
4.2.3. Die Vorinstanz hält fest, die Straftaten wögen schwer. Hinsichtlich der 2006 ausgefällten Strafe von dreidreiviertel Jahren sei zu berücksichtigen, dass dabei eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit und eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebotes ins Gewicht gefallen sind. Zwar handle es sich nicht um sexuelle Handlungen in ihrer schwerstmöglichen Form. Dennoch sei davon auszugehen, dass die Delikte so gravierend waren, dass die Opfer dadurch traumatisiert worden seien. Nach gutachterlicher Feststellung wiesen die Handlungen des Beschwerdeführers auch deshalb ein hohes Schädigungspotential auf, weil er Vertrauensbeziehungen ausgenutzt, die Opfer unter Druck gesetzt und die Übergriffe während langer Zeit wiederholt habe. Aus der Psychotraumatologie sei bekannt, dass "oberflächliche" Übergriffe aufgrund ihrer Frequenz, Häufigkeit und Dauer bei den Opfern schwerwiegende Folgen zeitigen könnten. Die Vorinstanz schliesst, die zur Diskussion stehenden konkreten Delikte nach Art. 187 StGB fielen unter die Generalklausel von Art. 64 Abs. 1 StGB (Delikte mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren, durch die die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt wurde; vgl. HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, N. 20 f. zu Art. 64 StGB).
4.2.4. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Art und Schwere der Übergriffe rechtfertige nicht, den bereits seit rund 14 Jahren andauernden Freiheitsentzug durch Anordnung einer nachträglichen Verwahrung weiter zu verlängern, so ist darauf in E. 4.3 zurückzukommen.
Weiter verweist der Beschwerdeführer auf das wechselseitige Verhältnis zwischen den Anlasstaten und ihren Auswirkungen auf die betroffenen Rechtsgüter einerseits und der prognostizierten Wiederholungsgefahr anderseits: Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGE 118 IV 108 E. 2a S. 113 f.). Dazu ist vorauszuschicken, dass die Wiederholungsgefahr nicht mit dem vom Beschwerdeführer betonten Wert von rund 15 Prozent gleichgesetzt werden darf. Dieser ergibt sich aus einem (von mehreren angewandten) standardisierten Prognoseinstrument (Static-99; vgl. oben E. 2.2.3). Wohl unterstützen solche Testverfahren die gutachterliche Einschätzung des Rückfallrisikos; ihren Ergebnissen kommt aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu (oben E. 2.2.6). Massgebend ist die Gesamtbeurteilung, aus welcher sich hier ein ganz erhebliches Risiko ergab (oben E. 3.2.2).
4.2.5. Ein Verwahrungsgrund ist gegeben, wenn die Anlasstaten, deren künftige Wiederholung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die physische, psychische oder sexuelle Integrität der Opfer schwerwiegend zu beeinträchtigen. Hinsichtlich der psychischen oder sexuellen Integrität trifft dies zu, wenn anhand objektiver Massstäbe mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist (HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, N. 24 zu Art. 64; QUELOZ/BROSSARD, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N. 18 zu Art. 64). Bei Sexualdelikten an Kindern ist auch die Gefahr von Spätfolgen einzubeziehen.
4.2.6. Zur Abschätzung der Gefährdung darf nicht allein darauf abgestellt werden, wie stark die physische, psycho-sexuelle und seelische Integrität der Opfer im Wiederholungsfall unmittelbar verletzt wird. Erfahrungsgemäss zeitigt der Kindesmissbrauch bei vielen Opfern darüber hinaus längerfristige Folgen für deren weitere Biographie (z.B. erhöhtes Risiko für Suchtverhalten, Depression und andere Spätfolgen). Damit erweitert sich auch der Kreis der bedrohten Rechtsgüter.
Des Weitern können auch die einschlägigen Begleitumstände der früheren sowie der zu befürchtenden künftigen Delinquenz bedeutsam sein. Ein Prognosegutachten muss sich daher immer auch mit der Frage auseinandersetzen, in welchem Rahmen die Anlasstaten begangen wurden ("spezifisches situatives Bedingungsgefüge"; Urteil 6B_424/2015 E. 3.7) und inwiefern dieses Umfeld für künftige Delinquenz massgebend sein könnte.
4.2.7. Die Anlasstaten, deretwegen der Beschwerdeführer im Jahr 2006 verurteilt worden ist, wiegen schwerer als er annimmt. In seiner Argumentation konzentriert er sich auf isolierte Tathergänge (vgl. oben E. 4.2.2). Damit lässt er namentlich die längerfristigen Folgen für die weitere Entwicklung der potentiellen Opfer ausser Acht. Die Delinquenz erfolgte konstant und andauernd über viele Jahre hinweg (oben E. 3.2.1) und war nicht von bestimmten Lebensphasen abhängig, sondern schwerstgradig chronifiziert und hochfrequent (oben E. 3.2.2). Von grosser Bedeutung ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheiten für die Übergriffe gezielt und planmässig herbeiführte, indem er das Vertrauen der ausgespähten Opfer und deren Eltern zu gewinnen suchte. Indem er die Kinder dadurch zusätzlich auf emotionaler Ebene missbrauchte, gefährdete er deren persönliche Entwicklung noch weitergehend und schuf erweiterte Risiken für ihre psychische Gesundheit, die sich erfahrungsgemäss bis weit in das Erwachsenenalter hinein auswirken können.
Insgesamt hat die Vorinstanz zurecht geschlossen, dass die in Art. 64 Abs. 1 StGB gesetzte Erheblichkeitsschwelle erreicht ist. Das konkrete Tatverhalten ist aufgrund seiner Eingriffsintensität nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die betroffenen Kinder nachhaltig zu traumatisieren und ihre psychische und sexuelle Integrität schwerwiegend zu beeinträchtigen.
4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsbeurteilung auch unter dem Gesichtspunkt der gesamten Dauer des Freiheitsentzugs.
4.3.1. Er macht ein Missverhältnis geltend zwischen dem im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses seit fast 14 Jahren andauernden Freiheitsentzug und dem für die Anlasstaten ausgefällten Strafmass von dreidreiviertel Jahren. Zur Begründung dieses Rechtsstandpunktes beruft sich der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die zunehmende Dauer eines Freiheitsentzugs die Beurteilung, was im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, beeinflusst. Nach dieser Rechtsprechung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen bei langandauernder Unterbringung zunehmend an Gewicht:
"Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den Taten entsprechen, auf die die Verurteilung zurückgeht. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme respektive deren nachträgliche Anordnung zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben."
(Urteil 6B_746/2016 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil 6B_109/2013 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.3.2. Der streitgegenständlichen nachträglichen Verwahrung ging eine langjährige stationäre therapeutische Massnahme voraus, für welche der Vollzug der im Strafurteil vom 27. Januar 2006 verhängten Freiheitsstrafe aufgeschoben worden war. Im Zusammenhang mit der Verwahrung sind für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit teilweise andere Faktoren massgebend als dies bei der (mit Entscheid der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft vom 13. Juli 2015 abgebrochenen) stationären Massnahme der Fall war. Die Dauer der - gegebenenfalls wiederholt über die Grunddauer von fünf Jahren hinaus verlängerbaren - stationären Massnahme hängt unter anderm von den Erfolgsaussichten der Therapie und dem gegebenenfalls nur langfristig erreichbaren Behandlungsziel ab (vgl. BGE 137 IV 201 E. 1.4 S. 204). Das der stationären Massnahme inhärente Therapieziel schlägt sich in derselben Waagschale nieder wie das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer einschlägiger Straftaten. Bei der Anordnung der nachträglichen Verwahrung fällt dieser Faktor weg. Die verbliebenen Interessen müssen jetzt neu gegeneinander abgewogen werden. Entsprechend der vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsprechung (E. 4.3.1) ist in zeitlicher Hinsicht einerseits die Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs zu veranschlagen, anderseits die prospektive Langfristigkeit dieser Sicherungsmassnahme schon vorweg zu berücksichtigen.
4.3.3. Zweck der Verwahrung ist die Sicherung. Anders als die therapeutische Massnahme kann die Verwahrung daher weder ins Verhältnis zur Dauer einer Freiheitsstrafe gesetzt (kein Übermassverbot) noch im Lauf der Zeit durch Erreichen eines Massnahmeziels hinfällig oder wegen erwiesener Unwirksamkeit unverhältnismässig werden. Im Gegensatz zu den Zwecken einer (Freiheits-) Strafe erschöpft sich der Sicherungszweck einer - zeitlich unbestimmten, wenn auch periodisch zu überprüfenden - Verwahrung bei im Übrigen gleichbleibenden Voraussetzungen nicht. Zudem würden die Anforderungen an die Anordnung einer Verwahrung - als Aus diesen Gründen kann einer Straftat, die für die Anordnung einer Verwahrung ausreichte, zu einem späteren Zeitpunkt nicht allein wegen der Dauer der Massnahme die Qualität einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB abgesprochen werden. Ergibt die Verhältnismässigkeitsprüfung, dass eine Verwahrung auch unter dem Aspekt der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs gerechtfertigt ist, ändert sich das Gewicht des zeitlichen Elements insoweit nicht mehr. Die Interessenabwägung verhält sich dann statisch und grundsätzlich zeitresistent: Wenn die Verwahrung zum Zeitpunkt X verhältnismässig war, kann sie bei unveränderter Rechtsgutgefährdung nicht zum späteren Zeitpunkt Y unverhältnismässig geworden sein.
4.3.4. Dies steht nicht im Widerspruch zur in E. 4.3.1 zitierten Rechtsprechung. Die Interessenabwägung ist im Lauf der Zeit zu revidieren, sofern sich wesentliche Elemente der Verhältnismässigkeitsbeurteilung entscheidungserheblich verändern. So kam das Bundesgericht im Urteil 6B_109/2013 zum Schluss, dass eine weitere Aufrechterhaltung der - seit über 20 Jahren ununterbrochen vollzogenen - Verwahrung nicht mehr verhältnismässig erschien, obwohl die Rückfallgefahr an sich unverändert und die Legalprognose mithin ungünstig war. Die Rückfallgefahr hinsichtlich der als mässig schwer einzustufenden Anlasstaten konnte nämlich mit geeigneten Vorkehrungen im Sinne von Art. 64a Abs. 1 StGB - in Verbindung mit dem Druck einer Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug - derart reduziert werden, dass die Verübung einer Straftat durch den mittlerweile 76 Jahre alten Beschwerdeführer nicht mehr wahrscheinlich erschien. Bei strikter Kontrolle und Überwachung sei kaum mehr zu erkennen, wie er unbemerkt Zugang zu Kindern erlangen und sich eine Gefährdung realisieren könnte (Urteil 6B_109/2013 E. 4.4.5 ff.).
4.3.5. Vorliegend zeichneten sich zum Zeitpunkt der nachträglichen Verwahrung keine Umstände ab, welche die strittige Massnahme als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten. Der 1962 geborene Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar sein fortschreitendes Alter geltend. Wohl hat das Bundesgericht bei anderer Gelegenheit unter Hinweis auf eine psychiatrische Lehrmeinung festgehalten, das Alter könne als protektiver Faktor gewertet werden, der etwa ab dem 50. Lebensjahr zunehmend bedeutsamer werde und ab dem 70. Lebensjahr insbesondere bei Gewalt- und Sexualdelikten vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhalte, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen seien (erwähntes Urteil 6B_424/2015 E. 3.7). Im vorliegenden Fall kommt dieser Effekt jedoch nicht zum Tragen. Der Sachverständige Prof. A.________ legt dar, dass der Faktor Alter aufgrund der einschlägigen (deutschsprachigen) Datenlage das Rückfallrisiko noch nicht erheblich beeinflusst (Gutachten S. 17 f., 26). Vor diesem Hintergrund lässt sich hier, anders als im oben referenzierten Urteil 6B_109/2013 (E. 4.4.7 f.), die Verwahrung nicht durch ein engmaschiges ambulantes Setting oder andere mildere Ersatzmassnahmen ersetzen (vgl. aber zur Möglichkeit einer offeneren Vollzugsform: BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 333 Rz. 57i). Das Muster der Anlasstaten zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer typischerweise zu seinen Opfern und deren Familien erst einmal ein Vertrauensverhältnis aufbaut, was Zeit braucht. Das bedeutet aber nicht, dass die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden neuen Straftaten durch blosse Aufsicht und Kontrolle verhindert werden könnten. Der Sachverständige Dr. B.________ führt aus, die aktuelle Deliktrekonstruktion lasse im Gegensatz zu früheren Einschätzungen erkennen, dass die Übergriffe nicht notwendigerweise von "einem längeren Vorlauf" abhängen (Gutachten S. 108). Somit sind auch unvermittelte Übergriffe zu befürchten.
4.3.6. Im Zusammenhang mit der zeitlichen Dimension der Verhältnismässigkeitsbeurteilung ist schliesslich Folgendes bedeutsam: Die nachträgliche Verwahrung wurde angeordnet, weil eine Fortführung der im Rahmen der stationären Massnahme praktizierten Therapie derzeit zwecklos wäre (vgl. Urteil 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7). Nach Lage der Akten ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Therapiefähigkeit oder -willigkeit etwa im Rahmen der im Verwahrungsvollzug weiterhin zu gewährleistenden psychiatrischen Grundversorgung soweit hergestellt werden kann, dass sich die Wiederaufnahme einer stationären Therapie rechtfertigt (vgl. Urteil 6B_685/2014 vom 25. September 2014 E. 3.4; CHRIS LEHNER, Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen, 2015, Rz. 168). So steht etwa die mit der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme einhergehende Anordnung einer Verwahrung unter dem Vorbehalt, dass sich die Medikation nicht zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Lebensalter, als wirksamer erweist (vgl oben E. 3.3.1 und 3.3.4). Trotz der bisherigen Behandlungsresistenz und der schlechten Behandlungsprognose werden daher anlässlich der periodischen Überprüfung (Art. 64b StGB) jeweils auch allfällige neue therapeutische Perspektiven zu erörtern sein, welche sich auf die Rückfallgefahr auswirken und zu einer Neubeurteilung der Situation führen können. Auch im Rahmen der nachträglichen Verwahrung ist auf Veränderungen hinzuarbeiten, welche die Gefährlichkeitsprognose allenfalls verbessern könnten. Das Bundesgericht hat die Vollzugsbehörden in einem jüngeren Entscheid denn auch darauf verpflichtet, im weiteren Verlauf der Verwahrung aktiv und mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, die vom (dortigen) Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für weitere schwere Straftaten zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Mass zu reduzieren. Ziel des Vollzugs muss die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit sein (Urteil 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 7.5).
4.3.7. Nach dem Gesagten wird die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme jedenfalls solange Bestand haben, wie sich die Risikofaktoren (Rückfallwahrscheinlichkeit, Rechtsgutgefährdung) nicht massgeblich verändern, was inskünftig etwa aufgrund zunehmenden Alters der Fall sein kann oder weil sich neue Behandlungsoptionen ergeben.
4.4. Insgesamt wahrt der angefochtene Beschluss das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB).
 
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen, weil die prozessuale Bedürftigkeit ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Rechtsvertreter wird eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse entrichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Advokat Alain Joset, Liestal, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Traub