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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_563/2018
Urteil vom 7. Juni 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (gestohlene arabische Volksgelder etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. April 2018 (BK 18 143).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 12. Februar 2018 das vom Beschwerdeführer angestrebte Verfahren wegen "Entschädigung von gestohlenen arabischen Volksgeldern, angeblicher Vergewaltigung und Verstecken seiner Tochter, Töten seiner Kinder" nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 26. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich der abschliessende Beschluss des Obergerichts über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte, und das ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Es ist daher fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil sich die Beschwerde so oder anders als unbehelflich erweist.
3.
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
Nebst zahlloser Vorwürfe an die Adresse verschiedenster Behörden, insbesondere in der Schweiz und Israel, macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht geltend, seine Tochter habe ihre geistigen Kräfte verloren. Sie werde versteckt und sei vergewaltigt worden. Sie sei ein Opfer der israelischen und schweizerischen Geheimdienste, des Migrationsamts und der Schweizerischen Volkspartei. Sein Sohn verliere bzw. habe seine mentale und körperliche Gesundheit verloren. Der Staatsterrorismus gegen ihn und seine Kinder werde von Schweizer Richtern und Behörden praktiziert. Die Palästinenser würden in Gaza und überall getötet. Sie hätten ein Recht auf Entschädigung. Mit den Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss setzt er sich nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein und gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer von vornherein nicht zu hören. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise zu verzichten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hil