BGer 8C_406/2018
 
BGer 8C_406/2018 vom 05.06.2018
8C_406/2018
 
Urteil vom 5. Juni 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Aarau,
Rathausgasse 1, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. April 2018 (WBE.2017.484).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Mai 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. April 2018,
 
in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42   Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
dass es insbesondere nicht ausreicht, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen (Schuldenlast), ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen, weshalb Schulden allein noch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu begründen vermögen, näher einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel