BGer 1B_137/2018
 
BGer 1B_137/2018 vom 04.06.2018
 
1B_137/2018
 
Urteil vom 4. Juni 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
gegen
1. Anastasia Falkner,
c/o Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, Effingerstrasse 34, 3008 Bern,
2. Jean-Pierre Vicari, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
3. Annemarie Hubschmid Volz, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. Februar 2018 (SK 17 501).
 
Sachverhalt:
 
A.
Im Kanton Bern ist gegen A.________ ein Strafverfahren hängig. Im Rahmen des Berufungsverfahrens machte er mit zwei Gesuchen vom 16. Oktober und 7. Dezember 2017 geltend, die Besetzung der Strafkammer des Obergerichts entspreche mangels gesetzlicher Grundlage nicht dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 6 EMRK. Das Strafverfahren sei deshalb einzustellen. Zudem bestehe keine rechtliche Grundlage für die Ersetzung von Oberrichter Guéra durch Obergerichtssuppleantin Falkner. Schliesslich bestehe in Bezug auf das erstinstanzliche Gericht die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, weil die Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen sei.
Das Obergericht führte in der Folge ein Ausstandsverfahren im Sinne von Art. 59 StPO durch. Über das gegen Obergerichtssuppleantin Falkner, Oberrichter Vicari und Oberrichterin Hubschmid Volz gerichtete Gesuch entschied das Obergericht in modifizierter Besetzung, unter Mitwirkung der Oberrichter Niklaus, Geiser und Kiener. Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 wies es die Gesuche ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Lücke. Zur Begründung führte es aus, es könne offen bleiben, ob die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK rechtzeitig erfolgt sei. Soweit A.________ ein Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin stelle und die Einstellung des Verfahrens beantrage, sei darüber im Hauptverfahren zu befinden. Sowohl die Zusammensetzung des Spruchkörpers als auch der Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern (Obergerichtssuppleanten) beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Ersetzung von Oberrichter Guéra durch Obergerichtssuppleantin Falkner sei aufgrund der Ferienplanung erfolgt.
 
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 9. März 2018 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Ausstandsgesuch gutzuheissen. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in einer auf Gesetz beruhenden Besetzung neu entscheide, wobei die Oberrichter Niklaus, Geiser und Kiener in den Ausstand zu treten hätten. Die Kosten des Ausstandsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und Rechtsanwalt Lücke sei eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er lehne die von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter ab.
Die Beschwerdegegner haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat sich zur Beschwerde partiell geäussert, ohne einen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hat zwei weitere Eingaben eingereicht. Darin verlangt er den Ausstand von Bundesrichter Karlen und kritisiert im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesgerichts in verschiedener Hinsicht.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Der Begriff des Ausstands im Sinne dieser Bestimmung ist weit zu verstehen. Darunter fallen auch andere Zwischenentscheide über die Zusammensetzung der entscheidenden Behörde. Es handelt sich dabei um gerichtsorganisatorische Fragen, die endgültig entschieden werden sollen, bevor das Verfahren fortgesetzt wird (Urteil 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Auf sein Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand von Bundesrichter Karlen. Zur Begründung führt er an, Bundesrichter Karlen sei Mitglied der SVP, die aktiv auf die Abschaffung bzw. Kündigung der EMRK hinwirke und dabei Halbwahrheiten verbreite. Im vorliegenden Verfahren rechtfertige sich deshalb der Ausstand sämtlicher "SVP-Richter".
2.2. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (Urteil 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; Entscheid des EGMR 
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm mit einem begründeten Entscheid bekanntzugeben, welche Bundesrichter am Entscheid mitwirken.
3.2. Das verfassungsmässige Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst auch den Anspruch auf Bekanntgabe, welche Richter am Entscheid mitwirken. Das bedeutet indessen nicht, dass dem Rechtsuchenden die Namen der entscheidenden Richter ausdrücklich mitgeteilt werden müssen. Es genügt vielmehr, dass er die Namen aus einer allgemein zugänglichen Quelle (Staatskalender oder Internet) entnehmen kann. Nach der Rechtsprechung haben die Parteien damit zu rechnen, dass das Gericht in seiner ordentlichen Besetzung tagen wird. Dies gilt nicht nur für anwaltlich vertretene Parteien, sondern auch für juristische Laien (Urteil 1B_348/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Zusammensetzung der ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist unter anderem aus dem Internet ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer kennt diese offensichtlich auch, wie insbesondere aus seinem Ausstandsgesuch hervorgeht. Sein Antrag ist somit abzuweisen (zum Ganzen: zur Publ. vorgesehenes Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er lehne die von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK aus Besorgnis der Befangenheit ab. Aus der Begründung dieses Verfahrensantrags geht hervor, dass er das ganze Bundesgericht und nicht lediglich die strafrechtliche Abteilung meint. Auf die Kritik ist deshalb einzugehen, auch wenn im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern die erste öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig ist (Art. 29 Abs. 3 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).
4.2. Der Beschwerdeführer macht entgegen dem Wortlaut seines Antrags nicht die Befangenheit einzelner Richter oder einen sonstigen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 34 BGG geltend, sondern kritisiert das Verfahren der Spruchkörperbesetzung. Konkret bringt er vor, das Bundesgericht verfüge über keinen Geschäftsverteilungsplan für die Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall. Anders als am Bundesverwaltungsgericht erfolge diese nicht ausschliesslich nach dem Zufallsprinzip. Die in Art. 40 BGerR vorgesehenen Kriterien würden keine Gewähr dafür bieten, dass der Spruchkörper gegen Einflussnahme von Aussen hinreichend geschützt sei. Der Abteilungspräsident habe weitgehend freie Hand, was konventionswidrig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Bundesrichter nur für eine relativ kurze Amtszeit von sechs Jahren gewählt würden und damit verstärkt politischem Druck ausgesetzt seien. Dass die Gefahr einer Beeinflussung tatsächlich bestehe, zeige sich auch an einem Zeitungsartikel aus dem Jahr 2003 betreffend eine "Spuck-Affäre" von alt Bundesrichter Schubarth. Gemäss der Aussage jenes Bundesrichters solle es Versuche der politischen Einflussnahme auf die Rechtsprechung gegeben haben. Ungeachtet des Wahrheitsgehalts dieser Behauptung werde im Zeitungsartikel weiter erwähnt, dass das Bundesgericht sich damals dazu entschieden habe, den Bundesrichter wegen der Affäre nicht mehr in der Rechtsprechung einzusetzen, weil er sich geweigert habe, zurückzutreten. Beeinflussungsversuche habe es auch von Aussen, insbesondere von Seiten politischer Parteien gegeben. Diese seien bis hin zur Drohung mit der Nichtwiederwahl als Folge gesellschaftlich umstrittener Urteile gegangen. Zudem gebe es die Praxis, wonach die Richter Geld an ihre Partei zahlten.
4.3. Das Bundesgericht hat im zur Publikation bestimmten Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Es bestätigte damit seine Ausführungen im Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.4. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Die Kritik des Beschwerdeführers weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen und bietet deshalb auch keinen Anlass, darauf zurückzukommen.
4.4. Die weiteren Hinweise des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, objektive Zweifel an der Unabhängigkeit der Bundesrichter zu wecken. Soweit er sich auf einen Zeitungsbericht aus dem Jahr 2003 beruft, übersieht er, dass die rechtliche Ausgangslage heute anders ist (vgl. E. 4.3 hiervor), weshalb es sich erübrigt, auf seine diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen einzugehen. Die Amtsdauer der Bundesrichter von sechs Jahren (Art. 145 BV und Art. 9 Abs. 1 BGG) mit Wiederwahlmöglichkeit verletzt die richterliche Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht (BGE 119 Ia 81 E. 4 S. 85; vgl. auch BGE 143 I 211 E. 3 S. 212 ff. mit Hinweisen). Auch Zuwendungen von Richtern an politische Parteien vermögen für sich allein genommen die richterliche Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen. Inwieweit zutrifft, dass es in der Vergangenheit zu (politischen) Beeinflussungsversuchen gegenüber Bundesrichtern gekommen ist, braucht nicht im Einzelnen erörtert zu werden. Beeinflussungsversuche allein sind kein Beweis für mangelnde richterliche Unabhängigkeit. Dass das bestehende gesetzliche Rahmenwerk keinen hinreichenden Schutz dagegen gewährt, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Er behauptet im Übrigen auch nicht, dass im vorliegenden Fall von Aussen versucht worden sei, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.
4.5. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist somit unbegründet, und der Spruchkörper ist in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, am Obergericht bestünden keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Richterzuteilung im Voraus abstrakt regelten. Auch gebe es keinen Geschäftsverteilungsplan. Art. 6 EMRK verlange indessen, dass die Besetzung des Gerichts klar und eindeutig geregelt sei. Es sei unzulässig, wenn der Gerichtspräsident insofern über einen weiten Spielraum verfüge und wenn ein Geschäftsverteilungsplan nicht publiziert werde. Die Verwendung einer Tabelle für die Geschäftsverteilung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Es sei zudem bisher in der Strafabteilung nie behauptet worden, es gebe eine Excel-Tabelle. Nun werde eine solche offenbar unter der Aufsicht des Abteilungspräsidenten für Ersatzrichter verwendet, aber nicht für ordentliche Richter. Es erstaune, dass es für den Einsatz von Ersatzrichtern eine Liste gebe, für Oberrichter hingegen nicht. Die Situation in der Beschwerdekammer und in der Zivilabteilung sei anders. Er lehne deshalb den Spruchkörper in der Besetzung mit Oberrichterin Schnell, Oberrichter Stucki und Oberrichter Bähler (gemeint wohl: Obergerichtssuppleantin Falkner, Oberrichter Vicari und Oberrichterin Hubschmid Volz) ab. Der Mangel einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage betreffe auch den Einsatz der Oberrichter Niklaus, Geiser und Kiener im Ausstandsverfahren sowie den Beizug der Obergerichtssuppleantin und deren Einsetzung als Vorsitzende.
5.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
5.3. Die Besetzung der Richterbank am Obergericht Bern ist in Art. 44 f. des Gesetzes des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) geregelt. Die beiden Bestimmungen haben, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
Art. 44 Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung und ist verantwortlich für die Fallzuteilung und den Belastungsausgleich.
2. Sie oder er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.
...
Art. 45 Spruchkörper
1. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
...
5.4. Die Vorinstanz führt aus, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei die Anwendung von Art. 44 und 45 GSOG bereits einlässlich erläutert worden. Mit Schreiben vom 29. März 2017 habe ihm der Präsident der Strafabteilung mitgeteilt, dass am Obergericht kein Geschäftsverteilungsplan nach deutschem Vorbild bestehe. Die beiden Strafkammern erhielten die eingehenden Geschäfte abwechslungsweise je zur Hälfte. Kammerintern würden die Fälle fortlaufend nach Listen mit allen möglichen Zusammensetzungen zugeteilt, wobei die Anzahl Fälle als Referent vom Umfang der Tätigkeit für die Strafkammern abhänge. Die Oberrichter seien an dieser mit Hilfe durch das Sekretariat bewirtschafteter Listen und nach dem Zufallsprinzip erfolgenden Spruchkörperbildung nicht beteiligt.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2018 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ersatzrichter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mittels einer Excel-Tabelle, sondern anhand einer manuell bewirtschafteten Liste bestimmt würden.
5.5. Zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Spruchkörperbesetzung in der Strafkammer des Obergerichts den konventionsrechlichen Anforderungen genügt. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf eine abweichende Praxis in der Beschwerdekammer und der Zivilabteilung sind insofern ohne Bedeutung. Nicht nachvollziehbar sind zudem die Hinweise auf eine Excel-Tabelle. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wird eine solche in der Strafabteilung nicht verwendet und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, wie er zu seiner Annahme gelangt. Unverständlich ist schliesslich die Behauptung, es sei erstaunlich, dass es für den Einsatz von Ersatzrichtern eine Liste gebe, für ordentliche Richter hingegen nicht. Aus dem angefochtenen Entscheid geht deutlich hervor, dass sowohl für den Einsatz von ordentlichen Richtern als auch für denjenigen von Ersatzrichtern eine Liste verwendet wird. Wie der Beschwerdeführer zur gegenteiligen Annahme kommt, legt er ebenfalls nicht dar (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.6. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 1B_517/2017 vom 13. März 2018, das ebenfalls das Obergericht Bern betrifft, hat das Bundesgericht ausführlich dargelegt, dass die kritisierte Spruchkörperbildung mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Ausschlaggebend war, dass sich die Kriterien für die Spruchkörperbildung in hinreichender Klarheit aus Art. 44 Abs. 1 GSOG und der dazugehörigen Praxis ergeben. Diese Ausführungen, welche die Spruchkörperbildung in der Beschwerdekammer zum Gegenstand hatten, gelten vorliegend, wo es um die Strafkammern geht, umso mehr, zumal die Spruchkörperbildung gemäss den Darlegungen der Vorinstanz hier nach Listen und gestützt auf das Zufallsprinzip erfolgt. Dass dieses Vorgehen Art. 44 Abs. 1 GSOG widerspricht, ist nicht ersichtlich. Nach den vorinstanzlichen Ausführungen kommt dem Sekretariat bei der Verwaltung der Listen kein Ermessen zu (vgl. Urteil 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 7). Das Bundesgericht setzte sich auch mit der Kritik an der Wahl der für das Ausstandsverfahren zuständigen Richter auseinander und stellte fest, dass sich das Obergericht auch in dieser Hinsicht von sachlichen Gesichtspunkten hatte leiten lassen, nämlich der Regel, dass konnexe Fälle im Allgemeinen vom gleichen Spruchkörper zu behandeln sind, sowie der Regel, dass von einem Ausstandsgesuch betroffene Personen am Entscheid über dessen Begründetheit nicht mitwirken (zum Ganzen: a.a.O., E. 5-6, insbesondere E. 6.3). Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik an den betreffenden Erwägungen, die auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit beanspruchen, gibt keinen Anlass, darauf zurückzukommen.
5.7. Zum Beizug von Ersatzrichtern (Obergerichtssuppleanten) führte die Vorinstanz aus, dieser basiere gleich wie der Einsatz der ordentlichen Oberrichter auf Art. 44 und 45 GSOG. Art. 20 Abs. 6 GSOG sehe zudem vor, dass Ersatzrichter zur Entlastung eingesetzt würden. Gemäss der langjährigen Praxis teile der jeweilige Vorsitzende dem Abteilungspräsidenten den Bedarf eines Ersatzrichters mit. Im Einvernehmen mit dem Abteilungspräsidenten werde anschliessend anhand einer von der Sekretariatsleitung bewirtschafteten Liste ein Ersatzrichter bestimmt. Berücksichtigt würden dabei namentlich die Verfügbarkeit der Ersatzrichter, eine gleichmässige Verteilung der Einsätze sowie der Umstand, dass der Betreffende nicht Mitglied des Regionalgerichts sein sollte, dessen Urteil zu überprüfen sei. Durch dieses Vorgehen werde die Bestimmung des Spruchkörpers weiter objektiviert. Die Ersatzrichter würden im Übrigen wie die ordentlichen Richter gewählt und seien im Staatskalender ersichtlich.
5.8. Auch in dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 20 Abs. 6 GSOG werden Ersatzrichterinnen und -richter sowie Ersatzmitglieder zur Entlastung eingesetzt. Wie bereits erwähnt, verlangen zudem weder die Bundesverfassung noch die EMRK, dass bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für die Auswahl des beizuziehenden Ersatzrichters. Die von der Vorinstanz genannten drei Kriterien sind sachlicher Natur und beruhen gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darüber hinaus auf einer gefestigten Praxis. Die Spruchkörperbildung erscheint damit auch mit Blick auf den Beizug von Ersatzrichtern hinreichend regelgebunden (vgl. Urteil 1C_187/ 2017 vom 20. März 2018 E. 6.6). Dass die von der Vorinstanz dargelegte aktuelle Ferienplanung unter den konkreten Umständen einen sachlichen Grund darstellt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Er macht einzig geltend, der Vorgang entbehre einer gesetzlichen Grundlage, was nach dem Ausgeführten jedoch unzutreffend ist.
 
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe unter Verdrehung der Tatsachen die Verfahrenskosten seinem Rechtsvertreter auferlegt, was auf eine Feindschaft diesem gegenüber schliessen lasse. Dies stelle einen Ausstandsgrund dar.
6.2. Das Obergericht begründete die Kostenauflage gestützt auf Art. 417 StPO damit, dass der Rechtsvertreter bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten die Aussichtslosigkeit seiner Eingabe hätte erkennen können. Dabei berücksichtigte es, dass er bereits im Oktober und November 2017 insgesamt 13 Ausstandsgesuche bei der Strafabteilung des Obergerichts eingereicht und jeweils eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt hatte.
6.3. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, dass die Kostenauflage in Verletzung von Art. 417 StPO erfolgte, noch begründet er seinen Vorwurf, das Obergericht habe die Tatsachen verdreht. Unter diesen Voraussetzungen ist kein Ausstandsgrund erkennbar, soweit die Rüge überhaupt hinreichend substanziiert wurde.
 
7.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde eine fast wörtliche Kopie von bereits in anderen Verfahren beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden darstellt. Es ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit nur ein geringer Aufwand entstanden.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Oliver Lücke wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold