Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_250/2018
Urteil vom 30. Mai 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018 (UV.2016.00287 damit vereinigt UV.2016.00290).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018,
in die Verfügung vom 26. März 2018, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, bis spätestens 23. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen,
in die Eingabe von A.________ vom 23. April 2018 (Poststempel), in welcher er nach Bezahlung eines Teilbetrags von Fr. 300.- um Fristverlängerung bis 21. Mai 2018 ersuchte,
in die Verfügung vom 25. April 2018, mit welcher A.________ eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des restlichen Kostenvorschusses bis spätestens 22. Mai 2018 gesetzt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
in die Eingabe von A.________ vom 23. Mai 2018, in welcher er nach Bezahlung eines weiteren Teilbetrags von Fr. 250.- um eine nochmalige Fristverlängerung bis 29. Mai 2018 ersuchte,
in Erwägung,
dass die nach Ablauf der angesetzten Nachfrist eingereichte Eingabe vom 23. Mai 2018 verspätet erfolgt ist und daher keine Berücksichtigung finden kann,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht vollumfänglich geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch