BGer 8C_897/2017
 
BGer 8C_897/2017 vom 14.05.2018
 
8C_897/2017
 
Urteil vom 14. Mai 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin.
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2017 (IV.2016.01042).
 
Sachverhalt:
A. A.________ ist verheiratet und Mutter von vier Kindern (geboren 2000, 2001, 2005 und 2009). Vom 1. September 1998 bis 30. November 2003 war sie als Filialleiterin mit Vollzeitpensum bei der B.________ AG angestellt. Ab 1. September 2004 bezog sie wegen Rückenschmerzen und psychischen Beschwerden bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. November 2005). Revisionsweise bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch im November 2007.
Im August 2014 leitete die Verwaltung erneut ein Revisionsverfahren ein. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Rente bei einem neu auf 32% ermittelten Invaliditätsgrad auf (Verfügung vom 26. Juli 2016).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 11. September 2017).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 26. Juli 2016 seien aufzuheben und die IV-Stelle habe ihr weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten.
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Auf der nichtmedizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als frei überprüfbare Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit Hinweisen), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung/LSE (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff. mit Hinweisen) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen/DAP (BGE 129 V 472 ff.). In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letztes betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
2. Strittig ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 26. Juli 2016 verfügte vollständige Aufhebung der ganzen Invalidenrente zu Recht bestätigt hat.
2.1. Fest steht und unbestritten ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch über die verfügte Rentenaufhebung hinaus in jeder leidensangepassten Verweistätigkeit aus gesundheitlichen Gründen um 30% eingeschränkt blieb. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu bemessen ist. Schliesslich sind sich die Parteien auch einig, dass dem Einkommensvergleich seitens des Verdienstes, den die Versicherte im massgebenden Vergleichsjahr 2015 trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise hätte erzielen können (Invalideneinkommen), ein Jahreslohn von Fr. 36'989.- zu Grund zu legen ist.
2.2. Zu prüfen bleibt einzig, ob Verwaltung und Vorinstanz das Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielt hätte (Valideneinkommen), zu Recht basierend auf den Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt und auf Fr. 54'887.- festgesetzt haben. Demgegenüber macht die Versicherte geltend, sie habe ihre angestammte Stelle als Leiterin einer B.________ AG-Filiale aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Deshalb sei praxisgemäss beim Valideneinkommen vom Verdienst auszugehen, den sie in der angestammten, hypothetisch ohne Gesundheitsschaden weiterhin ausgeübten Tätigkeit erzielt hätte. Basierend auf diesem Einkommen von Fr. 65'000.-, welches sie nach Aktenlage an der angestammten Arbeitsstelle 2003 ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte, sei für das Vergleichsjahr 2015 allein schon unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 74'000.- aufzurechnen. Nach Angaben ehemaliger Arbeitskolleginnen entlöhne die B.________ AG heute eine Filialleiterin mit Fr. 84'500.- (= Fr. 6'500.- x 13) pro Jahr.
3. 
3.1. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 verwiesen:
Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielten könnte, wäre er nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweis). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 302 und  Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180).
3.2. 
3.2.1. Sodann hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausgeführt, weil die Versicherte ihr angestammtes Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG "aus persönlichen Gründen" per 30. November 2003 gekündigt habe, stehe die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit den invaliditätsbedingten Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit. Folglich habe die IV-Stelle das Valideneinkommen zu Recht anhand der LSE-Tabellenlöhne bestimmt.
Seit dem Vorbescheidverfahren macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, beim Einkommensvergleich sei auf Seiten des Valideneinkommens vom Verdienst ihrer angestammten Tätigkeit als Filialleiterin der B.________ AG auszugehen. Entgegen dem angefochtenen Entscheid habe sie ihr Arbeitsvertragsverhältnis bei der B.________ AG infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgelöst. Die Formulierung "aus persönlichen Gründen" schliesse eine gesundheitsbedingte Ursache der Kündigung nicht aus.
3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit bundesrechtswidriger Begründung abweichend von der einschlägigen Rechtsprechung (E. 3.1 hievor) bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den Verdienst aus der angestammten Tätigkeit, sondern auf die Tabellenlöhne abstellte. Tatsächlich war die Versicherte - wie in der Verfügung vom 26. Juli 2016 zutreffend ausgeführt wurde - "seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit" mehr nachgegangen. Dies allerdings deshalb, weil sie seit 9. September 2003 aus somatischen und psychischen Gründen ärztlich bescheinigt voll arbeitsunfähig war und demzufolge nach Ablauf des Wartejahres ab 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente bezog. Diese Umstände sprechen jedenfalls nicht dagegen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ihre angestammte Tätigkeit über das Jahr 2003 hinaus weiterhin ausgeübt hätte.
3.2.3. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die von der Arbeitgeberin und der Versicherten verwendete Formulierung "aus persönlichen Gründen" bedeute, dass die Auflösung des angestammten Arbeitsverhältnisses per 30. November 2003 ausschliesslich "aus krankheitsfremden Gründen" erfolgt sei, ist offensichtlich unrichtig. Sie widerspricht der klaren Faktenlage mit langjährigem Bezug einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2004 bei ausgewiesener und invalidisierender Arbeitsunfähigkeit ab 9. September 2003. Dem kantonalen Gericht kann diesbezüglich nicht gefolgt werden, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist.
3.2.4. Da die Beschwerdegegnerin zu dem von der Versicherten geltend gemachten Valideneinkommen (vgl. hievor E. 2.2 i.f.) bisher keine konkreten Abklärungen der tatsächlichen Verdienstverhältnisse einer B.________ AG-Filialleiterin im Jahre 2015 getätigt hat, ist die Sache diesbezüglich an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nach bundesrechtskonformer (vgl. E. 3.1 hievor) Ermittlung des von der Beschwerdeführerin 2015 im hypothetischen Gesundheitsfall an der angestammten Arbeitsstelle erzielten Einkommens wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich durchführen. Gestützt darauf wird sie sodann über einen allfälligen Rentenanspruch ab dem Revisionszeitpunkt neu verfügen.
4. 
4.1. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen).
4.2. Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. Juli 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Mai 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli