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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_759/2017
Urteil vom 8. Mai 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Valideneinkommen;
Parallelisierung der Vergleichseinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. September 2017 (UV 2015/68).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem 1976 geborenen A.________ für verbleibende Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu, während sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Gegen Letzteres liess A.________ durch die Gewerkschaft Unia Einsprache führen, worauf die Suva mit Entscheid vom 8. Oktober 2015 an der Rentenverweigerung festhielt.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. September 2017 gut und sprach A.________ in Aufhebung des Einspracheentscheids mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine Invalidenrente bei einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 18 % zu.
C.
Die Suva führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30), namentlich die Begriffe des Validen- und des Invalideneinkommens (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 594 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.1. Hervorzuheben ist, dass für die Bemessung des Valideneinkommens in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen ist, welchen die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfallbedingten, sich leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind.
2.2. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3 mit Hinweisen). Diesen Vorgang nennt man Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. a.a.O. E. 5.5 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz stellte bei der Invaliditätsbemessung dem trotz der unfallbedingten Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienst von jährlich Fr. 56'582.- (Invalideneinkommen) als hypothetischen Jahresverdienst ohne Unfallschaden (Valideneinkommen) Fr. 69'099.- gegenüber.
Während die Beschwerdeführerin die Höhe des Valideneinkommens kritisiert, bringt der Versicherte dazu vor, für den Fall, dass dieser hypothetische Wert vom Gericht derart reduziert würde, dass er nicht mehr dem Durchschnittsverdienst eines Bauhilfsarbeiters mit 10-jähriger Berufserfahrung entspräche, seien die Vergleichseinkommen zu parallelisieren; als Referenzwert habe das von der Vorinstanz auf der Basis der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmte Valideneinkommen zu dienen.
3.1. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht, hat die Vorinstanz bei der Festlegung des Valideneinkommens unzulässigerweise auf den in der LSE für das Jahr 2014 für Hilfsarbeiter im Baugewerbe (TA1, Position Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer) erzielbaren, um die betriebsübliche Arbeitszeit wie auch die Nominallohnentwicklung bis 2015 angepassten Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 69'099.- abgestellt. Unzulässig war dies deshalb, weil der Beschwerdegegner in all den Jahren vor dem Unfallereignis nie ein auch nur annähernd derart hohes Einkommen erzielt hatte, wie ein Blick auf den in den Akten liegenden IK-Auszug vom 9. Dezember 2013 verrät. Exemplarisch sind die darin ausgewiesenen Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem Unfallereignis hervorzuheben, welche - wegen teilweiser Arbeitslosigkeit auf eine über das ganze Jahr andauernde Erwerbstätigkeit aufgerechnet - auf Fr. 48'587.- (2010), Fr. 51'740.- (2011) und Fr. 48'261.- (2012) zu stehen kommen. Anhaltspunkte, dass der Versicherte ohne das Unfallereignis ein höheres Einkommen erwirtschaftet hätte als jenes, das er bei seiner letzten durch ein Temporärbüro vermittelten Arbeitgeberin zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. November 2015 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweis) gemäss deren Angaben mutmasslich erzielt hätte (Fr. 57'460.-), sind nicht auszumachen. Daran ändert der Umstand nichts, dass er zu diesem Zeitpunkt als Hilfsarbeiter im Baugewerbe über eine Arbeitserfahrung von mehr als 10 Jahren verfügt hätte.
Vielmehr erscheint es mit Blick auf das soeben Gesagte sachgerecht, mit der Beschwerdeführerin den zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst zur Festlegung des Valideneinkommens beizuziehen, auch wenn der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gar nicht mehr bei dieser Unternehmung angestellt, sondern stellensuchend war. Die in der Vergangenheit weitgehend ausgebliebene Lohnentwicklung trotz mehrjähriger Tätigkeit im selben Gewerbe, weitgehend oder ausschliesslich jeweils über den Personalverleih, spricht klar gegen einen höheren hypothetischen Verdienst ohne Unfallereignis.
3.2. Wird das letztinstanzlich neu festgelegte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 57'460.- dem Invalidenverdienst gemäss Vorinstanz von Fr. 56'582.- gegenübergestellt, resultiert kein unfallbedingter Einkommensverlust. Die Beschwerde wäre gutzuheissen.
Da der Validenverdienst indessen mit 16.84 % erheblich unter dem von der Vorinstanz anhand der LSE errechneten Durchschnittslohn für eine im Bauhauptgewerbe tätige Person, Kompetenzniveau 1, im Jahr 2015 liegt (1 - 57'460/69'099), stellt sich die vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage, ob von einem deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen auszugehen und ob dies bejahendenfalls in invaliditätsfremden Faktoren begründet sei.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen für die Parallelisierung der Vergleichseinkommen als nicht gegeben, da a) der Validenverdienst über dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) -Mindestverdienst liege, weshalb er per se nicht als unterdurchschnittlich betrachten werden könne und b) aufgrund des als ängstlich und unsicher umschriebenen Charakters des Beschwerdegegners davon auszugehen sei, dass das bescheidene Einkommensniveau auf Freiwilligkeit beruhe. Der Versicherte sieht demgegenüber die genannten Charakterzüge als Ursache dafür, dass er sein Erwerbspotential nicht besser ausschöpfen könne; eventuell sei dies fachärztlich zu klären.
3.2.2. Mit Urteil 8C_141/2016 und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (GAV-LMV) entspreche oder diesen gar übersteige, nicht als unterdurchschnittlich im Sinne von E. 2.2 hiervor qualifiziert werden könne, auch wenn es erheblich unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt. Dies wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt, der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV bilde das branchenübliche Einkommen präziser ab als der entsprechende LSE-Lohn.
Der im GAV-LMV wie auch im GAV für den Personalverleih identisch vorgegebene Minimallohn im Bauhauptgewerbe in der Region St. Gallen für Bauarbeiter ohne Sachkenntnisse betrug im Jahr 2015 Fr. 57'369. - (<http://www.baumeister.ch/de/unternehmensfuehrung/gesamtarbeitsvertraege-gav/loehne-bauhauptgewerbe/mindestloehne-landesmantelvertrag>, Feld "Lohnklasse C / Lohnzone Blau", sowie <http://www.tempdata.ch>, unter Auswahl nach Branche -> Personalverleih Bauhauptgewerbe -> Löhne / Mindestlöhne, Tabelle Basislöhne ab 1.1.2014, Feld "Lohnklasse C / Lohnzone Blau"; Fr. 4'477.- x 13; jeweils besucht am 8. Mai 2018). Hingegen beträgt der Mindestverdienst für einen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen (Lohnklasse B) Fr. 64'717.- (Fr. 4'978.- x 13). Als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen gilt ein Bauarbeiter ohne bauberuflichen Fachausweis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikationen nach Art. 44 Abs. 1 GAV-LMV in die Lohnklasse B befördert wurde. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger (36 Monate, Berechnungsbasis Arbeitspensum 100 %) Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse unter Einschluss von Einsätzen über Personalverleiher statt. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Arbeitgeber die Beförderung nur aufgrund ungenügender Qualifikationen nach Art. 44 Abs. 1 GAV/LMV unter Mitteilung an die zuständige paritätische Berufskommission ablehnen (Erläuterungen zu den Lohnklassen; im Internet abrufbar unter dem oben angegebenen Pfad des Schweizerischen Baumeisterverbandes).
Wird der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt und als Massstab der Mindestlohn für Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse herangezogen, ist das Valideneinkommen entsprechend dem im angesprochenen Urteil Gesagten nicht als wesentlich unterdurchschnittlich zu bezeichnen, und eine Parallelisierung entfällt von vorneherein. Ob es indessen sachgerecht ist, beim bereits seit vielen Jahren in der Baubranche erwerbstätigen Versicherten nach wie vor auf den GAV-Minimalverdienst für Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse abzustellen, erscheint fraglich, zumal sich in den Akten keine negativen Aussagen der letzten Arbeitgeberin zu seinen auf dem Bau erbrachten Leistungen finden. Zieht man den Minimallohn für Bauarbeiter der Lohnklasse B bei, erweist sich der Validenverdienst als erheblich unterdurchschnittlich.
3.2.3. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Genau so wenig ist zu beantworten, wie die Vergleichseinkommen im Detail zu parallelisieren sind, wenn der Umfang der Unterdurchschnittlichkeit auf der Basis der GAV-Löhne bestimmt würde.
3.2.3.1. Denn einerseits ist nicht einzusehen, inwiefern der Beschwerdegegner trotz der geschilderten Charakterzüge nicht in die Lage versetzt sein soll, allenfalls unter Beanspruchung der Hilfe Dritter, ein angemessenes Entgelt für die geleistete Arbeit zu erhalten, hat er doch auch in vorliegender Streitigkeit die Gewerkschaft zur Unterstützung beigezogen. Wenn er in der Vergangenheit darauf verzichtet hat, beruht dies daher auf Freiwilligkeit. Soweit sich die Charakterzüge leistungsmindernd auswirken, ist dies nicht mit dem Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen und daher bei der Invaliditätsbemessung unbeachtlich.
3.2.3.2. Selbst wenn ungeachtet all dessen zu Gunsten des Beschwerdegegners der Umfang des Parallelisierungsbedarfs wie von ihm gefordert anhand der Differenz des Valideneinkommens zum LSE-Lohn festgelegt wird, führt dies nicht zu einem Rentenanspruch:
Als Ausgangswert für die Bemessung des Invalideneinkommens muss aus Gründen der Kongruenz nämlich ebenfalls auf die LSE abgestellt werden. Somit sind die 11.84 % (E. 3.2 hiervor: 16.84 % - 5 % Erheblichkeitsschwelle [BGE 135 V 297 insbesondere E. 6.1.2 S. 303]), nicht wie vom Beschwerdegegner gefordert, vom von der Vorinstanz festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 56'582.- abzuziehen. Denn dieser Wert wurde auf der Basis von in der Arbeitsplatz-Dokumentation der Suva (kurz: DAP) konkret ausgewiesenen, dem Unfallleiden angepassten Arbeitsstellen festgelegt. Heranzuziehen ist vielmehr der in der LSE 2014 in der Tabelle TA1 ausgewiesene Durchschnittsverdienst eines im privaten Sektor tätigen Mannes, Kompetenzniveau 1, ganze Schweiz. Um die betriebsübliche Arbeitszeit wie auch die Nominallohnentwicklung bis 2015 angepasst und unter Einschluss eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt dies, den vorinstanzlichen Erwägungen entnommen, Fr. 59'986.-. Wird dieser Betrag um 11.84 % reduziert, führt dies zu einem hypothetischen Invalidenverdienst in der Höhe von Fr. 52'883.66 (59'986.- x 0.8816). Dem Valideneinkommen von Fr. 57'460.- gegenübergestellt, beträgt die unfallbedingte Einkommenseinbusse 8 % (1 - 52'883.66/57'460). Ein Rentenanspruch wird erst bei einem Invaliditätsgrad ab 10 % ausgelöst (Art. 18 Abs. 1 UVG).
3.3. Damit bleibt es so oder anders bei der Gutheissung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 8. Oktober 2015 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel