BGer 5A_247/2018
 
BGer 5A_247/2018 vom 07.05.2018
 
5A_247/2018
 
Urteil vom 7. Mai 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Februar 2018 (ZK1 2017 9).
 
Sachverhalt:
Für das Berufungsverfahren betreffend Scheidung der Ehe zwischen den rubrizierten Parteien verlangte A.________ einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 15'000.-- von der Gegenpartei, eventualiter die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2018 wies das Kantonsgericht Schwyz die Gesuche ab und setzte A.________ eine Frist bis zum 9. März 2018 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 30'000.--.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 13. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung, eventualiter um Verpflichtung der Gegenpartei zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 15'000.--, subeventualiter um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2017 aufgefordert worden sei, das Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" auszufüllen und mit den nötigen Unterlagen zu retournieren, insbesondere mit Bankauszügen, namentlich vom Dezember 2016 bis Februar 2017, der letzten Steuererklärung (inkl. Wertschriften-/Liegenschaftsverzeichnis) sowie der letzten Veranlagungsverfügung. Indes habe er weder eine Steuerveranlagung noch andere Dokumente von Steuerbehörden eingereicht und auch nicht genügende Auskunft über seine Vermögenslage erteilt, insbesondere keine Verzeichnisse über Wertschriften und Liegenschaften eingereicht. Sodann verfüge er über eine Kapital-Lebensversicherung mit erheblichem Rückkaufswert, von welcher eine mangelnde Kündigungsmöglichkeit weder behauptet noch belegt werde. Ferner müsse er als Grundeigentümer alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Veräusserung, Vermietung oder Hypothekenaufnahme ausschöpfen.
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Der im angefochtenen Entscheid festgestellte Sacherhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu im Einzelnen BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
Was sodann die Voraussetzungen für einen Prozesskostenvorschuss bzw. für die Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt, war für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht die eigene Prozessarmut nachzuweisen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; 125IV 161 E. 4a S. 164 f.) und traf den Beschwerdeführer diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Die Darlegung der eigenen finanziellen Situation hat umso ausführlicher zu erfolgen, je komplexer die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind (Urteil 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 4.2.2). Bei Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit darf die Mittellosigkeit ohne Verletzung von Bundesrecht verneint werden.
3. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe verkannt, dass in Deutschland keine Vermögenssteuer erhoben werde und deshalb steuerlich auch keine Vermögenswerte anzugeben, mithin keine Wertschriftenverzeichnisse auszufüllen seien. Auch gebe es in Deutschland keine steuerliche Veranlagung oder andere Dokumente der Steuerbehörden betreffend die Vermögenslage.
Es mag zutreffen, dass die Aufforderung des Kantonsgerichts im Zusammenhang mit Steuerdokumenten auf schweizerische Verhältnisse zugeschnitten war. Indes zeigt der Beschwerdeführer entgegen seiner Substanziierungspflicht nicht auf, dass und inwiefern er das Kantonsgericht auf die angeblich anderen Verhältnisse in Deutschland hingewiesen hätte. Seine Vorbringen haben deshalb als neu und damit unbeachtlich zu gelten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen war für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aus der Verfügung vom 6. September 2017, mit welcher er zur Dokumentation seiner Prozessarmut aufgefordert worden war, klar ersichtlich, dass es um eine umfassende Darlegung der finanziellen Situation ging, welche selbstredend auch anders als (wie für die Schweiz üblich) mit steuerlichen Dokumenten erfolgen kann.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli