Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_175/2017
Verfügung vom 30. April 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
1. Emmenverbauungs-Genossenschaft Reussbühl, handelnd durch Marco Meerkämper, Präsident, Biregghalde 9, 6005 Luzern,
2. Emmenverbauungs-Genossenschaft Rothen, Linkes Ufer,
handelnd durch Elmar Ernst, Präsident, c/o Viscosistadt AG,
Gerliswilstrasse 19, 6021 Emmenbrücke,
3. Gemeinderat Emmen,
Rüeggisingerstrasse 22, 6020 Emmenbrücke.
Gegenstand
Kostenaufteilung Hochwasserschutz und Renaturierung Kleine Emme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 10. Januar 2017
(2114.920 / EN-BUWD-HWS_Rotewald2).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 10. Januar 2017 legte der Regierungsrat des Kantons Luzern den Kostenverteiler für ein Teilprojekt des Wasserbauprojekts "Hochwasserschutz und Kleine Emme" fest. Die A.________ AG wurde mit einem Anteil von 9,5 Prozent der Kosten belegt, ausmachend Fr. 1'332'000.--. Gegen diesen Entscheid gelangte die A.________ AG am 10. Februar 2017 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; zugleich focht sie den Entscheid auch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern an. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 sistierte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das bundesgerichtliche Verfahren bis zu dem in derselben Angelegenheit zu fällenden Entscheid des Kantonsgerichts Luzern. Da die Verfahrensbeteiligten Einigungsverhandlungen aufgenommen hatten, sistierte auch das Kantonsgericht das bei ihm hängige Verfahren.
Mit Eingabe vom 24. April 2018 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 3. Februar 2017 (richtig: 10. Februar 2017) zurückgezogen. Sie erwähnt, dass sie sich mit dem Kanton einigen konnte und mit dem zuständigen Departement eine Vergleichsvereinbarung unterzeichnet habe; die Vereinbarung vom 21./26. März 2018, worin der Rückzug beider Beschwerden (an das Bundesgericht und an das Kantonsgericht) vorgesehen wird, hat sie beigelegt.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter (hier das präsidierende Mitglied der Abteilung, vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Vorliegend rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Zudem ist von der Zusprechung von Parteientschädigungen (worauf in der Vereinbarung ausdrücklich verzichtet wird) für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten, die nicht Parteien der Vereinbarung sind, sind im bundesgerichtlichen Verfahren nicht tätig geworden; es werden ihnen weder Kosten auferlegt noch haben sie Anspruch auf Parteientschädigungen.
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller