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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_213/2018
Urteil vom 27. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 24. Januar 2018 (ZSU.2017.233/BB).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 wies das Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 391'363.75 nebst Zins in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gegen die Beschwerdegegnerin ab. Mit Entscheid vom 24. Januar 2018 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ab.
Am 5. März 2018 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 6. März 2018 hat das Bundesgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, wer die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, und allfällige Mängel der Unterschrift zu beheben. Die entsprechende Stellungnahme datiert vom 19. März 2018. Ebenfalls am 6. März 2018 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur Leistungeines Kostenvorschusses von Fr. 7'000.-- (Art. 62 BGG). Nachdem die Beschwerdeführerin am 21. März 2018 um Fristerstreckung ersucht hatte, ist ihr mit Verfügung vom 22. März 2018 gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 9. April 2018 angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Bezahlung).
Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss binnen der Nachfrist nicht bezahlt. Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg