BGer 4A_202/2018
 
BGer 4A_202/2018 vom 23.04.2018
 
4A_202/2018
 
Urteil vom 23. April 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Personalvorsorge C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaudenz Schwitter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gebrauchsleihe; Ausweisung; Sistierung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 1. März 2018 (ZK1 2017 37).
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer betreibungsrechtlichen Zwangsversteigerung die Liegenschaft GB Nr. xxx, Plan X, Grundbuch Z.________ mit Wohnhaus, Landwirtschaftsgebäude und 11'856 m2 Grundfläche erwarb und den Beschwerdeführern gestattete, das Wohnhaus weiterhin unentgeltlich zu benutzen;
dass die Beschwerdegegnerin dieses Nutzungsverhältnis am 22. Februar 2013 ordentlich per Ende Juni 2013 kündigte;
dass die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass diese Kündigung nicht gültig gewesen sein sollte, mit Schreiben vom 5. September 2014 ausserordentlich kündigte;
dass das Bezirksgericht March mit Urteil vom 26. Juni 2017 die Klage der Beschwerdegegnerin auf Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem streitbetroffenen Wohnhaus guthiess;
dass die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil beim Kantonsgericht Schwyz Berufung erhoben;
dass die Beschwerdeführer am 28. Januar 2018 die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens SUB 2017 666, 672 AH gegen D.________, E.________ und weitere involvierte Personen wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs und Begünstigung/Bevorteilung beantragten, mit der wesentlichen Begründung, das Strafverfahren würde höchstwahrscheinlich zur Aufhebung der Steigerung vom 29. Februar 2008 führen und somit den laufenden Prozess überflüssig machen; die Sistierung sei notwendig um nicht wieder gutzumachende Schäden betreffend ihre Personen zu verhindern;
dass der Präsident des Kantonsgerichts das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 1. März 2018 abwies, da triftige Gründe für eine Sistierung im Sinne von Art. 126 ZPO weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich seien;
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. April 2018 Beschwerde erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und um Beizug der Akten des Kantonsgerichts ersuchten;
dass vorliegend auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde und auf den Beizug der kantonalen Akten verzichtet wurde;
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, weshalb im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 BGG erfüllt sein sollen;
dass hier offen gelassen werden kann, ob es geradezu in die Augen springt, dass den Beschwerdeführern durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte, da auf die Beschwerde schon mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden kann, wie nachfolgend aufzuzeigen ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);
dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid erwog, die Beschwerdeführer begründeten den Sistierungsantrag ausschliesslich mit der gegen verschiedene Personen eingereichten Strafanzeige wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs und Begünstigung/Bevorteilung; sie legten indes nicht dar, was den Beschuldigten vorgeworfen werde und weshalb das Ergebnis des Strafverfahrens Auswirkungen auf den vorliegenden Prozess haben solle; bloss zu behaupten, das laufende Verfahren führe höchstwahrscheinlich zur Aufhebung der Steigerung vom 29. Februar 2008, und das Gericht für weitere Auskünfte an die Staatsanwaltschaft zu verweisen, genüge nicht, um darzutun, dass sich eine Sistierung des Verfahrens rechtfertigen würde, weil der Entscheid in diesem Verfahren vom Ausgang des Strafverfahrens abhängen würde, zumal nach Art. 53 OR das Ergebnis des Strafverfahrens für die Zivilgerichte nicht zum vornherein verbindlich sei;
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 3. April 2018 nicht rechtsgenügend unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darlegen, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, wenn sie aufgrund des ihr unterbreiteten Sachverhalts erkannte, die Beschwerdeführer hätten keine triftigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens hinreichend dargelegt und solche seien auch nicht ersichtlich, sondern bloss, ohne hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinne zu erheben, unter beliebiger unzulässiger Ergänzung der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen Gründe aufführen, aus denen aus ihrer Sicht eine Sistierung des vorinstanzlichen Berufungsverfahrens erfolgen müsste;
dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar eine Rechtsverweigerung vorwerfen, weil es den Entscheid über die Sistierung getroffen habe, ohne die dafür nötigen Abklärungen überhaupt getroffen zu haben;
dass sich die Beschwerdeführer dabei indessen nicht, jedenfalls nicht hinreichend mit der Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzen, wonach es nach Art. 55 ZPO ihnen obliege, dem Gericht den Sachverhalt für die Beurteilung des Sistierungsantrags darzulegen und die Beweismittel anzugeben, und dass sie auch nicht darlegen, weshalb die Vorinstanz eine Abklärungspflicht hätte treffen sollen und welche Rechte diese verletzt haben soll, indem sie den Beschwerdeführern vor ihrem Entscheid keine Gelegenheit zur Nachbesserung ihres Sistierungsantrags gab;
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer