BGer 6B_57/2018
 
BGer 6B_57/2018 vom 18.04.2018
 
6B_57/2018
 
Urteil vom 18. April 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. November 2017 (SU170025).
 
Erwägungen:
 
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 14. November 2017 (SU170025) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 9 km/h) zu einer Busse von Fr. 120.--.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 16. Januar 2018 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Das mit Eingabe vom 2. Februar 2018 sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. März 2018 ab. Den verlangten Kostenvorschuss leistete der Beschwerdeführer innert Frist.
 
2.
Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung. Die Tätigkeit der Polizei richte sich im Rahmen der Strafverfolgung ausschliesslich nach den Vorschriften der StPO. Diese enthalte keine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Radarkästen zur Überwachung und zum Aufnehmen strafbaren Verhaltens von Verkehrsteilnehmern. Eine hinreichende gesetzliche Grundlage könne nur geschaffen werden, wenn die StPO dies als lex specialis ausdrücklich vorsehe, was nicht der Fall sei.
 
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Rügeanforderungen überhaupt genügt. Der Beschwerdeführer wiederholt lediglich seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rechtsstandpunkte, ohne sich auch nur ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, für den Einsatz von Radarkästen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage in der StPO, und damit sinngemäss die Verwertbarkeit der mittels Radargerät erstellten Aufnahmen rügt, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Er verkennt, dass die Überwachung des Verkehrsraums nicht im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgte und somit nicht die polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 StPO betrifft. Massgebend ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; vgl. Urteil 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1 zur Abgrenzung zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit), das den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regelt und zu dessen Vollzug der Bundesrat die notwendigen Vorschriften erlässt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 SVG). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen fällt in den Aufgabenbereich der Polizei (Art. 3 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV;SR 741.013] i.V.m. § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 [PolG/ZH; LS 550.1]), in deren Rahmen die Polizei die zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr erforderlichen Massnahmen trifft (§ 3 Abs. 2 lit. b PolG/ZH). Bei den insbesondere der Vermeidung von Widerhandlungen dienenden Geschwindigkeitskontrollen setzt sie nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 lit. a SVK). Hierzu gehören auch Radarkästen. Dass die Kontrolle des Strassenverkehrs in der Konsequenz immer auch der Ermittlung fehlbarer Fahrzeuglenker und der Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren dient, lässt sich nicht vermeiden und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung von Verkehrskontrollen darstellt. Werden von der Polizei erstellte Daten in einem Strafverfahren als erkennungsdienstliches Material beigezogen, begründet dies weder eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung noch prozessualer Beweisverbote (Urteile 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; 6B_694/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4).
 
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind angesichts des geringen Aufwandes reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 iV.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held