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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_236/2018
Verfügung vom 16. April 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Januar 2018 (VB.2017.00654).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 11. April 2018, worin A.________ die Beschwerde vom 12. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staat Zürich und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar