BGer 6B_20/2018
 
BGer 6B_20/2018 vom 10.04.2018
 
6B_20/2018
 
Urteil vom 10. April 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Willkür; mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln; Hinderung einer Amtshandlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Oktober 2017 (SB170175-O/U/jv).
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft X.________ zusammengefasst vor, ihr Auto am 24. Februar 2016 vor dem Schulhaus "Breiti" in Turbenthal auf dem Trottoir abgestellt zu haben, ohne für Fussgänger einen 1.5 Meter breiten Raum zu belassen. Anschliessend sei sie telefonierend zum Kindergarten "Feld" gefahren und habe dort rückwärts einparkiert. Die Polizistin A.________ habe daraufhin X.________ eine Ordnungsbusse ausgestellt. Während sie den Ordnungsbussenzettel ausgefüllt habe, soll X.________ nach den von ihr vorher ausgehändigten Ausweisen gegriffen, den Fahrzeugausweis an sich genommen und die Kontrollörtlichkeit verlassen haben.
 
B.
Das Bezirksgericht Winterthur sprach X.________ am 13. Januar 2017 der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 250.-- und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage fest.
 
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es reduzierte die Geldstrafe auf 8 Tagessätze zu je Fr. 10.-- und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 2 Tage herab.
 
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vor. Sie macht geltend, es sei nicht erstellt, wie weit sie ihr Auto auf dem Trottoir parkiert habe. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Aussagen des Zeugen B.________ abgestellt, da objektive Anhaltspunkte vorhanden wären, welche die fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen belegen würden. Ohne die Angaben des Zeugen B.________ stehe die Aussage der Beschwerdeführerin gegen jene der Zeugin A.________. Die Beschwerdeführerin sei mithin in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die Zeugen A.________ und B.________ betreffend den neben dem Fahrzeug auf dem Trottoir verbleibenden Platz zum Passieren eindeutig und übereinstimmend angegeben hätten, dass die entsprechende Breite klar weniger als 1.5 Meter betragen habe. Weiter hätten die Zeugen übereinstimmend sowie detailliert geschildert, dass die Beschuldigte beim Wegfahren und anschliessenden rückwärts Einparkieren mit ihrem Mobiltelefon telefoniert habe. Die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts Winterthur sei nicht zu beanstanden.
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 mit Hinweisen).
1.4. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht auf Unstimmigkeiten in den Aussagen des Zeugen B.________ hin. Sie legt dabei jedoch nicht dar, inwiefern sich dies auf das Beweisergebnis auswirken soll. Selbst wenn auf die Aussagen des Zeugen B.________ nicht abgestellt werden könnte, würde dies nicht bedeuten, dass die Beschwerdeführerin in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen ist. Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschliesslich gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen B.________. Zu den Aussagen der Zeugin A.________, welche das Parkieren auf dem Trottoir bei Nichteinhalten eines 1.5 Meter Abstandes und das Telefonieren am Steuer ebenfalls bestätigt, äussert sie sich nicht. Sie zeigt nicht auf, inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz betreffend dieser beiden Tatvorwürfe offensichtlich unhaltbar sein sollen und die übrigen vorhandenen Beweise eine andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen würden. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, sie habe glaubwürdig erklärt, dass sie nicht während der Fahrt telefoniert hätte, ohne aber darzulegen, wieso ihre Darstellung im Vergleich zu der Zeugenaussage von A.________ eine erhöhte Überzeugungskraft zukommen soll. Damit vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
2.1. Betreffend des Vorwurfs des Parkierens auf dem Trottoir macht die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht geltend, es liege ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG vor, weshalb von der ausgesprochenen Busse Umgang genommen werden müsse. Die Vorinstanz habe sich mit ihren diesbezüglich vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass es für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 41 Abs. 1bis der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) nicht relevant sei, ob konkret Fussgänger durch den parkierten Wagen der Beschwerdeführerin behindert wurden. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG liege nicht vor. Obwohl das Motiv der Beschuldigten für ihr Fehlverhalten nachvollziehbar sei, wäre gerade in der Nähe eines Kindergartens erhöhte Vorsicht geboten gewesen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin ohne Zeitverlust auf einem freien Parkplatz in der Nähe parkieren und anschliessend zu Hause anrufen können.
2.3. Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG kann in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen werden.
Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind (BGE 124 IV 184 E. 3a S. 186; Urteil 6S.123/2007 E. 4.3 vom 23. Juli 2007). Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt mithin an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (BGE 117 IV 302 E. 3b/cc S. 307; Urteil 6S.123/2007 E. 4.3 vom 23. Juli 2007).
Bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "besonders leichten Falls" verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift insoweit nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sind oder wesentliche Gesichtspunkte zu Unrecht ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens in einer unhaltbaren Weise gewichtet haben (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f. mit weiteren Hinweisen; Urteil 6S.123/2007 E. 4.3 vom 23. Juli 2007).
2.4. Die Erwägung der Vorinstanz, dass kein besonders leichter Fall vorliege, verletzt kein Bundesrecht. Tatsache ist, dass es sich beim widerrechtlichen Parkieren auf dem Trottoir bereits um ein an sich geringfügiges Delikt handelt, weshalb der Gesetzgeber dieses auch lediglich als Übertretung qualifiziert hat (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1bis VRV). Damit hier ein besonders leichter Fall angenommen werden kann, muss das fragliche deliktische Verhalten im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten als derart unerheblich erscheinen, so dass das Auferlegen einer Busse geradezu als stossend hart erschiene. Dies ist bei dem vorliegend zu beurteilenden Fehlverhalten, insbesondere mit Blick auf die in unmittelbarer Nähe vorhandenen Parkmöglichkeiten und die Nähe zum Kindergarten, nicht der Fall.
Dass sich die Vorinstanz nicht zu allen Argumenten der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussert, ist nicht zu beanstanden, zumal deren Einwände in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich sind. Bei der Verkehrsverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1bis VRV handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das Parkieren auf dem Trottoir ist als solches strafbar, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich jemand dadurch behindert oder gefährdet wurde. Aus dem Ausbleiben einer konkreten Gefährdung, kann folglich nicht auf einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG geschlossen werden. Die Vorinstanz hat den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass keine Passanten am Deliktsort zugegen waren, dass diese auf eine Rasenfläche hätten ausweichen und dass die Beschwerdeführerin auf eine Gefahrensituation hätte reagieren können, damit zu Recht keine entscheidende Bedeutung zugemessen, vermögen diese Umstände allesamt bloss eine für die Beurteilung des besonders leichten Falls nicht relevante fehlende konkrete Gefährdung zu belegen.
Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr angeführten Entscheid des Obergerichts Zürich vom 6. Januar 1990, in welchem Fahrzeugführern, welche sich in einer notstandsähnlichen Situation befinden, die Nutzung des Trottoir zugestanden wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ohne Zeitverlust in unmittelbarer Nähe hätte parkieren und telefonieren können und sie sich dieser Möglichkeit auch bewusst war, ist die Berufung auf eine notstandsähnliche Situation zur Rechtfertigung ihres Fehlverhaltens von vornherein unbehelflich.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt sei. Das Ausstellen der Ordnungsbusse stelle keine Amtshandlung im Sinne des Art. 286 StGB dar. Einzig das Erfassen der Personalien könne als Amtshandlung gewertet werden. Die Polizistin A.________ hätte die Personalien und die Fahrzeugdaten bereits aufgenommen, als sie nach ihren Ausweisen gegriffen habe, weshalb sie die beendete Amtshandlung nicht habe behindern können.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, dass die Ausstellung der Ordnungsbusse an sich als Amtshandlung zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin habe die Amtshandlung zumindest eventualvorsätzlich erschwert bzw. behindert, indem sie nach den Ausweispapieren gegriffen, den Fahrzeugausweis an sich genommen und anschliessend die Kontrollörtlichkeit verlassen habe. Dass A.________ die Personalien der Beschwerdeführerin bereits notieren konnte, ändere daran nichts.
3.3. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird gemäss Art. 286 StGB wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Der Schutz erstreckt sich auf alle Teilakte der Amtstätigkeit und umfasst auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Bei Begleithandlungen ist entscheidend, dass diese amtlichen Charakter haben, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion stehen, was der Fall ist, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (BGE 90 IV 137 S. 138 f.; Urteil 6B_132/2008 E. 3.3 vom 13. Mai 2008). Der Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; Urteil 6B_365/2017 E. 2.2 vom 29. August 2017).
3.4. Das Ausstellen einer Ordnungsbusse liegt zweifelsohne innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizistin A.________ und ist damit eine Amtshandlung. Anders als die Beschwerdeführerin meint, beschränkt sich die Amtshandlung dabei nicht einzig auf das Erfassen der Personalien. Art. 286 StGB schützt vielmehr alle Teilakte im Zusammenhang mit dem Ausstellen einer Ordnungsbusse. Dazu gehören neben dem kompletten Ausfüllen des Ordnungsbussenzettels auch das Einholen und die Rückgabe der benötigten Ausweise. Die Amtshandlung ist erst abgeschlossen, wenn die Beamtin die Person aus der Kontrolle entlässt. Dabei liegt es allein an der Polizistin, den hierfür rechten Zeitpunkt zu bestimmen. Indem die Beschwerdeführerin nach ihren Ausweisen gegriffen, den Fahrzeugausweis an sich genommen und die Kontrollörtlichkeit verlassen hat, während die Polizistin noch daran war, den Bussenzettel auszufüllen, hat sie in die Amtshandlung eingegriffen und diese behindert.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet.
 
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer