BGer 5A_628/2017
 
BGer 5A_628/2017 vom 10.04.2018
5A_628/2017
 
Urteil vom 10. April 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufsicht über den Willensvollstrecker,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 13. Juni 2017 (ZBE.2017.2 / BB / ce).
 
Sachverhalt:
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Willensvollstrecker im Nachlass der 2016 gestorbenen C.________ (Erblasserin). Erbin - neben weiteren erbberechtigten Personen - ist B.B.________ (Beschwerdegegnerin), die sich in der Nachlassabwicklung von ihrem Vater D.B.________ vertreten lässt.
B. Die Beschwerdegegnerin erhob am 25. November 2016 Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer als Willensvollstrecker und beanstandete dessen Vorgehen in mehrfacher Hinsicht. Der Beschwerdeführer schloss auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. Der Gerichtspräsident von Baden erteilte dem Beschwerdeführer die Weisung, der Beschwerdegegnerin innert 10 Tagen die ordentliche Steuererklärung per 31.12.2015 sowie die unterjährige Steuererklärung per 17.01.2016 zugänglich zu machen, soweit nicht schützenswerte Interessen der Erblasserin oder Dritter entgegenstünden (Dispositiv-Ziff. 1). Er wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte die Entscheidgebühr zu ¼ (= Fr. 200.--) dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziff. 3) und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zu einer Parteientschädigung von Fr. 934.40 an den Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids vom 31. Januar 2017).
C. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein mit den Begehren, Dispositiv-Ziff. 1 ersatzlos aufzuheben, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Entscheidgebühr von Fr. 800.-- und der Parteientschädigung von Fr. 1'868.80 zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung ab und auferlegte die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer, sprach hingegen keine Parteientschädigung zu (Entscheid vom 13. Juni 2017).
D. Mit Eingabe vom 21. August 2017 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 31. Januar 2017 aufzuheben, soweit ihm ¼ der Entscheidgebühr auferlegt und nur ½ der Parteikosten zugesprochen worden seien, und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Entscheidgebühr von Fr. 800.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 1'868.80 zu verpflichten. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, den Entscheid des Obergerichts vom 13. Juni 2017 aufzuheben, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es ihm eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zuspreche und eventuell auch über die Kosten- und Entschädigungspflicht des erstinstanzlichen Verfahrens entscheide, und subeventuell die ganze Sache an das Obergericht zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Mit Einschreibebrief vom 19. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer ein Versehen berichtigt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Aufsicht über den Willensvollstrecker und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den Feststellungen des Obergerichts mindestens Fr. 15'923.75 (E. 1.3.1 S. 5), aber weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (S. 13 des angefochtenen Entscheids). Unter Hinweis darauf, dass es sich beim Verfahren der Beschwerde gegen den Willensvollstrecker um eine quasi-administrative Untersuchung kraft Aufsichts- und Disziplinarrecht handle (E. 1.1 S. 4 des angefochtenen Entscheids), bestreitet der Beschwerdeführer die vermögensrechtliche Natur der Zivilsache (S. 4 Bst. B/8 der Beschwerdeschrift). Indessen liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs im Vermögensrecht ruht und mit der Beschwerde letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Erbrechtliche Angelegenheiten erscheinen grundsätzlich als vermögensrechtlicher Art, betreffen sie doch die Regelung der Nachfolge in Vermögensrechte des Erblassers. Soweit eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker durch sein Handeln in vermögensrechtlichen Angelegenheiten veranlasst ist, kommt auch ihr vermögensrechtliche Natur zu. Der Zweck des Aufsichtsverfahrens ist diesfalls überwiegend wirtschaftlich, da eine Änderung in der Nachlassverwaltung angestrebt wird (BGE 135 III 578 E. 6.3 S. 581; ausführlich: Urteil 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.2). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Von der obergerichtlichen Streitwertangabe kann ausgegangen werden, da sich der Beschwerdeführer damit nicht auseinandersetzt und nichts vorbringt, was auf einen höheren Streitwert könnte schliessen lassen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).
1.2. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Mindestsumme von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist die Beschwerde in Zivilsachen - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Warum diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in der Begründung auszuführen (Art. 42 Abs. 2 BGG) unter Nichteintretensfolge (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442; 133 II 396 E. 2.2 S. 399; 136 II 489 E. 2.6 S. 494). Der Beschwerdeführer missachtet diese Begründungspflicht. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit insgesamt als unzulässig.
1.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers kann als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 114 BGG) und - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - allein Gegenstand der Beschwerde, so dass eine Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids (S. 3 Bst. B/1 der Beschwerdeschrift) ausgeschlossen ist (BGE 137 III 238 E. 2.2 S. 240; 141 III 188 E. 4.1 S. 190). Er lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576).
1.4. Aufgrund der gestellten Begehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) könnte der Eindruck entstehen, der Beschwerdeführer fechte einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an. Aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt sich indessen ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer wie vor Obergericht die ersatzlose Aufhebung der ihm als Willensvollstrecker erteilten Weisung begehrt (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135).
1.5. Auf die - rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) erhobene - Beschwerde kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein.
2. Das Obergericht hat einleitend die Prüfungszuständigkeit der Aufsichtsbehörde umschrieben und deren Befugnis anerkannt, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und aus eigenem Ermessen die nötigen Massnahmen zu treffen (E. 2.3.1 S. 8 f.). Es ist davon ausgegangen, der Willensvollstrecker verletze seine Auskunftspflicht gegenüber den Erben, wenn er eine Auskunft verweigere und einen Erben stattdessen an das Erbschaftsamt, an die übrigen Erben oder eine Bank verweise (E. 2.3.2 S. 9 f.). Den Einwand des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Weisung entspreche keinem Beschwerdeantrag, hat das Obergericht als unbegründet verworfen. Denn die Beschwerdegegnerin habe gerügt, ihr Vater habe eine Kopie der ordentlichen Steuererklärung per 31. Dezember 2015 sowie der unterjährigen Steuererklärung per 17. Januar 2016 verlangt, doch habe der Beschwerdeführer nicht reagiert und dadurch die Einsicht in die Akten und deren Edition verweigert. Gestützt darauf und mit Rücksicht auf die Geltung der Offizialmaxime habe dem Beschwerdeführer die angefochtene Weisung erteilt werden dürfen, die verlangten Unterlagen in Kopie zuzustellen (E. 2.4.1 Abs. 1 S. 10 f.). Den weiteren Vorhalten des Beschwerdeführers hat das Obergericht entgegnet, dass das Fernbleiben der Beschwerdegegnerin wie auch aller übrigen eingeladenen Personen von der Erbenversammlung am 23. Dezember 2016 das Auskunftsrecht der Erben gegen den Willensvollstrecker nicht habe untergehen lassen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht an die Steuerverwaltung verweisen dürfe, sondern aufgrund seiner Auskunfts- und Aktenvorlagepflicht gehalten sei, die entsprechenden Kopien bei dieser Behörde einzuverlangen und an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten, und dass die Weisung, nur die Beschwerdegegnerin und nicht sämtliche Erben mit Kopien der Unterlagen zu bedienen, keine unzulässige Ungleichbehandlung der Erben darstelle (E. 2.4.1 Abs. 2 S. 11). Das Obergericht hat die Berufung des Beschwerdeführers aus diesen Gründen abgewiesen (E. 2.4.2 S. 12 des angefochtenen Entscheids).
3. Der Beschwerdeführer rügt mehrfache Verletzungen des Legalitätsprinzips (S. 5 ff. Bst. C/11, /12, /16 und /21, 3. Lemma, der Beschwerdeschrift). Nach der Rechtsprechung ist das von Art. 5 Abs. 1 BV mitumfasste Legalitätsprinzip ein Verfassungsgrundsatz, aber - von seiner spezifischen Bedeutung im Straf- und Abgaberecht abgesehen - kein verfassungsmässiges Individualrecht, dessen Verletzung selbstständig mit Beschwerde gerügt werden kann. Die Verletzung des Legalitätsprinzips kann hingegen im Zusammenhang namentlich mit der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts geltend gemacht werden (BGE 134 I 322 E. 2.1 S. 326; 140 I 381 E. 4.4 S. 386). Die Rüge, das Legalitätsprinzip - verstanden als Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung - sei verletzt, hat damit keine selbstständige Bedeutung. Dasselbe gilt für das ebenfalls als verletzt gerügte Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 131 I 91 E. 3.3 S. 99; 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199).
 
4.
4.1. Der Willensvollstrecker hat den Erben über die für die Erbteilung wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags unternommenen Schritte Auskunft zu erteilen (BGE 142 III 9 E. 4.3.2 S. 13). Der Beschwerdeführer rügt, die herausverlangten Steuererklärungen seien nicht wesentlich und enthielten blosse Tatsachenbehauptungen, die keinen zuverlässigen Aufschluss über den Bestand und Umfang des Nachlasses vermittelten (S. 6 Bst. C/13 der Beschwerdeschrift). Eine Steuerveranlagungsverfügung ist ein durchaus geeigneter Nachweis sämtlicher Vermögenswerte eines Steuerpflichtigen (Urteil 5C.158/2006 vom 23. März 2007 E. 3.3, nicht veröffentlicht in: BGE 133 III 416), während im Gegensatz dazu eine Steuererklärung als Selbstdeklaration eine blosse Parteibehauptung darstellt (Urteil 5P.426/2002 vom 17. Januar 2003 E. 4.3, in: Praxis 92/2003 Nr. 170 S. 931). Gleichwohl kann nicht geschlossen werden, die Steuererklärung habe keinerlei Informationswert. Sie gibt immerhin die Sicht der Erblasserin wieder, die mit der Erstellung der Steuererklärung nach Angaben des Beschwerdeführers zudem eine Drittperson betraut hat. Steuererklärungen werden denn auch als offenzulegende Unterlagen genannt (z.B. BRÜCKNER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, S. 20 Rz. 29).
4.2. Der Beschwerdeführer will sich seiner Auskunftspflicht auch vor Bundesgericht durch eine Verweisung der Erben an die Steuerbehörde und/oder an den Ersteller der Steuererklärungen entschlagen (S. 6 f. Bst. C/14 und /18 der Beschwerdeschrift). Die obergerichtliche Annahme, der Beschwerdeführer verletze damit seine Auskunftspflicht gegenüber den Erben, kann sich auf die Lehre und kantonale Praxis stützen (KÜNZLE, Berner Kommentar, 2011, N. 217 zu Art. 517-518 ZGB, mit Hinweisen) und erscheint deshalb nicht als willkürlich. Selbst dort, wo der Willensvollstrecker zulässigerweise Hilfskräfte beizieht, hat er sich bei ihnen zu informieren, um seine Auskunftspflicht gegenüber den Erben persönlich zu erfüllen (PILLER, Commentaire romand, 2016, N. 16 bei/in Anm. 58 zu Art. 518 ZGB).
4.3. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, dass er die Auskunft nicht endgültig verweigert habe und der Anspruch auf Information noch gar nicht habe fällig sein können (S. 6 f. Bst. C/15 und /16 der Beschwerdeschrift). Dagegen findet sich indessen in der Lehre und Praxis die Aussage, dass der Willensvollstrecker verpflichtet ist, den Erben jederzeit die von ihnen gewünschten Einzelauskünfte zu erteilen (PILLER, a.a.O., N. 21 bei/in Anm. 82 zu Art. 518 ZGB; SCHRÖDER, Informationspflichten im Erbrecht, 2000, S. 165).
4.4. Mit Blick auf das bisher zur Auskunftspflicht des Willensvollstreckers Gesagte gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur von ihm einberufenen Erbensitzung am 23. Dezember 2016 an der Sache vorbei (S. 7 f. Bst. C/17-19 der Beschwerdeschrift). Abgesehen davon, dass alle Beteiligten die anberaumte Sitzung für unnütz gehalten haben, lässt das Fernbleiben von der Sitzung das Auskunftsrecht der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer nach Ansicht des Obergerichts nicht untergehen (E. 2 oben). Gegen diese Auffassung erhebt und begründet der Beschwerdeführer keine Willkürrügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
4.5. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf (S. 8 Bst. C/20), dass der Willensvollstrecker im gemeinsamen Interesse aller Erben handelt, gegenüber den Erben zur Unparteilichkeit verpflichtet ist und alle Erben an allen Informationen teilhaben zu lassen und keinerlei Sonderinteressen einzelner Erben zu fördern hat (Urteil 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 9.1). Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung wird er folglich auch allen anderen Erben anbieten, was er an Auskünften der Beschwerdegegnerin zu erteilen hat. Entgegen seiner Darstellung schliesst der angefochtene Entscheid diese Gleichbehandlung nicht aus, sondern befürwortet eine entsprechende Orientierung der anderen Erben ausdrücklich.
4.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Frist von bloss zehn Kalendertagen, um der Beschwerdegegnerin die gewünschten Kopien zuzustellen, als willkürlich (S. 8 f. Bst. C/21 der Beschwerdeschrift). Diese Verfahrensrüge hat der Beschwerdeführer vor Obergericht nicht erhoben, das auf die Fristansetzung auch mit keinem Wort eingegangen ist. Sie erweist sich im Rahmen des auf die Prüfung von Verfassungsrügen beschränkten Verfahrens als unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 142 I 155 E. 4.4.6 S. 158 f.).
4.7. Aus den dargelegten Gründen kann der angefochtene Entscheid nicht als verfassungswidrig, geschweige denn als willkürlich beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 und 167 E. 2.1 S. 168). Selbstständige Rügen gegen die kantonale Prozesskostenregelung erhebt der Beschwerdeführer keine, so dass sich auf die entsprechenden Rechtsbegehren einzugehen erübrigt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der einleitenden Darstellung des Beschwerdeführers (S. 4 Bst. B/8) die aufsichtsbehördlich erteilte Weisung eine präventive, sachbezogene, d.h. der geordneten Abwicklung des Nachlasses dienende Anordnung und keine disziplinarische Massregelung ist (KÜNZLE, a.a.O., N. 538 zu Art. 517-518 ZGB, PILLER, a.a.O., N. 174 zu Art. 518 ZGB).
5. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten