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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_302/2018
Urteil vom 6. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt vom 27. März 2018 (F1028533).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 27. März 2018 verfügte die KESB Basel-Stadt eine fürsorgerische Unterbringung von A.________, zunächst in den UPK Basel und ab 3. April 2018 im Alters- und Pflegeheim B.________.
Gegen das vorab zugestellte Dispositiv dieses Entscheides hat A.________ am 1. April 2018 (Postaufgabe 3. April 2018, Eingang beim Bundesgericht 6. April 2018) eine Beschwerde erhoben.
Erwägungen:
1.
Ein ausdrückliches Rechtsbegehren stellt der Beschwerdeführer nur dahingehend, dass die Beistandschaft aufzulösen sei; diese Frage bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Aus dem Satz "Eine solche Platzierung ist nicht fällig aus meinem sehr guten Sozialgefüge heraus" sowie dem Beschwerdekontext ergibt sich indes hinreichend klar, dass es dem Beschwerdeführer (auch) darum geht, nicht in den UPK und sodann im B.________ untergebracht zu werden.
2.
Indes fehlt es insofern an der funktionellen Zuständigkeit des Bundesgerichts, als der Instanzenzug auszuschöpfen und der Entscheid der KESB zuerst beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt anzufechten ist, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt.
Der Beschwerdeführer wird ferner darauf hingewiesen, dass er nicht bereits gegen das zugestellte Dispositiv, sondern erst gegen den begründeten Entscheid der KESB beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen Beschwerde erheben kann, was sich ebenfalls aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die direkt gegen das Dispositiv des KESB-Entscheides beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den UPK Basel, Ärztliche Leitung, Abt. S4, dem Alters- und Pflegeheim B.________ und der KESB Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli