BGer 5D_57/2018
 
BGer 5D_57/2018 vom 26.03.2018
 
5D_57/2018
 
Urteil vom 26. März 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 13. Februar 2018 (ZSU.2018.12/FH/RD).
 
Sachverhalt:
Gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 24. März 2017 leitete die B.________ GmbH mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Bad Zurzach vom 23. August 2017 gegen A.________ für Fr. 14'566.50 nebst Zins die Betreibung ein.
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2017 erteilte das Bezirksgericht Zurzach hierfür die definitive Rechtsöffnung.
Auf die dagegen von der Schuldnerin eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Februar 2018 nicht ein.
Hiergegen hat die Schuldnerin am 21. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher sie die Rückzahlung der Fehlfakturierungen wegen Gemeinschaftsbetruges verlangt.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung; weil der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
Weder nennt die Beschwerdeführerin verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen ihre rein appellatorischen und inhaltlich kaum nachvollziehbaren Ausführungen den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Im Übrigen fehlt es auch an einem Rechtsbegehren in der Sache (Art. 42 Abs. 1 BGG), welches sich konkret auf den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid bezieht.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und präsidialiter zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzulegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli