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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_153/2018
Urteil vom 23. März 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland,
Regionales Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland.
Gegenstand
Strafverfahren, Untersuchungshaft.
In Erwägung,
dass A.________ aus der Untersuchungshaft mit einer in albanischer Sprache abgefassten Eingabe vom 23. Februar 2018 (Postaufgabe 1. März 2018) ans Bundesgericht gelangte;
dass ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 2. März 2018 aufforderte, eine in einer Amtssprache abgefasste Rechtsschrift einzureichen, ansonsten seine Eingabe unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 6 BGG);
dass A.________ mit Eingabe vom 13. März 2018 (Postaufgabe 19. März 2018) dieser Aufforderung nachkam und sinngemäss um Entlassung aus der Untersuchungshaft ersuchte;
dass das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), welche bei ihm innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung angefochten werden (vgl. 100 Abs. 1 BGG), beurteilt;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid nennt und sich ein solcher auch nicht aus den Beschwerdebeilagen ergibt;
dass sich aus seiner Beschwerde auch nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 80 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass die genannten Mängel offensichtlich sind, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli