BGer 5A_979/2017
 
BGer 5A_979/2017 vom 21.03.2018
 
5A_979/2017
 
Urteil vom 21. März 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann.
Gegenstand
Fristwiederherstellung (Erbteilung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2017 (RB170036-O/U).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 1. Februar 2014 starb D.________ (geb. 1925). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau B.________ (geb. 1931) und die drei Töchter E.________ (geb. 1954), F.________ (geb. 1956) sowie A.________ (geb. 1958). Unstimmigkeiten unter den Erben und mit dem Nachlass befassten Personen haben zu zahlreichen gerichtlichen Verfahren geführt, welche A.________ zum Teil bis vor Bundesgericht ausgetragen hat (Urteile 5A_209/2015 vom 11. März 2015; 5A_483/2015 vom 24. September 2015; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016; 5A_888/2015 vom 22. Dezember 2015; 5A_889/2015 vom 22. Dezember 2015; 5F_10/2015 vom 4. Februar 2016; 4A_641/2016 vom 12. Dezember 2016; 5A_686/2016 vom 28. März 2017; 5A_701/2016 vom 6. April 2017; 4A_255/2017 vom 27. Juli 2017).
A.b. Am 18. August 2017 reichte B.________ beim Bezirksgericht Dielsdorf gegen ihre drei Töchter eine Erbteilungsklage ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Bestellung eines Vertreters im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB. Hierauf forderte das Bezirksgericht Dielsdorf die Beklagten mit Verfügung vom 22. August 2017 auf, innert einer Frist von 10 Tagen eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen, und setzte eine Frist von 10 Tagen, um zum Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters schriftlich Stellung zu nehmen. Ausserdem stellte es den Beklagten je ein Doppel der Erbteilungsklage samt Beilagen zu, ohne indes Frist zur Einreichung einer Klageantwort zu setzen. Diese prozessleitende Verfügung wurde A.________ am 10. September 2017 zugestellt.
A.c. Mit Schreiben vom 15. September 2017 verlangte A.________ vom Bezirksgericht Dielsdorf eine Begründung für die streitgegenständliche Verfügung. Dieses teilte jener am 20. September 2017 (Zustellung am 22. September 2017) mit, die angefochtene Verfügung enthalte bereits eine schriftliche Begründung und Art. 239 ZPO sei nicht anwendbar.
B. Am 2. Oktober 2017 erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde wiederherzustellen, die drei gemeinsam eingereichten Klagen zu trennen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 (versandt am 30. Oktober 2017, zugestellt am 7. November 2017) wies das Obergericht das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Dezember 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem sie beantragt, in Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2017 die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. August 2017 wiederherzustellen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Vor dem Obergericht des Kantons Zürich war in erster Linie ein Fristwiederherstellungsgesuch streitig, welches im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens im Zusammenhang mit der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung in einem Verfahren um Bestellung einer Erbenvertretung gestellt worden war. Aus der Sicht des Bundesgerichtsgesetzes stellt sich der angefochtene Entscheid, der das Verfahren in der Hauptsache nicht beendet, als selbständig eröffneter Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg der Hauptsache. Dort geht es um die Bestellung einer Erbenvertretung (zur Qualifizierung des Entscheids über die Einsetzung eines Erbenvertreters als Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG: Urteil 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.1), sodass eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; zur vermögensrechtlichen Natur: Urteil 5A_518/2014 vom 24. November 2014 E. 1 mit Hinweisen) streitig ist, deren Streitwert den gesetzlich geforderten Mindestbetrag erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist dem Grundsatze nach gegeben.
1.2. Die Einsetzung eines Erbenvertreters ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (Urteil 5A_781/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen). Weil gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), gilt diese Kognitionsbeschränkung auch für das vorliegende Verfahren. Es gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 141 I 36 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; 142 II 369 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich; die Parteien des Erbteilungsverfahrens, die eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (BGE 130 III 550 E. 2.1.1 mit Hinweisen), und zwar auch für die Bestellung einer Erbenvertretung (Urteil 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.4), nennt sie nicht. Offensichtlich übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren war, sondern urteilende Instanz, und es nicht zur Partei im Beschwerdeverfahren gemacht werden kann. Ob allein gestützt auf diese Feststellung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, oder ob das Verbot des überspitzten Formalismus einen solchen Schritt ausschliesst, kann offen bleiben, denn die weiteren Erwägungen führen zu keinem anderen Ergebnis.
3. Gegen einen Zwischenentscheid kann die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen von weiteren hier nicht interessierenden Ausnahmen - nur dann ergriffen werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid in der Hauptsache nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus. In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern der nicht wieder gutzumachende Nachteil gegeben ist, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen).
Einen solchen Nachteil tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie trägt zwar allerlei Gründe vor, weshalb Fehler im Verfahren passiert seien und vorab gewisse Rechts-, namentlich Eintretensfragen hätten beantwortet werden müssen, übersieht dabei allerdings, dass die dem Streit zu Grunde liegende Verfügung vom 22. August 2017 ihr - lediglich, aber immerhin - die Möglichkeit einräumt, sich zum Gesuch ihrer Mutter um Bestellung einer Erbenvertretung zu äussern. Die Verfügung dient folglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, und es ist nicht einzusehen, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte.
4. Schliesslich wies das Obergericht das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nicht nur ab, sondern nahm im Rahmen einer Eventualbegründung auch zur Sache Stellung. Es erwog, weil die erstmals beschwerdeweise beantragte Trennung der Verfahren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen und dieser Antrag infolge des Novenverbots unzulässig sei, wäre der Beschwerde auch in der Sache kein Erfolg beschieden. Die Beschwerdeführerin befasst sich zwar mit dem oberinstanzlichen Einwand, aber in einer nicht nachvollziehbaren Weise (es widerspreche von vornherein der logischen Voraussetzung, bei einer Prozessleitung von einem Novenverbot zu sprechen; weil die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben seien, könne ihre Rüge gar kein Novum sein; im Übrigen handle es sich [beim Begehren um Trennung der Klagen] nicht um einen Antrag, sondern um eine Rüge, da für das Gesuch um Bestellung eines Erbenvertreters für die Streitwertberechnung ebenso der ganze Nachlasswert als Grundlage angenommen werde, was unverhältnismässig und willkürlich sei). Diese Ausführungen genügen den spezifischen Begründungsanforderungen (E. 1.2) offensichtlich nicht. Sollte es sich so verhalten, wie die Beschwerdeführerin meint, dass sie vor Obergericht keinen Antrag gestellt, sondern nur Rügen vorgetragen hat, wäre der Beschwerde die Grundlage entzogen.
5. Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin unterliegt; sie wird kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal den Prozessgegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller