BGer 8C_569/2017
 
BGer 8C_569/2017 vom 20.03.2018
 
8C_569/2017
 
Urteil vom 20. März 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 26. Juni 2017 (200 16 973 IV).
 
Sachverhalt:
A. Die 1965 geborene A.________ meldete sich am 1. September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie insbesondere bei der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH (im Folgenden MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten einholte, welches am 23. Mai 2016 erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 13. September 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens.
B. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Frau Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März 2017, mit Entscheid vom 26. Juni 2017 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017 sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad auf 100 % festzulegen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. Die Beschwerdeführerin legt eine Bestätigung der behandelnden Fachärztin vom 31. August 2017 ins Recht. Diese hat aufgrund des absoluten Verbots, im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht echte Noven beizubringen, unbeachtlich zu bleiben (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
2. 
2.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Aufgabe der Arztperson bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2. Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit Hinweis; SVR 2015 UV Nr. 4 S. 13, 8C_159/2014 E. 3.2; Urteil 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.3).
2.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
3. 
3.1. Das kantonale Gericht gelangte im Wesentlichen gestützt auf das MEDAS-Gutachten, das auch die medizinische Grundlage der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2016 bildete, zum Ergebnis, dass bei der Versicherten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und demnach sowohl die zuletzt ausgeübte ausserhäusliche Erwerbstätigkeit wie auch Tätigkeiten im Haushalt uneingeschränkt zumutbar seien. Es wies insbesondere darauf hin, dass der psychiatrische Experte der MEDAS eine deutliche Aggravation festgestellt und im Zeitpunkt der Begutachtung eine depressive Störung mit Sicherheit ausgeschlossen habe; eine nicht authentische Symptompräsentation bzw. ein aggravatorisches Verhalten habe zudem auch der neurologische MEDAS-Gutachter festgehalten. Im Weitern verneinte die Vorinstanz, den Darlegungen im MEDAS-Gutachten folgend, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).
3.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einem unvollständigen resp. qualifiziert falsch erhobenen Sachverhalt. Die Vorinstanz verhalte sich zudem krass widersprüchlich, wenn sie ein Gerichtsgutachten anordne, weil das der rentenablehnenden Verfügung zugrunde liegende MEDAS-Gutachten nicht überzeuge, dann aber doch auf letzteres abstelle. Dies sei umso bemerkenswerter, als das Gerichtsgutachten die Feststellungen der behandelnden Ärzte seit dem Jahre 2004 bestätige. In Übereinstimmung mit diesen käme die Gerichtsgutachterin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer im Untersuchungszeitpunkt schweren depressiven Störung mit somatischem Syndrom mit psychotischen Anteilen und einer komplexen PTBS sowie an einer Somatisierungsstörung leide; es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich alle involvierten ärztlichen Fachleute und die Gerichtsgutachterin bezüglich dieser Diagnosen getäuscht hätten bzw. durch die Versicherte getäuscht worden seien. Die Vorinstanz nehme eine unhaltbare, der gesamten medizinischen Aktenlage nicht gerecht werdende Beweiswürdigung vor, indem sie entgegen den Resultaten fundierter Abklärungen bei stationären Klinikaufenthalten eine PTBS verneine. Schliesslich setze sich das kantonale Gericht mit keinem Wort mit der angeblich nicht schlüssigen Beurteilung des von ihm angeordneten Gerichtsgutachtens auseinander, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
 
4.
4.1. Das kantonale Gericht ist den Ergebnissen des Gerichtgutachtens nicht nur hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt, es ist auch von den Befunden und Diagnosen im Gerichtsgutachten deutlich abgewichen. Dies begründete es einzig damit, dass die Ausführungen im MEDAS-Gutachten mehr überzeugten, weshalb triftige Gründe für ein Abweichen vom Gerichtsgutachten bestünden.
4.2. Mit der Beschwerdeführerin unterlässt es das kantonale Gericht aufzuzeigen, inwiefern das MEDAS-Gutachten stichhaltiger sein soll als das Gutachten der Frau Dr. med. B.________, insbesondere begründet es nicht, weshalb es diesem jeglichen Beweiswert absprach. Ein diesbezüglicher Erklärungsbedarf wäre im vorliegenden Fall aber umso mehr gegeben gewesen, als das kantonale Gericht   vom Gerichtsgutachten gestützt auf fachärztliche Meinungen und die MEDAS-Expertise abwich, die vor diesem ergingen und zu denen die Gerichtsgutachterin kritisch Stellung genommen hatte. Zur vom psychiatrischen und neurologischen Gutachter der MEDAS festgestellten Aggravation führte die Gerichtsgutachterin dementsprechend aus, Gegenübertragungsphänomene, die bei aggravierendem oder simulierendem Verhalten auftreten würden (z.B Amüsiertheit, wenn allzu grotesk inszeniert würde, oder auch das Gefühl von Unglaubwürdigsein), seien nicht vorgekommen. In der Stellungnahme zur Frage nach Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation hielt die Expertin weiter fest, die Explorandin habe entsprechend ihren Möglichkeiten unter Aufbringung grosser Überwindung kooperiert; Aggravation oder Simulation könne sie weitgehend ausschliessen. Diesen divergierenden Ausführungen über eine ausgewiesene Aggravation liegen auch unterschiedliche Befunde und Diagnosen zugrunde, wobei ärztlicherseits Uneinigkeit darin bestand, ob eine PTBS und ein depressives Leiden zu diagnostizieren seien. Während alle behandelnden Ärzte und Ärztinnen ebenso wie die Gerichtsgutachterin eine PTBS und eine depressive Störung bejahten, verneinten die MEDAS-Gutachter beide Diagnosen. Mit diesen gegensätzlichen medizinischen Darlegungen setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander. Sie beschränkte sich vielmehr darauf, die Ausführungen der MEDAS-Gutachter als überzeugend zu erklären. Eine eigene Beweiswürdigung nahm sie nur insofern vor, als sie einen Widerspruch in den Akten hinsichtlich des Zeitpunktes der Kriegstraumatisierung - 1998 bzw. 2001 - erwähnte; daraus lässt sich aber wenig für die Beantwortung der Frage ableiten, ob die Versicherte im Verfügungszeitpunkt (13. September 2016) an einer invalidisierenden Krankheit litt.
4.3. Die Rechtsprechung sieht im Falle des Abweichens von einem Gerichtsgutachten vor, dass eine ergänzende medizinische Abklärung in Form eines Obergutachtens erfolgt, es sei denn, die Sache könne aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen entschieden werden (vgl. oben E. 2.2). Letztere Voraussetzung ist vorliegend angesichts der diskrepanten Einschätzungen nicht nur der Arbeitsfähigkeit, sondern vor allem auch des Gesundheitszustands und des Verhaltens der Versicherten (fragliche Aggravation) nicht gegeben. Das kantonale Gericht durfte bei dieser unklaren Aktenlage aufgrund der widersprüchlichen Gutachten nicht einfach die Expertise der MEDAS als alleinige Entscheidungsgrundlage heranziehen, zumal es sich nicht in einer einlässlichen, überzeugenden Beweiswürdigung zu den divergierenden Einschätzungen der medizinischen Gutachter äusserte und darlegte, weshalb es dem MEDAS-Gutachten schlussendlich Beweiskraft beimass und dem Gerichtsgutachten nicht. Wie die Beschwerdeführerin richtig darlegt, wäre das kantonale Gericht bei dieser Sach- und Rechtslage vielmehr gehalten gewesen, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Indem es dies unterliess und einem zuvor als nicht beweiskräftig erachteten Gutachten ohne einleuchtende Begründung im Entscheid vollen Beweiswert zusprach, missachtete es die bundesrechtlichen Beweiswürdigungsregeln und den Untersuchungsgrundsatz. Das kantonale Gericht wird mittels eines nach den Grundsätzen von BGE 141 V 281 erstellten Obergutachtens den medizinischen Sachverhalt hinsichtlich Art und Ausmass des Gesundheitsschadens, Vorliegen einer allfälligen Aggravation und Arbeitsfähigkeit ergänzend abzuklären und gestützt darauf über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden haben. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob das kantonale Gericht auch das rechtliche Gehör verletzt hat.
5. Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Mithin hat die unterliegende IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. Juni 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla