BGer 6B_245/2018
 
BGer 6B_245/2018 vom 19.03.2018
 
6B_245/2018
 
Urteil vom 19. März 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Beschimpfung, Tätlichkeiten usw.), Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Januar 2018 (BK 17 396 + 408).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland lehnte einen Beweisantrag des Beschwerdeführers ab und stellte am 4./13. September 2017 das Strafverfahren gegen X.________ wegen Beschimpfung, evtl. Tätlichkeiten ein. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er stellte zudem ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin. In der Folge forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ihn auf, innert einer Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um unentgeltliche Rechtspflege, was mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 abgewiesen wurde. Er wurde erneut zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 600.-- innert einer Frist von 30 Tagen aufgefordert, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Urteil 1B_496/2017 vom 7. Dezember 2017 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein. Am 18. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu zahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da die Sicherheitsleistung innert Frist nicht einging, trat das Obergericht am 22. Januar 2018 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Das Ausstandsgesuch wies es ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 26. Februar 2018 mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er habe angesichts seiner Vermögensverhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Damit verkennt er allerdings, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO), wozu er sich vor Bundesgericht jedoch mit keinem Wort äussert. Die Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_496/2017 vom 7. Dezember 2017 abschliessend beurteilt. Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass.
Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht verstossen könnte. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Auf dessen Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill