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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_176/2018
Urteil vom 15. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsanmassung, falsche Anschuldigung), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Januar 2018 (BK 18 12).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ zeigte den stellvertretenden Kommandanten der Kantonspolizei Bern und einen Staatsanwalt im November 2017 wegen Amtsanmassung und falscher Anschuldigung an. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verfügte am 12. Dezember 2017, das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 StPO). Hiegegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Beschluss vom 16. Januar 2018).
1.2. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Strafverfahren durchzuführen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss in der Beschwerde in gedrängter Form begründet werden, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. F ür die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2).
2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerdeschrift auf den bisherigen Verfahrenshergang und wiederholt seine Vorwürfe an die beiden beschuldigten Personen. Aus der Eingabe ergibt sich aber offensichtlich nicht, weshalb er der Auffassung ist, die Vorinstanz habe Recht verletzt. Die Beschwerde genügt den Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG somit nicht.
2.3. Aus diesem Grund ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 überhaupt als Privatkläger beschwerdelegitimiert wäre (vgl. BGE 141 IV 1).
3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Traub