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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_189/2018
Urteil vom 14. März 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Kurt Tenger,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8042 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2018 (AB.2017.00054).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Februar 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da sämtlichen Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass in der Rechtsschrift nicht geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die persönlichen Beiträge für die Jahre 2007, 2008, 2010 und 2012 rechtsfehlerhaft festgelegt,
dass sich die Ausführungen vielmehr darauf beschränken, die bundesgesetzliche Regelung der Beitragsaufrechnung gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG (in Kraft seit 1. Januar 2012) sowie der dazu ergangenen Übergangsbestimmung (vgl. SVR 2017 AHV Nr. 1 S. 1, 9C_376/2016 E. 1) grundsätzlich wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit i.S. einer unzulässigen Rückwirkung in Frage zu stellen,
dass der Beschwerde indessen nicht zu entnehmen ist, gegen welches verfassungsmässige Recht der angefochtene Entscheid verstossen sollte, womit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen klar nicht genügt,
dass darüber hinaus und vor allem derartige Rügen mit Blick auf Art. 190 BV, wonach bundesgesetzliche Regelungen für das Bundesgericht verbindlich sind, es diese also anwenden muss, von vornherein ohnehin unbehelflich sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. März 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Williner