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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_783/2017
Urteil vom 12. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
Y.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einziehung, Ersatzforderung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 3. März 2017 (SK.2016.20).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Bundeskriminalpolizei erstattete am 17. Januar 2014 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 33 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG, SR 514.51). X.________ stand im Verdacht, er habe als Verantwortlicher der Firma Y.________ AG, welche auf Herstellung und Handel von Waffen sowie Ausrüstungsgegenständen für Polizei und Militär spezialisiert war, über eine ausländische Drittfirma illegal Waffen und Munition via Neuseeland nach Kasachstan liefern wollen. Am 7. Februar 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen X.________ ein Vorverfahren wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 KMG.
A.b. Die Bundesanwaltschaft erklärte X.________ mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 3'000.--, im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Den illegal erzielten Gewinn von CHF 30'000.-- zog sie gestützt auf Art. 70 StGB ein.
A.c. Am 22. Dezember 2014 erhob X.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Dezember 2014.
B.
Der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, sprach X.________ am 25. September 2015 (SK.2015.18) der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 1'500.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 7'500.-- im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Ferner setzte es zu Lasten der Y.________ AG eine Ersatzforderung von CHF 30'000.-- zugunsten der Eidgenossenschaft fest.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 eine von X.________ und der Y.________ AG geführte Beschwerde in Strafsachen teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es hielt in seinen Erwägungen fest, da zurzeit offen sei, ob X.________ eine strafbare Handlung begangen habe, könne auch offenbleiben, ob gegen die Y.________ AG eine Ersatzforderung festgesetzt werden könne (Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 10).
C.
Am 1. März 2017 zog X.________ seine Einsprache gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2014 zurück. Das Bundesstrafgericht nahm an, der Rückzug beziehe sich lediglich auf den Schuldpunkt (Ziff. 1), den Strafpunkt (Ziff. 2) und die Kostenfolgen (Ziff. 4), nicht aber auf den Einziehungspunkt. Mit - vorab per Fax/E-Mail zugestelltem - Schreiben vom 2. März 2017 teilte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts dem Rechtsvertreter von X.________ und der Y.________ AG mit, die Vorladungen blieben aufgrund bestehender Unklarheiten bezüglich der beschwerten Dritten Y.________ AG vorerst aufrecht erhalten. Soweit im Namen und im Auftrag von X.________ und der Y.________ AG unwiderruflich erklärt werde, dass Ziff. 3 des Strafbefehls vom 10. Dezember 2014 im Rahmen des Vollzugs so zu verstehen sei, dass zulasten der Y.________ AG und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von CHF 30'000.-- festgesetzt werde, gälten die Vorladungen indes als widerrufen.
Mit Verfügung vom 3. März 2017 erläuterte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts den Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 bezüglich Ziff. 3 des Dispositivs dahingehend, dass anstelle der dort festgelegten Gewinneinziehung im Betrag von CHF 30'000.-- beim Beschuldigten X.________ eine Ersatzforderung im selben Betrag zulasten der Y.________ AG und zugunsten der Eidgenossenschaft festgesetzt werde.
D.
Die Y.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es sei die Nichtigkeit der Ziff. 1 - 3 der angefochtenen Verfügung festzustellen und es sei ferner festzustellen, dass der Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Eventualiter seien die Ziff. 1 - 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sei.
E.
Das Bundesstrafgericht beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Bundesanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist auch die durch die Einziehung bzw. durch die Festsetzung einer Ersatzforderung betroffene Person.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist eine Erläuterung des Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2014. Die Vorinstanz nimmt an, sie habe diese Erläuterung ausnahmsweise selbst vornehmen dürfen, zumal sie im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft erfolgt sei. Im zu beurteilenden Fall sei es im Hinblick auf den Vollzug des Strafbefehls angebracht gewesen zu verdeutlichen, was der damalige Verfahrensleiter mit der Ziff. 3 des Dispositivs des Strafbefehls vom 10. Dezember 2014 gemeint habe. Es sei unbestritten, dass die Bundesanwaltschaft keine Vermögenswerte beschlagnahmt habe und dass der Gewinn aus dem zugrunde liegenden Waffengeschäft nicht dem Beschuldigten X.________, sondern der Beschwerdeführerin zugekommen sei. Die Anordnung der Einziehung anstelle einer Ersatzforderung zulasten der Beschwerdeführerin durch die Bundesanwaltschaft beruhe daher auf einem offensichtlichen Versehen (angefochtene Verfügung S. 7 f.).
Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 III 520 E. 6.1 zu Art. 334 Abs. 1 ZPO).
Ob die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall das Dispositiv des Strafbefehls vom 10. Dezember 2014 tatsächlich einer Erläuterung von Amtes wegen bedurft hat, kann offenbleiben (vgl. E. 3.3.2; ferner Beschwerde S. 13 ff.). In der Sache ist jedenfalls evident, dass die Beschwerdeführerin durch die Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung beschwert ist. Als Drittbetroffene ist sie daher zur Beschwerde in Strafsachen gegen den Einziehungsentscheid bzw. die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung berechtigt. Anfechtungsgegenstand ist im Übrigen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 3), trotz der Bezeichnung als Verfügung ein Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Das ergibt sich auch daraus, dass mit dem erläuterten bzw. berichtigten Entscheid in Bezug auf den Gegenstand der Erläuterung die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnt (Art. 83 Abs. 4; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 17 zu Art. 83; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., N 5 zu Art. 83; ALAIN MACALUSO, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N 13Art. 83).
2.
2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, Ziff. 3 des Dispositivs des Strafbefehls vom 10. Dezember 2014 betreffend die Einziehung des illegalen Gewinns beziehe sich auf die Beschwerdeführerin. Dies lasse sich einer Abmachung zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Verteidiger von X.________ entnehmen, welcher auch zugleich Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass der inkriminierte Gewinn aus dem Waffengeschäft der Beschwerdeführerin zugekommen sei. Der Strafbefehl habe sich daher zweifellos sowohl gegen X.________ als auch gegen die Beschwerdeführerin gerichtet, auch wenn die Firma irrtümlicherweise im Rubrum nicht erwähnt worden sei. Die vom Rechtsvertreter von X.________ am 22. Dezember 2014 erhobene Einsprache, mit welcher er die vollumfängliche Aufhebung beantragt habe, umfasse auch den Einziehungspunkt. Die Einsprache sei daher auch für die Beschwerdeführerin erklärt worden (angefochtene Verfügung S. 2 f.). Der Rückzug der Einsprache sei indes lediglich namens und im Auftrag von X.________ erfolgt, so dass er sich nicht auf die Ersatzforderung zulasten der Beschwerdeführerin erstreckt habe. Die Einsprache sei mithin nur teilweise zurückgezogen worden. Da X.________ und sein Rechtsvertreter der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 ferngeblieben seien, gelte indes gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO auch die Einsprache der Beschwerdeführerin als zurückgezogen, so dass Ziff. 3 des Strafbefehls in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Formulierung des Strafbefehls vom 10. Dezember 2014 sei in Ziff. 3 des Dispositivs zum einen unvollständig, da die Beschwerdeführerin, bei welcher der Gewinn angefallen und demnach abzuschöpfen sei, nicht ausdrücklich genannt werde; zum anderen sei sie juristisch inkorrekt, weil das Institut der Einziehung nur in Situationen zum Tragen komme, wo beschlagnahmte Vermögenswerte vorhanden seien. Nach dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 25. September 2015 habe die Beschwerdeführerin aus dem illegalen Waffengeschäft des Beschuldigten X.________ einen direkten Vermögensvorteil bzw. Bruttogewinn von CHF 30'000.-- erlangt, was der Beschuldigte an der Hauptverhandlung bestätigt habe. Da aufgrund der Akten nicht belegt sei, ob der Vermögensvorteil bei der Beschwerdeführerin noch vorhanden gewesen sei, habe das Bundesstrafgericht die Voraussetzungen zur Begründung einer Ersatzforderung in der Höhe des Bruttogewinnes als erfüllt erachtet und mithin zulasten der Beschwerdeführerin und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von CHF 30'000.-- festgesetzt (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 25. September 2015 [SK.2015.18] E. 5.5 und Dispositiv Ziff. 5; Beschwerdebeilage 6; Akten des Bundesstrafgerichts act. 2 970 005, 032 f., 35). Aus diesen Umständen ergebe sich, dass seitens der Bundesanwaltschaft ein offensichtliches Versehen vorgelegen habe. Aus dem Anklagesachverhalt gehe klar hervor, dass die Bundesanwaltschaft dem strafrechtlichen Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen dürften, habe Geltung verschaffen wollen und dabei versehentlich die Einziehung statt die Festsetzung einer Ersatzforderung zulasten der Beschwerdeführerin angeordnet habe.
Die Vorinstanz führt überdies aus, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten X.________ und der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Gerrit Straub, sei mit Schreiben des Einzelrichters vom 2. März 2017 im Hinblick auf einen allfälligen Rückzug der Einsprache mitgeteilt worden, Ziff. 3 des Strafbefehls im Rahmen des Vollzugs sei so zu verstehen, dass zulasten der Beschwerdeführerin eine Ersatzforderung von CHF 30'000.-- festgesetzt werde. Das Gericht habe jenem somit die Erläuterung mitgeteilt und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Der Rechtsvertreter habe am 2. März 2017 geantwortet, er könne in Bezug auf die Beschwerdeführerin lediglich mitteilen, dass die anlässlich der Besprechung einer möglichen Einstellung gegenüber dem damaligen Staatsanwalt abgegebene Zusage, den mutmasslichen Profit aus den Geschäften von CHF 30'000.-- der Krebshilfe zu spenden, sofern er nicht eingezogen werden sollte, weiterhin gelte. Die Parteien seien sich somit einig gewesen, dass der illegale Vermögensvorteil aus dem inkriminierten Waffengeschäft der Beschwerdeführerin zugekommen sei und abgeschöpft werden sollte. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2014 sei daher bezüglich Ziff. 3 des Dispositivs dahingehend zu verdeutlichen bzw. zu erläutern, als anstelle der dort festgelegten Gewinneinziehung im Betrag von CHF 30'000.-- eine Ersatzforderung zulasten der Beschwerdeführerin und zugunsten der Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 30'000.-- festzusetzen sei. Die Verdeutlichung von Ziff. 3 des Strafbefehls erfolge mit Einverständnis des Bundesanwaltschaft, zumal diese gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 25. September 2015 betreffend die Ersatzforderung zulasten der Beschwerdeführerin (Dispositiv Ziff. 5) keine Beschwerde erhoben habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe deren Schuldverpflichtung im Betrage von CHF 30'000.-- anerkannt. Der Strafbefehl sei deshalb im Sinne der Erläuterungen zu vollziehen (angefochtene Verfügung S. 6 ff.).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 habe sich ausschliesslich gegen den Beschuldigten X.________ gerichtet. Sie selbst sei nicht Adressatin und durch diesen mithin auch nicht beschwert gewesen. Sie habe dementsprechend nie Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Einsprache habe allein der Beschuldigte X.________ erklärt. Dieser habe die Einsprache am 1. März 2017 vollständig und gültig zurückgezogen. Nach dem Rückzug der Einsprache sei der Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 unmittelbar zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil geworden. Die Vorinstanz hätte deshalb, da die Sache bereits an sie überwiesen worden sei, einen Abschreibungsbeschluss bzw. eine Abschreibungsverfügung erlassen müssen. Für die Durchführung einer Hauptverhandlung habe kein Raum mehr bestanden. Die Vorinstanz sei nicht befugt gewesen, den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl abzuändern. Die Handlungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März seien daher, mit Ausnahme der Verlegung der Kosten und der Abschreibung des Verfahrens, nichtig.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich Ziff. 3 des Dispositivs auf sie (scil. die Beschwerdeführerin) beziehe, sei aktenwidrig. Im Strafbefehl werde explizit ausgeführt, der Beschuldigte habe durch die illegalen Kriegsmaterialgeschäfte einen Gewinn von mindestens CHF 30'000.-- erzielt. Ziff. 3 des Dispositivs, nach welchem dieser illegale Gewinn gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen werde, könne sich mithin nur auf den Beschuldigten X.________ beziehen. Gegen diesen Inhalt des Strafbefehls habe sich die Einsprache gerichtet. Diese sei ausschliesslich im Namen und im Auftrag des Beschuldigten X.________ erklärt worden, nicht auch in ihrem eigenem Namen. Es finde sich in der Einsprache denn auch kein Antrag auf Aufhebung des Strafbefehls, der auch als Einsprache in ihrem Namen aufgefasst werden könnte. Sie sei dem ersten Verfahren vor Bundesstrafgericht denn auch lediglich als beschwerte Dritte beigeladen und vom Strafeinzelrichter stets als solche behandelt worden. Der Schluss der Vorinstanz, die Einsprache sei nur teilweise zurückgezogen worden, sei daher aktenwidrig und unrichtig (Beschwerde S. 5 ff.).
3.
3.1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Bundes vom 10. Dezember 2014 bezeichnet als beschuldigte Person X.________. Er war ausschliesslich an diesen adressiert und wurde via seinen Rechtsanwalt diesem schriftlich eröffnet. Das Dispositiv des Strafbefehls lautet wie folgt:
1.- X.________ wird der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. b KMG schuldig gesprochen.
2.- X.________ wird zur Bezahlung einer Busse von CHF 3'000.-- bestraft [sic]. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen.
3.- Der illegal erzielte Gewinn in der Höhe von CHF 30'000.00 wird gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen (Strafbefehl Beschwerdebeilage 3; Akten des Bundesstrafgerichts act. 2 100 005 S. 3).
Gegen diesen Strafbefehl erhob Fürsprecher Gerrit Straub am 22. Dezember 2014 als Rechtsvertreter "namens und im Auftrag des Beschuldigten X.________" Einsprache (Beschwerdebeilage 4; Akten des Bundesstrafgerichts act. 2 100 007).
Im ersten Verfahren vor Bundesstrafgericht wurde die Beschwerdeführerin als beschwerte Dritte dem Verfahren beigeladen (Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 10. September 2015, Beschwerdebeilage 5; Akten des Bundesstrafgerichts act. 2 280 003; Beschwerde S. 4/9 ff.; vgl. auch Rubrum des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 25. September 2015, Beschwerdebeilage 6; Akten des Bundesstrafgerichts act. 2 970 001/005). Mit Urteil vom 25. September 2015 setzte das Bundesstrafgericht nunmehr zulasten der Beschwerdeführerin eine Ersatzforderung von CHF 30'000.-- fest (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 25. September 2015, SK.2015.18, Dispositiv Ziff. 5; Beschwerdebeilage 6; Akten des Bundesstrafgerichts act. 2 970 005 035). Dieser Entscheid wurde am 18. April 2016 vom Bundesgericht aufgehoben (Verfahren 6B_1262/2015).
Mit Schreiben vom 1. März 2017 zog Fürsprecher Gerrit Straub die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 "namens und im Auftrag von X.________" zurück (Beschwerdebeilage 9; Akten des Bundesstrafgerichts act. 3 521 375).
3.2. Der Strafbefehl ist ein Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache (BGE 140 IV 82 E. 2.6). Sein Inhalt wird durch die Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle der Einsprache und als rechtskräftiges Urteil im Falle des Verzichts auf Einsprache bestimmt (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO enthält der Strafbefehl u.a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde (lit. a), die Bezeichnung der beschuldigten Person (lit. b); den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird (lit. c), die dadurch erfüllten Straftatbestände (lit. d); die Sanktion (lit. e), die Bezeichnung der beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden (lit. h) und den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen der unterbliebenen Einsprache (lit. i). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung wird er den Personen und Behörden, welche zur Beschwerde befugt sind, schriftlich eröffnet.
Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO können u.a. die beschuldigte Person (lit. a) und weitere Betroffene (lit. b), namentlich Einziehungsbetroffene, innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl schriftlich Einsprache erheben, soweit sie durch diesen beschwert sind. Die Beschwer ergibt sich aus dem Dispositiv (MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. FR 2012, S. 591 f.). Die Einsprache ist ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2; 140 IV 82 E. 2.6; je mit Hinweis). Wird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft nach Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung kann die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Mit dem Rückzug der Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Urteil 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3; ferner BGE 142 IV 11 E. 1.2.2; vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO; DAPHINOFF, a.a.O., S. 624). Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt (vgl. Urteil 6B_802/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1; vgl. auch BGE 142 IV 158 E. 3.4 f.; 140 IV 82 E. 2.7).
3.3.
3.3.1. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2014 richtet sich sowohl im Schuld-, und Straf- als auch im Einziehungspunkt ausschliesslich gegen den Beschuldigten X.________. Dies steht in Bezug auf die Einziehung im Einklang mit dem im Strafbefehl geschilderten Sachverhalt, nach welchem der Beschuldigte X.________ durch das illegale Kriegsmaterialgeschäft einen geschätzten Gewinn von CHF 30'000.-- erzielt hat (Strafbefehl Beschwerdebeilage 3; Akten des Bundesstrafgerichts act. 2 100 005 S. 3). Durch den Strafbefehl war somit einzig der Beschuldigte X.________ beschwert. Dass die Bundesanwaltschaft bei der Umschreibung, bei wem der Gewinn eingetreten ist, in Wirklichkeit die Beschwerdeführerin "gemeint" habe und sie entsprechend einem offensichtlichen Versehen erlegen sein soll, wie die Vorinstanz annimmt (angefochtene Verfügung S. 7), ändert daran nichts. Der Strafbefehl wurde jedenfalls nicht der Beschwerdeführerin eröffnet, so dass sie zur Einsprache gar nicht berechtigt gewesen wäre. Dementsprechend hat auch nur der Beschuldigte X.________, nicht aber die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der Formulierung der Einsprache, welche "namens und im Auftrag des Beschuldigten X.________" erklärt worden ist (Beschwerdebeilage 4; Akten des Bundesstrafgerichts act. 2 100 007). Aus dem blossen Umstand, dass der illegale Gewinn aus dem Kriegsmaterialgeschäft bei der Beschwerdeführerin eingetreten sein und der Strafbefehl sich daher auch gegen diese gerichtet haben soll, lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtene Verfügung S. 2 f.) nicht ableiten, der Rechtsvertreter des Beschuldigten X.________ habe auch für die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben. Daran ändert auch eine allfällige Abmachung zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nichts (angefochtene Verfügung S. 2). Abgesehen davon lässt sich aus dem in der angefochtenen Verfügung zitierten E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an das Bundesstrafgericht vom 2. März 2017 nichts für den Standpunkt der Vorinstanz ableiten. Im genannten Schreiben ist lediglich davon die Rede, dass die anlässlich der Besprechung einer möglichen Verfahrenseinstellung dem damaligen Staatsanwalt abgegebene Zusage, den mutmasslichen Profit aus den Geschäften von CHF 30'000.-- der Krebshilfe zu spenden, falls er nicht eingezogen werden sollte, weiterhin gelte (Akten des Bundesstrafgerichts act. 3 521 376). Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren vor Bundesstrafgericht und im vorinstanzlichen Verfahren als beschwerte Dritte geladen war (Akten des Bundestrafgerichts 2 851 001; act. 3 831 001/004), dafür, dass auch das Bundesstrafgericht die Beschwerdeführerin nicht als Einsprecherin betrachtet hat (vgl. Beschwerde S. 9).
Ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass nur der Beschuldigte X.________ Einsprache erhoben hat, bleibt für die Annahme, der von diesem erklärte Rückzug der Einsprache sei nur teilweise erfolgt und erstrecke sich lediglich auf den Schuld- und Sanktionspunkt sowie auf die Kostenfolgen des Strafbefehls, nicht aber auf Einziehung (angefochtene Verfügung S. 4), kein Raum. Es liegt vielmehr ein vollumfänglicher Rückzug der Einsprache vor. Im Übrigen ergäbe eine auf die Einziehung bzw. die Ersatzforderung beschränkte Einsprache im zu beurteilenden Fall auch gar keinen Sinn, zumal für alle Beteiligten die entscheidende Frage war, ob der erzielte Gewinn tatsächlich durch eine Straftat erlangt worden ist. Die Nebenfolgen hätten mithin nicht unabhängig vom Schuldpunkt beurteilt werden können. Damit kann offenbleiben, ob ein partieller Rückzug der Einsprache nach dem Gesetz überhaupt möglich ist (vgl. hiezu DAPHINOFF, a.a.O., S. 617; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 356 StPO N 4). Bei diesem Ergebnis ist der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft durch den Rückzug der Einsprache so gestellt, als wäre nie Einsprache erhoben worden, und mithin in Rechtskraft erwachsen.
Zum selben Ergebnis führt im Grunde auch die Auffassung der Vorinstanz. Denn da der Beschuldigte X.________ und Fürsprecher Straub als Rechtsvertreter des Einsprechers und der Beschwerdeführerin der Verhandlung vor der Vorinstanz ferngeblieben sind, erachtet diese die Einsprache im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen, so dass auch insofern der Strafbefehl zum Urteil geworden und in Rechtskraft erwachsen ist (angefochtene Verfügung S. 5).
3.3.2. Da der Strafbefehl vom 10. Dezember 2014 zum rechtskräftigen Urteil geworden ist, hat im vorliegenden Fall keine Grundlage für eine Erläuterung durch die Vorinstanz mehr bestanden. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Bundesstrafgerichts ist daher zu Unrecht erfolgt. Die Vorinstanz hätte diesfalls lediglich eine Abschreibungsverfügung erlassen dürfen, in welcher festgestellt wird, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist und das Verfahren abgeschlossen wird. Der Abschreibungsverfügung kommt dabei in dem Sinne bloss deklaratorische Wirkung zu, als darin Kenntnis davon genommen wird, dass das Strafverfahren mit dem Einspracherückzug gegenstandslos geworden ist und keiner weiteren gerichtlichen Beurteilung mehr bedarf (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; Urteil 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.3; DAPHINOFF, a.a.O., S. 615/620, 624 ff.).
Zuständig für eine Erläuterung wäre gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO die Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, mithin die Bundesanwaltschaft. Die angefochtene Verfügung ist daher mangels funktionaler Zuständigkeit der Vorinstanz, soweit sie über eine blosse Abschreibungsverfügung hinausgeht, nichtig (BGE 138 II 501 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Berichtigung oder Erläuterung ausnahmsweise vom Gericht anstelle der Bundesanwaltschaft vorgenommen werden könne, sofern sie mit deren Einverständnis erfolge (angefochtene Verfügung S. 6), geht im zu beurteilenden Fall an der Sache vorbei. Das - mutmassliche - Einverständnis der entscheidenden Behörde, das sich hier lediglich darin ausdrückt, dass die Bundesanwaltschaft Ziff. 5 des Dispositivs des bundesstrafgerichtlichen Urteils vom 25. September 2015 nicht angefochten hat (angefochtene Verfügung S. 7/8), vermag eine offensichtlich fehlende Zuständigkeit nicht zu begründen. Ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung in der Sache erfüllt sind, das Dispositiv des Strafbefehls mithin unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist, oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Beschwerde S. 13 f.), kann hier deshalb offenbleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Festsetzung einer Ersatzforderung zulasten der Beschwerdeführerin anstelle der Einziehung beim Beschuldigten X.________ weniger um eine Erläuterung als um eine materielle Abänderung des Entscheids handelt (Beschwerde S. 14).
Die Beschwerde erweist sich als begründet.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesstrafgericht) hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Bundes vom 10. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog