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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_225/2018
Urteil vom 8. März 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Solothurn.
Gegenstand
Abschreibung des Verfahrens (fürsorgerische Unterbringung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. März 2018 (VWBES.2018.72).
Sachverhalt:
A.________ wurde am 12. Februar 2018 durch Dr. med. B.________ in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Gestützt auf einen Antrag der Klinik um Verlängerung der Unterbringung wegen paranoider Schizophrenie bzw. schizoaffektiver Störung ordnete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 14. Februar 2018 die fürsorgerische Unterbringung an.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar 2018 zog er seine Beschwerde zurück. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 1. März 2018 ab.
Dagegen hat A.________ am 7. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht gewusst, dass seine Beschwerdegegnerin die KESB sei, weshalb er Rekurs einlege und um möglichst rasche Bearbeitung bitte.
Darin ist weder ein materielles Begehren noch eine sachgerichtete Begründung zu erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Abschreibung des Verfahrens gegen Recht verstossen könnte, nachdem der Beschwerdeführer auf kantonaler Ebene seine Beschwerde zurückgezogen hat.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli