BGer 4A_62/2018
 
BGer 4A_62/2018 vom 08.03.2018
 
4A_62/2018
 
Verfügung vom 8. März 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Futterlieb,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2017 (HE170391-O).
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2018 ihre Beschwerde vom 29. Januar 2018 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2017 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer