BGer 9C_170/2018
 
BGer 9C_170/2018 vom 01.03.2018
9C_170/2018
 
Urteil vom 1. März 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Januar 2018 (5V 17 45).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Februar 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Januar 2018 betreffend Invalidenrente,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz festgestellt hat, die IV-Stelle Luzern habe in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 3. November 2006 mit der versicherungsmässigen Voraussetzung einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt verneint, womit eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen sei, sofern kein neuer Versicherungsfall aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliege (BGE 136 V 369),
dass sich der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen einlässlichen Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt, da seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) sein sollen,
dass es jedenfalls nicht ausreicht, in der Beschwerdeschrift bloss die Rechtsstandpunkte zu bekräftigen, welche bereits im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, sondern dass die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz hätte ansetzen müssen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
dass bei einer Beschwerde, die von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss, die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. März 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger