BGer 5A_169/2018
 
BGer 5A_169/2018 vom 23.02.2018
 
5A_169/2018
 
Urteil vom 23. Februar 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Januar 2018 (ABS 17 417).
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wird von der Beschwerdegegnerin für Prämien und Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung betrieben (Betreibung Nr. xxx). Am 20. November 2017 stellte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, die Pfändungsankündigung aus.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 29. Januar 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 16. Februar 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Das Obergericht ist insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer behauptet hatte, nie einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen zu haben. Mit der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG könne nicht über die in Betreibung gesetzte Forderung entschieden werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Beschwerdeführerin als Krankenkasse sodann berechtigt gewesen, den Rechtsvorschlag selber aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom 16. März 2017, mit der der Rechtsvorschlag beseitigt worden sei, mit A-Post Plus versandt (gemäss Track & Trace Zustellung am 18. März 2017 [Sendungsnummer yyy]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften die Krankenversicherer ihre Verfügungen mit A-Post Plus zustellen (unter Hinweis auf BGE 142 III 599). Der Beschwerdeführer behaupte zwar, die Verfügung vom 16. März 2017 nicht erhalten zu haben. Er belege aber weder private noch berufliche Abwesenheiten und erläutere nicht, weshalb es zu einem Fehler bei der Postzustellung gekommen sein könnte. Er vermöge somit die Indizien für eine rechtsgenügliche Zustellung nicht umzustossen.
4. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer bloss, dass er nie einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen habe und dieser Vertrag eine Urkundenfälschung und Betrug sei. Er leitet daraus ab, dass die Beschwerdegegnerin ihn nicht hätte betreiben und den Rechtsvorschlag nicht hätte beseitigen dürfen. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer hingegen nicht auseinander. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Erwägung, dass der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung (bzw. des Vertrags, auf dem diese basieren) im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden kann.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg