BGer 5A_171/2018
 
BGer 5A_171/2018 vom 22.02.2018
 
5A_171/2018
 
Urteil vom 22. Februar 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Zürich 7.
Gegenstand
Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. Februar 2018 (PS170282-O/U).
 
Erwägungen:
1. Am 29. Oktober 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt Zürich 7 und machte geltend, dieses sei verpflichtet zu prüfen, ob eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliege, bevor es die Betreibung durch einen Arzt eintrage. Sie ersuchte um Vorlage der Entbindung und allenfalls um Löschung der Betreibung des Beschwerdegegners. Das Betreibungsamt antwortete am 30. Oktober 2017 ablehnend.
Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2017 Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Der Zirkulationsbeschluss wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2017 zugestellt.
Mit einem als "Einwand gegen den Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2017" betitelten Schreiben wandte sich die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie bat um Zusendung einer Kopie der Akten und um Fristerstreckung bis 23. Januar 2018 zur Abfassung einer begründeten Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, dass eine Fristerstreckung nicht möglich sei, sie aber innert zehn Tagen nach Mitteilung des Eingangs der vorinstanzlichen Akten ein Gesuch um Fristwiederherstellung einreichen könne. Diese Verfügung holte die Beschwerdeführerin nicht ab. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 teilte das Obergericht mit, dass die Akten der Vorinstanz beim Obergericht eingetroffen seien und dort eingesehen werden könnten. Ausserdem wies es die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch innert zehn Tagen begründet zusammen mit der Beschwerde beim Obergericht einzureichen wäre. Am 26. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin ihre Enttäuschung darüber mit, dass eine Fristerstreckung nicht möglich sei. Sodann ersuchte sie um postalische Zusendung der Akten und um eine Stellungnahme, ob gegen den Beschwerdegegner durch das Obergericht Strafanzeige erstattet worden sei. Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Am 16. Februar 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Das Obergericht hat erwogen, bei der Rechtsmittelfrist handle es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden könne (Art. 144 Abs. 1 der sinngemäss anwendbaren ZPO). Daran ändere nichts, dass die Frist über die Weihnachtsfeiertage gelaufen sei. Die Beschwerdeführerin sei zweimal auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass sie um Wiederherstellung der Frist ersuchen könne und innert derselben Frist die versäumte Rechtshandlung nachholen müsse (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Verfügung vom 11. Januar 2018 sei der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2018 zugegangen, womit die Frist für die Beantragung einer Wiederherstellung und das Einreichen einer begründeten Beschwerdeschrift am 29. Januar 2018 abgelaufen sei. Innert Frist seien weder ein begründetes Wiederherstellungsgesuch noch eine begründete Beschwerde eingegangen, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin könne ausserdem vor Ort in die Akten Einsicht nehmen. Eine postalische Zustellung von Kopien sei nicht vorgesehen. Schliesslich bestehe beim gegenwärtigen Aktenstand keine Veranlassung, gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige zu erheben.
4. Die Beschwerdeführerin setzt sich vor Bundesgericht nicht damit auseinander, dass sie vor Obergericht die Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde und die Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs verpasst hat. Sie geht vielmehr davon aus, sie könne nunmehr vor Bundesgericht den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts anfechten. Dementsprechend äussert sie sich in erster Linie zur angeblich fehlenden Entbindung von der Schweigepflicht, wobei sie im Übrigen übersieht, dass Verfahren vor dem Friedensrichteramt oder vor Zivilgerichten nicht Gegenstand des vorliegenden Aufsichtsverfahrens sind. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts kann jedoch vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin kann vor Bundesgericht insbesondere nicht nachholen, was sie vor Obergericht verpasst hat, nämlich eine begründete Beschwerde einzureichen. Vielmehr müsste sie vor Bundesgericht darlegen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts gegen Recht verstösst. Dies tut sie jedoch nicht. Wenn sie dem Obergericht am Rande vorwirft, ihr keine Gelegenheit zur Einreichung einer begründeten Beschwerde gegeben zu haben, so übergeht sie, dass das Obergericht dies ausweislich seiner für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) sehr wohl getan hat, indem es zweimal auf die Möglichkeit der Fristwiederherstellung hingewiesen hat. Darauf geht sie nicht ein. Weshalb sie den ersten Beschluss des Obergerichts (gemeint wahrscheinlich die Verfügung vom 27. Dezember 2017 oder vom 11. Januar 2018) nicht hätte anfechten können, legt sie nicht dar. Für die Einreichung einer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner ist das Bundesgericht schliesslich nicht zuständig.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg