BGer 5A_964/2016
 
BGer 5A_964/2016 vom 19.02.2018
5A_964/2016
 
Urteil vom 19. Februar 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. November 2016 (LE160045-O/U).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1956; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (geb. 1962; Beschwerdegegner) heirateten am 2000. Die Ehe blieb kinderlos. Seit dem 10. November 2014 leben die Eheleute getrennt. Am 20. November 2014 ersuchte B.A.________ das Bezirksgericht Pfäffikon um Regelung des Getrenntlebens. Mit Urteil vom 8. Mai 2015 nahm das Bezirksgericht von der Trennung Vormerk und verpflichtete soweit hier interessierend B.A.________ zur Zahlung von ehelichem Unterhalt an A.A.________ von Fr. 723.-- im November 2014, Fr. 4'050.-- im Dezember 2014 und von monatlich Fr. 1'341.-- ab Januar 2015 für die Dauer des Getrenntlebens.
A.b. Gegen dieses Urteil reichte A.A.________ soweit den Unterhalt betreffend Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht stellte mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 fest, das angefochtene Urteil sei im Umfang des bereits zugesprochenen Unterhalts in Rechtskraft erwachsen. Weitergehend hob es das Erkenntnis des Bezirksgerichts im Unterhaltspunkt auf und wies die Sache zum erneuten Entscheid an die Erstinstanz zurück.
Mit Urteil vom 15. Juli 2016 legte das Bezirksgericht den von B.A.________ zu bezahlenden ehelichen Unterhalt neu fest auf Fr. 723.-- im November 2014, Fr. 6'939.-- im Dezember 2014, Fr. 1'520.-- im Monat von Januar bis September 2015 sowie monatlich Fr. 3'440.-- ab 1. Oktober 2015 für die Dauer des Getrenntlebens.
B. Gegen dieses Urteil reichten beide Ehegatten Berufung beim Obergericht ein. Mit Urteil vom 10. November 2016 verpflichtete dieses B.A.________ in Ergänzung des Urteils des Bezirksgerichts vom 8. Mai 2015 zur Zahlung von ehelichem Unterhalt von Fr. 1'880.-- im Dezember 2014, Fr. 2'289.-- im Monat von Oktober 2015 bis November 2016 und monatlich Fr. 2'409.-- ab Dezember 2016. Ausserdem verlegte es die Prozesskosten der kantonalen Verfahren.
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Dezember 2016 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, B.A.________ sei in Ergänzung des Urteils des Bezirksgerichts vom 8. Mai 2015 ab 1. Dezember 2016 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'409.-- (ausmachend insgesamt Fr. 6'750.--) zu verpflichten. Ausserdem seien die Kosten der kantonalen Verfahren B.A.________ aufzuerlegen und habe ihr dieser eine "angemessene Prozessentschädigung" zu bezahlen. Im Eventualstandpunkt beantragt A.A.________ die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung des ihr ab 1. Dezember 2016 geschuldeten Unterhalts und zur Neuverlegung der Prozesskosten der kantonalen Verfahren.
Am 1. Dezember 2017 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 beantragt B.A.________ die Abweisung der Beschwerde. Zu dieser Eingabe hat A.A.________ am 15. Januar 2018 unaufgefordert Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde B.A.________ zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über den ehelichen Unterhalt während der Trennung sowie die Kosten der kantonalen Verfahren entschieden hat. In Streit steht damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 sowie Art. 52 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert sein müssen (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2). Allerdings sind Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 133 II 409 E. 1.4.2; Urteil 4A_18/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.4). Es ist daher ausreichend, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, welcher Betrag die beschwerdeführende Partei zugesprochen erhalten möchte (vgl. BGE 134 III 235 E. 2). Die Beschwerdeführerin beantragt zwar einzig, ihr sei für die kantonalen Verfahren eine "angemessene Prozessentschädigung" zuzusprechen. In der Beschwerdeschrift führt sie jedoch aus, die Entschädigung sei nach Massgabe des kantonalen Tarifs festzusetzen, wobei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'000.-- und für das Verfahren vor Obergericht eine solche von Fr. 6'000.-- angemessen sei. Damit liegt ein hinreichendes Begehren vor.
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2017 schildert der Beschwerdegegner unter dem Titel "aktuellste Entwicklungen" den Geschäftsgang seines Unternehmens (C.________ GmbH) im Jahr 2017 sowie seinen Gesundheitszustand in diesem Zeitraum. Diese Entwicklungen sind nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids eingetreten und daher nicht zu berücksichtigen. Ebenso unbeachtlich bleibt der vom Beschwerdegegner mit derselben Eingabe eingereichte Lebenslauf der Beschwerdeführerin.
 
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist mit der Höhe des ihr ab dem 1. Dezember 2016 für die Dauer der Trennung der Ehegatten zugesprochenen Unterhalts nicht einverstanden (vgl. Art. 163 ZGB und dazu BGE 140 III 337 E. 4.2.1). Bei der Berechnung des Unterhalts ging das Obergericht aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse der Ehegatten von der sogenannten einstufig-konkreten Methode aus. Dabei ermittelte es den während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebten Lebensstandard - darauf ist der Unterhaltsanspruch begrenzt - anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben. Hiervon zog es den Betrag ab, den die Beschwerdeführerin selbst zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts aufzubringen vermag (vgl. zu dieser Methode Urteile 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1, nicht publiziert in: BGE 138 III 672; 5A_137/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.1). Das Obergericht eruierte für den hier interessierenden Zeitraum ein Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 12'500.-- im Monat und einen Bedarf der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 6'750.--. Dies alles ist unbestritten. Im Streit steht allerdings, welches Einkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist.
2.2. Diesbezüglich hielt das Obergericht fest, die Beschwerdeführerin habe eine langjährige (teilweise) Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Bis Ende November 2016 beziehe sie entsprechende Krankentaggelder. Danach erhalte sie während 90 Tagen eine Entschädigung der Arbeitslosenversicherung (ALV). Diese Entschädigung sei auf 80 % des einschlägigen Pauschalansatzes von Fr. 127.-- im Tag beschränkt, was einen Anspruch von Fr. 9'144.-- ergebe. Der Beschwerdeführerin sei daher von Dezember 2016 bis Februar 2017 ein Einkommen von monatlich Fr. 3'000.-- anzurechnen. Ab März 2017 sei es ihr sodann möglich und zumutbar, bei einem Pensum von 40 % ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'000.-- im Monat zu erzielen.
3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Dies ist vorab zu prüfen (BGE 138 I 232 E. 5.1).
3.1. Den Gehörsanspruch erachtet die Beschwerdeführerin als verletzt, weil das Obergericht sich mit verschiedenen Vorbringen zu ihrem beruflichen Werdegang nicht auseinandergesetzt habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen das Gericht sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 229 E. 5.2).
3.2. Das Obergericht hat dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach möglich und zumutbar ist, künftig ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Es verwies im Wesentlichen auf die Berufserfahrung und Kontakte der Beschwerdeführerin, welche es dieser ermöglichten, wieder eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen (im Einzelnen vgl. hinten E. 5.2). Damit ist das Obergericht seiner Begründungspflicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Entscheid sinnvoll anzufechten. Unter diesen Umständen ist mit Blick auf die Rechtsprechung unerheblich, ob das Obergericht auf sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Anzumerken bleibt allerdings, dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht letztlich im Wesentlichen vorwirft, es habe ihre Ausbildung und Berufserfahrung falsch beurteilt. Damit ist aber nicht die Begründung des angefochtenen Entscheids und das rechtliche Gehör angesprochen, sondern die (inhaltliche) Begründetheit des vorinstanzlichen Erkenntnisses (vgl. Urteile 5A_321/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3; 5A_460/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann damit nicht festgestellt werden und die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
4. Weiter hält die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid verschiedentlich für willkürlich (Art. 9 BV).
Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung durch ein Gericht ist (nur) dann willkürlich, wenn dieses den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 355 E. 6; 433 E. 4.4). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt insbesondere dann vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (Urteil 1C_68/2017 vom 1. September 2017 E. 3.2). Willkür in der Rechtsanwendung liegt sodann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).
5. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist es "unhaltbar, aktenwidrig und willkürlich", dass das Obergericht ab März 2017 die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit als ihr möglich und zumutbar erachtete.
5.1. Nach der für alle Matrimonialsachen geltenden Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen dem unterhaltsberechtigten wie dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein hypothetisches Einkommen anrechnen, soweit dieser bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit der Einkommenssteigerung fehlt, muss sie jedoch grundsätzlich ausser Betracht bleiben (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; 128 III 4 E. 4a mit Hinweisen; vgl. aber BGE 143 III 233 E. 3 zum Fall des Rechtsmissbrauchs). Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4c/bb).
5.2. Strittig ist, ob die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu 40 Stellenprozenten ab März 2017 möglich ist:
5.2.1. In tatsächlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz unbestritten fest, dass die kurz vor der Pensionierung stehende Beschwerdeführerin eine Berufslehre abgeschlossen hat und bis ins Jahr 2010 im Erwerbsleben stand. Im Jahre 2011 war sie während längerer Zeit arbeitsunfähig und ab Dezember 2011 arbeitslos. In der Folge - nach Darstellung der Beschwerdeführerin ab Mai 2013 - arbeitete sie zu 70 % in der Einzelunternehmung des Beschwerdegegners als Alleinangestellte für die Buchhaltung und verrichtete ausserdem allgemeine Büroarbeiten. Mit der Trennung der Parteien im November 2014 endete diese Anstellung. Ab diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin (wiederum) gesundheitlich angeschlagen (chronische Morbus Crohn-Erkrankung; Kompressionsfraktur der Wirbelsäule bei bestehender Osteoporose) und daher zu 100 % bzw. ab Oktober 2015 zu 50 % arbeitsunfähig. Bis Ende November 2016 bezog die Beschwerdeführerin entsprechende Krankentaggelder.
5.2.2. Unter diesen Umständen sieht das Obergericht es der Beschwerdeführerin nicht als möglich bzw. zumutbar an, ein volles Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie verfüge aber über eine grosse Berufserfahrung und über "Kontakte". So erledige ihre 80-jährige Mutter von zuhause aus für verschiedene Gesellschaften die Buchhaltungsarbeiten. Es sei daher davon auszugehen, dass "dies in einem reduzierten Pensum von ca. 40 % auch der [Beschwerdeführerin] möglich und zumutbar sein wird, zumal denkbar ist, dass sie die Mandate ihrer Mutter dereinst wird übernehmen können". Auch der Beschwerdegegner erachtet es der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Gesundheit, ihre Berufserfahrung, ihre Ausbildung und verschiedene Weiterbildungen sowie ihr Alter und die eheliche Rollenverteilung als möglich und zumutbar, einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 40 % nachzugehen. Insbesondere treffe zu, dass die Beschwerdeführerin über "Kontakte" verfüge, da sie ihrer Mutter bei deren Buchhaltungsarbeiten helfe und sogar Zahlungen über sie abgewickelt würden. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Arbeiten bereits jetzt verrichte. Der Beschwerdeführerin dürfte der Wiedereinstieg in das Berufsleben auch deshalb nicht schwer fallen, weil sie eine erfahrene Buchhalterin sei.
5.2.3. Wie das Obergericht und auch der Beschwerdegegner richtig festhalten, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung verfügt. Jedoch darf nicht vernachlässigt werden, dass sie bereits im Jahr 2011 - damals war sie dem Pensionsalter noch nicht nahe - Mühe hatte, eine Anstellung zu finden. Ihr Ehemann hat sie in der Folge in seiner Gesellschaft beschäftigt. Freilich liegt diese Anstellung auch in der Wahrnehmung der Vorinstanz bis zu einem gewissen Grad in der Beziehung zwischen den Parteien begründet. Jedenfalls führte das Obergericht insoweit aus, es liege nahe, "dass der [Beschwerdegegner] geneigt war, der [Beschwerdeführerin] aus steuerlichen Gründen ein über dem Markt liegendes Gehalt zu bezahlen". Sodann stand die Beschwerdeführerin nach der Trennung der Parteien Ende 2014 nicht mehr im Arbeitsleben. Ob sie unter diesen Umständen noch von ihrer Berufserfahrung zu profitieren vermag, erscheint zumindest fraglich.
5.2.4. Eine Erwerbsmöglichkeit bejahte das Obergericht in dieser Situation auch mit dem Hinweis auf die "Kontakte" der Beschwerdeführerin. Um was für Kontakte es sich hierbei handelt und inwieweit diese der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche hilfreich sein könnten, führt die Vorinstanz jedoch nicht aus. Vielmehr scheint sie diesbezüglich blosse Vermutungen anzustellen. Auch der Beschwerdegegner äussert sich dazu nicht näher. Unmassgeblich bleibt der Hinweis auf die andauernde Erwerbstätigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin. Aus diesem Umstand kann nicht auf das tatsächliche Bestehen von Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin geschlossen werden; schon nur weil verschiedene Personen betroffen sind. Die Vorinstanz scheint auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter eine Anstellung finden könnte. Ebenfalls nicht zielführend ist der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls Mandate ihrer Mutter wird übernehmen können. Abgesehen davon, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, betrifft diese Aussage allein die künftige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und nicht ihre Erwerbsmöglichkeiten Anfangs 2017. Soweit der Beschwerdegegner sodann ausführt, die Beschwerdeführerin erledige diese Buchhaltungsarbeiten bereits heute selbst, findet dies in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze (Art. 105 Abs. 1 BGG).
5.3. Nach dem Ausgeführten ist das Obergericht in Willkür verfallen, indem es der Beschwerdeführerin ab März 2017 ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
6. Den Vorwurf der Willkür erhebt die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit den ihr angerechneten Taggeldern der ALV. Zum einen bestreitet sie, dass ihr überhaupt eine Arbeitslosenentschädigung angerechnet werden kann. Zum anderen sei es widersprüchlich, ihr eine volle Entschädigung anzurechnen, wenn sie auch nach Dafürhalten der Vorinstanz bloss zu 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
6.1. Eine Entschädigung der ALV ist der Beschwerdeführerin von vornherein nur anzurechnen, wenn sie eine solche überhaupt erhältlich machen kann (vgl. HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 05.74; vgl. auch Urteil 5A_795/2008 vom 2. März 2010 E. 4.2.4, in: FamPra.ch 2010 S. 708).
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b AVIG (SR 837.0), wer einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (vgl. zu diesem Art. 11 AVIG). Dieser bestimmt sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-) Arbeitslosigkeit. Es kommt aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbar Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Diesfalls geschieht die Kürzung des Taggeldanspruchs durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 143 V 168 E. 2; 125 V 51 E. 6c/aa; Urteil 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2).
6.2. Selbst wenn ein grundsätzlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Arbeitslosenentschädigung bestehen würde, wäre ihr Taggeldanspruch daher in jenem Umfang zu kürzen, in dem sie nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Demgegenüber verhält das nicht weiter begründete Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung nicht, eine Kürzung der Entschädigung erfolge keinesfalls.
Das Obergericht ging für die Zeit bis Ende November 2016 von einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und einem Leistungsanspruch gegenüber deren Krankenversicherung aus. Danach rechnete sie ihr gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 und 27 Abs. 4 AVIG eine auf 90 Tagessätze beschränkte Entschädigung nach dem massgebenden Pauschalansatz an (vgl. vorne E. 2.2). Dies unter Annahme der vollen Arbeitsfähigkeit. Ab März 2017 sah das Obergericht es der Beschwerdeführerin aufgrund der Umstände als möglich und zumutbar an, zu 40 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den dadurch zum Ausdruck kommenden Unterschied in den Arbeitsmöglichkeiten zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 einerseits und März 2017 andererseits begründet das Obergericht nicht. Dem angefochtenen Urteil lassen sich denn auch keinerlei Hinweise darauf entnehmen, weshalb sich eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen würde. Ein Anspruch auf eine Entschädigung der ALV besteht nach dem in E. 6.1 hiervor Ausgeführten nur im Umfang der Arbeitsmöglichkeit im massgebenden Zeitraum. Unter den gegebenen Umständen kann der Beschwerdeführerin von Dezember 2016 bis Februar 2017 keine Arbeitslosenentschädigung angerechnet werden, die sich auf eine andere Beschäftigung bezieht, als sie der Beschwerdeführerin ab März 2017 möglich und zumutbar ist. Wie ausgeführt, ist der Beschwerdeführerin in dieser Zeit kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vorne E. 5). Damit erweist es sich als offensichtlich unhaltbar, ihr gestützt auf die Überlegungen der Vorinstanz eine Entschädigung der ALV anzurechnen.
6.3. Die Beschwerde erweist sich folglich bereits aus diesem Grund auch hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung als begründet. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich den Vorwurf, das Obergericht habe die Verfügung ihrer Arbeitslosenkasse vom 24. Juni 2015 in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt, ist daher nicht einzugehen.
 
7.
7.1. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als begründet und ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 28. Februar 2017 keine Arbeitslosenentschädigung und ab dem 1. März 2017 kein hypothetisches Einkommen aufzurechnen. Selbstverständlich hat die Beschwerdeführerin sich aber allfällig tatsächlich bezogene Leistungen der ALV an ihren Anspruch anrechnen zu lassen. Die Sache ist daher entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin in Aufhebung von Ziffer 1, 3. Lemma, des angefochtenen Entscheids zur Neufestsetzung des Unterhalts ab dem 1. Dezember 2016 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 135 III 334 E. 2; Urteil 4A_429/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Obergericht wird auch die Kosten der kantonalen Verfahren neu festzulegen haben, wobei das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen sein wird (vgl. Art. 106 ZPO). Die Ziffern 2-6 des angefochtenen Urteils sind daher ebenfalls aufzuheben.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Sache zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 5A_48/2017 vom 25. September 2017 E. 6). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dieser der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffer 1, 3. Lemma, sowie die Ziffern 2-6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur Neufestsetzung des der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2016 geschuldeten ehelichen Unterhalts im Sinne der Erwägungen sowie der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Sieber