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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_493/2017
Urteil vom 7. Februar 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schmidlin,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 29. Mai 2017 (FS.2016.13-EZE2).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1959) und B.________ (geb. 1958), beide deutsche Staatsangehörige, heirateten 2007 in U.________ (Deutschland). Die Ehe blieb kinderlos.
A.b. Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien vor einem Notar in Deutschland einen Ehe- und Erbvertrag ab. Darin verzichteten sie für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jeden Unterhalt. Nachdem die Eheleute in die Schweiz gezogen waren und sich im Jahr 2013 kurzfristig getrennt hatten, schlossen sie am 9. Januar 2015 in St. Gallen einen neuen Ehevertrag ab. Darin wurde der Ehe- und Erbvertrag vom 13. Oktober 2008 vollständig aufgehoben. Zudem verpflichtete sich der Ehemann unter anderem, der Ehefrau im Fall der dauerhaften Trennung durch räumliches Getrenntleben über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bis zum dritten Werktag eines jeden Monats einen Trennungsunterhalt von Fr. 2'500.-- inkl. Krankenversicherung zu zahlen.
B.
B.a. In der Folge trennten sich die Eheleute per 1. Oktober 2015. Am 26. Februar 2016 wandte sich B.________ mit einem Eheschutzbegehren an das Kreisgericht See-Gaster (SG). Sie beantragte unter anderem, A.________ zu verpflichten, an ihren Unterhalt monatlich im Voraus Fr. 21'258.-- zu bezahlen, dies rückwirkend für ein Jahr seit Einreichung des Eheschutzgesuchs.
B.b. Mit Entscheid vom 3. Juni 2016 nahm der Familienrichter des Kreisgerichts See-Gaster davon Vormerk, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2015 getrennt leben, und verurteilte A.________, B.________ ab 1. Oktober 2015 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
C.
C.a. B.________ legte beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung ein. Sie hielt an ihrem Eheschutzbegehren (Bst. B.a) fest und verlangte ausserdem, A.________ zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten.
C.b. Das Kantonsgericht schützte die Berufung teilweise und verpflichtete den Ehemann, an den Unterhalt der Ehefrau rückwirkend ab 1. Oktober 2015 "monatlich und monatlich im Voraus " Fr. 12'000.-- zu bezahlen; im Übrigen wies es die Berufung ab (Entscheid vom 29. Mai 2017).
D.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, den Entscheid des Kantongsgerichts aufzuheben und ihn zu verpflichten, B.________ (Beschwerdegegnerin) ab 1. Oktober 2015 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich jeweils im Voraus Fr. 2'500.-- zu bezahlen; eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 3'656.-- festzusetzen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) in einem Streit um Trennungsunterhalt (Art. 176 ZGB), also in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur geurteilt hat. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für solche Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Begriff der Willkür: BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat. Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss der Beschwerdeführer deshalb nachweisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, dass es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder dass es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
3.
Streitig ist der Unterhaltsbeitrag, den der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für die Zeit der Trennung zu zahlen hat.
3.1. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt der Richter die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem andern schuldet. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Mann und Frau haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338; 119 II 314 E. 4b/aa S. 318). Auch wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338; 138 III 97 E. 2.2 S. 98 f.; 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 130 III 537 E. 3.2 S. 541). Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat der Richter zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht (BGE 138 III 97 a.a.O.; Urteil 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass der Richter die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zu berücksichtigen sind, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist (BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 387; 128 III 65 E. 4a S. 68). Was die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) angeht, ist freilich zu beachten, dass diese im Eheschutzverfahren nicht feststeht, da die Parteien ja noch verheiratet sind (vgl. BGE 119 III 314 E. 4b/aa S. 318). Unter dem Blickwinkel der Glaubhaftmachung hat der Eheschutzrichter auch nicht zu prüfen, ob die Ehe sich konkret auf die finanzielle Situation des Ehegatten ausgewirkt hat (BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 388). Diese Frage ist im Hauptsacheprozess, das heisst im Streit um den nachehelichen Unterhalt zu klären (Urteil 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.5.3).
Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten (Urteil 5A_860/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.1). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). Der Sachrichter geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 127 III 136 E. 3a S. 141) relativ weitreichende Freiheiten bei der Gewichtung der relevanten Kriterien (Urteil 5A_241/2008 vom 16. Juli 2008 E. 2). Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (vgl. Urteil 5C.271/2005 vom 23. März 2006 E. 9.5). Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der während der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (Urteile 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 3; 5A_593/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 4.1; 5A_41/2011 vom 10. August 2011 E. 4.1; 5A_27/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 4.1; 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4). Dabei liegt es am Unterhalt fordernden Ehegatten, darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Ausgaben zur Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich sind (Urteile 5A_147/2012 vom 26. April 2012 E. 4.1.1; 5A_27/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 4.1).
3.2. Das Kantonsgericht äussert sich zunächst zum Ehevertrag vom 9. Januar 2015 (s. Sachverhalt Bst. A.b). Es erklärt, nach der Praxis zu Art. 279 ZPO unterlägen sowohl Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung als auch Vereinbarungen im Eheschutz- oder Massnahmeverfahren der gerichtlichen Genehmigung. Dass eine Unterhaltsregelung bereits vorgängig in einem Ehevertrag getroffen wurde, ändere daran nichts; Vereinbarungen betreffend die Nebenfolgen der Ehetrennung oder Ehescheidung könnten der richterlichen Genehmigung nicht durch eine Integration in einen Ehevertrag entzogen werden. Bei Abreden über die rein vermögensrechtlichen Folgen von Scheidung oder Trennung für die Ehegatten persönlich habe der Richter im Falle eines Antrages auf Nichtgenehmigung grundsätzlich allerdings den Parteiwillen zu respektieren. Er dürfe die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen verweigern, zum Beispiel, wenn die vereinbarte Lösung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht.
Was den konkreten Fall angeht, stellt die Vorinstanz fest, dass die Parteien ihrer Unterhaltsregelung im Ehevertrag vom 9. Januar 2015 (s. Sachverhalt Bst. A.b) ein Vermögen der Ehefrau von rund Fr. 1.7 Mio. und des Ehemannes von Fr. 12 Mio. zugrunde legten. Laut Steuererklärung 2014 hätten die Eheleute damals über ein Nettoeinkommen von Fr. 1'109'340.-- und ein Reinvermögen von Fr. 24'359'586.-- verfügt. In der Steuererklärung 2015 habe die Ehefrau ein Nettoeinkommen von Fr. 64'074.-- (inkl. Fr. 7'500.-- Unterhaltsbeiträge des Ehemannes) und ein Reinvermögen von Fr. 627'357.-- deklariert; der Steuererklärung 2015 des Ehemannes sei ein Nettoeinkommen von Fr. 756'211.-- und ein Reinvermögen von Fr. 21'222'012.-- zu entnehmen. Bei diesem Einkommens- und Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten und einer gelebten Ehedauer von rund achteinhalb Jahren sei der vereinbarte Trennungsunterhalt von Fr. 2'500.-- nicht angemessen, so die Folgerung des Kantonsgerichts. Nach der gesetzlichen Regelung und der dazu herrschenden Praxis stehe der Beschwerdegegnerin ein weit höherer Unterhalt zu; die ehevertragliche Regelung weiche in einer durch Billigkeitsüberlegungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung ab, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne.
In der Folge erklärt das Kantonsgericht, dass dem Beweisantrag der Ehefrau, wonach der Ehemann die Geschäftsabschlüsse, Steuererklärungen und Bankunterlagen der C.________ GmbH der Jahre 2014 und 2015 einreichen solle, nicht stattgegeben werden müsse, weil der Ehemann aufgrund seiner Einkommensverhältnisse den von der Ehefrau geltend gemachten Unterhaltsbeitrag von Fr. 21'258.-- pro Monat ohne Weiteres bezahlen könne. Ausserdem sei das Vermögen des Ehemannes in Millionenhöhe während der Ehe angewachsen. Angesichts dessen sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der einstufig konkreten Methode festzulegen. Die Vorinstanz konstatiert, dass die Ehefrau ihren monatlichen Bedarf inklusive Steuern auf Fr. 21'258.-- beziffere, verweist auf den Lebensstandard, den die Parteien während des Zusammenlebens geführt hatten (Anwesen mit Swimmingpool, Ferienhaus mit Motorboot, Fuhrpark mit sechs Autos, Feriengewohnheiten), und findet, angesichts dessen sei ein Bedarf der Ehefrau von rund Fr. 21'000.-- gerechtfertigt. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ist die Beschwerdegegnerin aber in der Lage, ihren Bedarf im Umfang von monatlich Fr. 5'000.-- mit den Erträgen aus ihren Wertschriften und Liegenschaften zu finanzieren. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Ehegatten im Ehevertrag vom 13. Oktober 2008 (s. Sachverhalt Bst. A.b) erklärt hätten, finanziell unabhängig voneinander zu sein und dies auch bleiben zu wollen. Dementsprechend habe sich auch die Finanzierung des gemeinsamen Lebens gestaltet. Unter Hinweis auf diesbezügliche Aussagen der Beschwerdegegnerin vor erster Instanz kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der hohe Lebensstandard der Eheleute teilweise auch aus dem Vermögen der Ehefrau finanziert worden sei, weshalb ihr ein Vermögensverzehr an ihren Bedarf anzurechnen sei. Nachdem die Beschwerdegegnerin allein für Urlaub, Hobbys und Abendessen monatlich Fr. 3'334.-- in Rechnung stelle, sei ihr ein Vermögensverzehr von Fr. 4'000.-- pro Monat zuzumuten. Im Ergebnis bestimmt das Kantonsgericht den ab 1. Oktober 2015 geschuldeten Unterhaltsbeitrag auf Fr. 12'000.-- pro Monat (Grundbedarf von Fr. 21'000.-- abzüglich Eigenversorgung im Umfang von Fr. 9'000.--).
3.3. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht Willkür. So beklagt er sich darüber, dass die Vorinstanz gar nicht darauf eingehe, wie die Ehegatten ihr Zusammenleben während der kurzen Ehe finanziell gestalteten, und sich über die klaren, tatsächlich gelebten ehevertraglichen Abmachungen hinwegsetze. Der Vorwurf ist unbegründet. Wie die resümierten vorinstanzlichen Erwägungen (E. 3.2) zeigen, ist dem Kantonsgericht nicht entgangen, was die Parteien im Ehevertrag aus dem Jahr 2008 abgemacht und wie sie ihr Zusammenleben in finanzieller Hinsicht organisiert hatten. Allein dass der angefochtene Entscheid aus der Würdigung der ehevertraglichen Abreden der Parteien und der Finanzierung ihres Zusammenlebens andere Schlüsse zieht, begründet keine Willkür. Um mit seiner Willkürrüge durchzudringen, müsste der Beschwerdeführer in erster Linie aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid selbst, so wie ihn die Vorinstanz gefällt hat, auch im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (E. 2). Dies gelingt ihm nicht.
Inwiefern der Betrag von monatlich Fr. 21'000.--, den die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin als gebührenden Unterhalt gestützt auf Art. 163 ZGB zugesteht, den tatsächlichen Verhältnissen in geradezu krasser Weise widerspricht, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Allein mit seinen vagen Beteuerungen, dass die Ehegatten für ihre "eigenen Kosten" selbst aufgekommen seien und lediglich die "gemeinsamen Lebenshaltungskosten" zusammen getragen hätten, ist diesbezüglich nichts gewonnen. So schweigt sich der Beschwerdeführer darüber aus, welche konkreten Geldbeträge den "eigenen" und den "gemeinsamen" Lebenshaltungskosten entsprechen. Er tut auch nicht dar, inwiefern die Summe der "eigenen" und der "gemeinsamen" Lebenshaltungskosten der Beschwerdegegnerin (unter Berücksichtigung des trennungsbedingten Mehraufwands) auf geradezu unhaltbare Weise den Betrag von monatlich Fr. 21'000.-- unterschreitet, noch tut er dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin für ihre "eigenen" Kosten nicht aus eigenen Kräften aufkommen kann, er mit dem vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag über die "gemeinsamen" Kosten hinaus also "eigene" Kosten der Beschwerdegegnerin mitfinanzieren müsste.
Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass die Vorinstanz den ehevertraglich vereinbarten Trennungsunterhalt von monatlich Fr. 2'500.-- für "nicht angemessen" hält, vermengt er die Frage der Bemessung des Unterhaltsbeitrages mit derjenigen des gebührenden Bedarfs. Dass er sich im Ehevertrag vom 9. Januar 2015 mit der Beschwerdegegnerin nicht über einen Unterhaltsbeitrag, sondern über die Höhe des gebührenden Unterhalts geeinigt und die Vorinstanz dies verkannt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Auch mit den vorinstanzlichen Überlegungen, weshalb die ehevertragliche Vereinbarung der richterlichen Genehmigung unterliege und auf unbillige Weise von der gesetzlichen Regelung abweiche, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Stattdessen finden sich darin weitschweifige Erörterungen darüber, wie lange die Ausarbeitung des Ehevertrages gedauert habe, welche Ziele die Parteien damit verfolgt hätten und wie ernst es ihnen damit gewesen sei. Dass die Beschwerdegegnerin mit dem vereinbarten Trennungsunterhalt von Fr. 2'500.-- und unter Berücksichtigung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit ihren gebührenden Bedarf decken kann und dies von der Vorinstanz willkürlich übersehen worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer indes nicht. Ebenso wenig bestreitet er die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin aus eigenen Kräften monatlich (lediglich) Fr. 9'000.-- zur Bestreitung ihres gebührenden Unterhalts beisteuern kann.
Als Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) kreidet der Beschwerdeführer der Vorinstanz an, dass sie den Unterhaltsanspruch nicht unter dem Blickwinkel der Kriterien nach Art. 125 ZGB prüfe. Er beruft sich darauf, dass er und die Beschwerdegegnerin im Jahre 2013 getrennt gewesen seien, die Ehe deshalb "effektiv" nur rund siebeneinhalb Jahre gedauert habe und eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unbestrittenermassen ausgeschlossen gewesen sei. Angesichts dessen und weil beide Parteien während der gesamten Dauer der Ehe über die Lebenshaltungskosten hinausgehende Ausgaben selbst bezahlt hätten, liege keine lebensprägende Ehe vor. Als Folge davon sei vom Lebensstandard vor der Ehe auszugehen. Die Beschwerdegegnerin könne den Betrag von monatlich Fr. 10'000.--, den sie laut eigenen Aussagen dafür benötige, aus eigenen Kräften aufbringen. Sinngemäss argumentiert der Beschwerdeführer, dass ein allfälliges Vertrauen der Beschwerdegegnerin auf den Fortbestand der Ehe bzw. auf die Fortführung des gemeinsam gelebten Standards angesichts der Dauer des ehelichen Zusammenlebens keinen Schutz verdiene. Allein damit wirft er eine Frage des Hauptsache-, das heisst des Scheidungsprozesses auf, die im Eheschutzverfahren nicht zu prüfen ist (E. 3.1). Dass die auf den nachehelichen Unterhalt anwendbaren Kriterien (Art. 125 ZGB) gegebenenfalls auch im Streit um den ehelichen (Trennungs-) Unterhalt zu berücksichtigen sind, bedeutet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gerade nicht, dass der gebührende eheliche Unterhalt (Art. 163 ZGB) mit dem gebührenden nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) übereinstimmt (s. BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 387 f.).
4.
Zur Begründung seines Eventualantrags (s. Sachverhalt Bst. D) stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der vorinstanzlich eingesetzte gebührende Unterhalt der Beschwerdegegnerin von monatlich Fr. 21'000.-- "vollkommen willkürlich festgelegt" worden sei.
4.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass sich das Kantonsgericht überhaupt nicht mit den von der Beschwerdegegnerin einzeln aufgeführten Positionen auseinandersetze und lediglich ausführe, dass ein monatlicher Bedarf von rund Fr. 21'000.-- aufgrund des Lebensstandards, den die Ehegatten während der ungetrennten Ehe geführt haben, angemessen sei. Seinen Willkürvorwurf begründet der Beschwerdeführer zunächst damit, dass im Grundbedarf der Beschwerdegegnerin auch die Kosten für D.________, den erwachsenen Sohn der Beschwerdegegnerin aus erster Ehe, miteinberechnet seien. Neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind (Art. 277 Abs. 2 ZGB) von monatlich Fr. 1'500.-- gestehe die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Fr. 2'200.-- für Studiengebühren, WG-Miete und Krankenkasse zu. Dass diese Kosten D.________ betreffen, ergebe sich aus den Bankauszügen, welche die Beschwerdegegnerin eingereicht habe. Ihn zu Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind aus früherer Ehe zu verpflichten, erachtet der Beschwerdeführer als willkürlich; die Vorinstanz lasse ein wesentliches Sachverhaltselement offensichtlich ausser Acht. Auch Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB besage, dass der Ehegatte nur für sich selbst Unterhalt beantragen könne; ein allfällig geschuldeter Kinderunterhalt müsse separat beantragt werden.
Soweit der Beschwerdeführer darauf pocht, dass D.________ kein gemeinsames Kind von ihm und der Beschwerdegegnerin sei, übersieht er, dass dieser Umstand die Berücksichtigung der streitigen Positionen im Bedarf der Beschwerdegegnerin nicht ausschliesst. Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Dass die zitierte Norm nur auf ungetrennt lebende Ehegatten anwendbar ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er macht auch nicht geltend, dass sich die Beistandspflicht ausschliesslich auf die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen vorehelichen Kindern bezieht. Was den konkreten Fall angeht, beruft sich der Beschwerdeführer sodann nicht darauf, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem volljährigen Sohn gar nicht unterhaltspflichtig sei. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern es sich auch unter Willkürgesichtspunkten nicht mit Art. 278 Abs. 2 ZGB verträgt, ihm im Umfang der beanstandeten Positionen eine Beistandspflicht aufzuerlegen. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
4.2. Als "nicht nachvollziehbar und völlig willkürlich" bemängelt der Beschwerdeführer schliesslich, dass die Vorinstanz im Bedarf der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 3'334.-- für Urlaub, Hobbys, Abendessen u.a. berücksichtige. Der Beschwerdeführer rechnet unter Hinweis auf aktenkundige Belege vor, weshalb unter dem Titel der Urlaubskosten höchstens Fr. 1'250.-- zu berücksichtigen und die angeblichen Kosten für Hobbys oder Abendessen gänzlich wegzulassen seien, da diese Positionen "vollständig unsubstantiiert geblieben" seien. Indem die Vorinstanz die weder durch Belege noch durch Behauptungen substantiierte Aufstellung der Beschwerdegegnerin akzeptiere, verfalle sie in Willkür. Auch dass der Betrag von Fr. 350.-- für Körperpflege (Coiffeure, Mani- und Pedicure, Massagen) "eins zu eins" in der Bedarfsrechnung belassen werde, sei nicht nachvollziehbar, nachdem das Kantonsgericht zugleich eine Verdreifachung des Grundbetrages für einen alleinerziehenden Schuldner akzeptiere. Nicht gelten lassen will der Beschwerdeführer schliesslich die "vollständig unbegründete" Position für "Reserveanschaffungen Notfälle" im Betrag von Fr. 166.-- pro Monat. Weshalb bei der Beschwerdegegnerin indirekt eine Sparquote berücksichtigt werden soll, sei nicht nachvollziehbar.
Auch diese Einwände sind unbehelflich. Der Beschwerdeführer besteht darauf, die Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin nicht anerkannt, sondern detailliert bestritten zu haben, und wirft der Vorinstanz vor, seine Ausführungen zu übergehen. Gibt sich der Beschwerdeführer aber mit solch vagen Hinweisen zufrieden, so ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von sich aus Nachforschungen in den kantonalen Akten anzustellen und dort zu Gunsten des Beschwerdeführers nach Anhaltspunkten zu suchen. Mit Bezug auf die Urlaubskosten erinnert der Beschwerdeführer daran, dass die Parteien lediglich im Winter regelmässig gemeinsam Urlaub gemacht und zusammen (einschliesslich des Sohnes des Beschwerdeführers) einen Betrag von durchschnittlich Fr. 35'000.-- ausgegeben hätten. Warum im Bedarf der Beschwerdegegnerin aber - gerade angesichts der Trennung - lediglich die Kosten für gemeinsam verbrachte Ferien zu berücksichtigen sind, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 9 BV nur dann einschreitet, wenn der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (E. 2). Deshalb genügt es nicht, wenn sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Bedarfsrechnung einfach übernimmt. Vielmehr müsste er auch aufzeigen, inwiefern der vorinstanzlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag auch angesichts der verbleibenden Differenzen und unter Berücksichtigung der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Dies aber tut er nicht. Die Beschwerde ist deshalb auch in dieser Hinsicht unbegründet.
5.
Nach alledem ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Monn